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      HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 
      Beschluß 
      Geschäftszeichen:7 W 83/04
 324 O 620/03
 
      In dem Rechtsstreit 
      Anwalt, Adresse 
      - Gläubiger und Beschwerdegegner - 
      Prozess bevollmächtigte/r:              Rechtsanwälte 
		,Adresse
 
      gegen 
      1. Rolf Schälike,Bleickenallee 8, 22763 Hamburg,
 
      2. WordLex GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Schälike 
		undUlrich Rothe, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg,
 
      - Schuldner und Beschwerdeführer - 
      Prozessbevollmächtigte/r:    zu 1). 
		+ 2) Rechtsanwalt Helmuth Jipp,Köppenslraße 9, 22453 Hamburg,
 
      beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 
		7. Zivilsenat, am 
		28.10.2004 durch die RichterDr. Raben,  Lemcke,  Meyer
 
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      Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des 
		Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 18-5.2004 - 324 0 620/03 - 
		wird zurückgewiesen. 
      Der Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen 
		Entscheidung des Hauptsache verfahren 324 O 416/04 auszusetzen, wird 
		zurückgewiesen. 
      Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem 
		Wert von insgesamt 3.000 Euro jeweils zur Hälfte. 
      Gründe 
      I.   Die gemäß §§ 567 Abs. l Nr. l, 569, 793 ZPO zulässige sofortige 
		Beschwerde der Schuldner hat in der Sache keinen Erfolg. Sie richtet 
		sich gegen einen Beschluss vom 18.5.2004, in dem gegen beide Schuldner 
		ein Ordnungsgeld von jeweils 1.500 Euro festgesetzt worden ist. Das 
		Landgericht hat dieses Ordnungsgeld zu Recht und mit zutreffenden 
		Gründen, denen der Senat folgt, festgesetzt. Das Beschwerdevorbringen 
		führt zu keiner anderen Beurteilung. 
      Die Schuldner haben dem Verbot in der einstweiligen Verfügung vom 
		25.9.2003 schuldhaft zuwidergehandelt. 
      1. Unstreitig hat der Schuldner zu I) die Internetseiten redaktionell 
		gestaltet, deren Ausdrucke als Anlagen Ast. 3 und 4 eingereicht worden 
		sind, obwohl er persönlich und in seiner Eigenschaft als einer der 
		Geschäftsführer der Schuldnerin zu 2) dafür zu sorgen hatte, dass das 
		auch gegen die Schuldnerin zu 2) verhängte Verbot beachtet wurde. Der 
		Hinweis im Impressum, der Domain-Inhaber, das heißt, die Schuldnerin zu 
		2), habe dem Betreiber die Nutzung überlassen, entlastet die 
		Schuldnerin zu 2) deshalb nicht. 
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      2. Der in der angefochtenen Entscheidung zitierte Text fällt in den 
		Kernbereich des Verbots und lässt den Bezug zum Gläubiger erkennen. 
		Sein Name wird auf der Internetseite, aus der das Landgericht zitiert 
		hat, mehrfach genannt, und zwar - mit dem Zusatz „RA" - schon links 
		seitlich versetzt unter der Überschrift 
      „Wir hörten sinngemäß„Das war Scheisse!" „
 
      Ferner taucht der Name des Gläubigers in der letzten Zeile des 
		zitierten Textes auf und kurz darauf mit dem Hinweis auf "Weitere 
		Erfahrungen mit dem Rechtsanwalt des Klägers" mit den Worten "Kanzlei 
		[Name] Rechtsanwälte, siehe www.[domainname].de". 
      Gerade wenn auf weitere Erfahrungen mit dem Gläubiger verwiesen wird, 
		wird überdies daraus deutlich, dass die vorstehenden Erfahrungen auch 
		auf ihn bezogen sind. 
      In den Kernbereich des Verbots fällt insbesondere die dem Gläubiger 
		zugeschriebene und erneut wörtlich wiedergegebene Äußerung „Das war Scheisse!"; denn diese Äußerung ist sowohl in der Überschrift als auch 
		im Fließtext in Anführungszeichen gesetzt und wird deshalb als wörtliche 
		Wiedergabe verstanden, auch wenn sie im Widerspruch dazu und deshalb in 
		nicht ernst zu nehmender Weise mit den Worten „Vom Rechtsanwalt hörten 
		wir im Gerichtssaal sinngemäß: ... „ eingeleitet wird. 
		Ein sinngemäßes 
		Zitat wird nämlich anders als ein wörtliches Zitat nicht in 
		Anführungszeichen gesetzt. 
      Der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handele sich bei der 
		besagten Berichterstattung um eine „bloß referierende Wiederholung 
		eines Unterlassungstenors", deren referierender Charakter deutlich zürn 
		Ausdruck komme, kann der Senat nicht einmal im Ansatz folgen. In den 
		der Ordnungsgeldfestsetzung zu Grunde gelegten Passagen wird nicht das 
		durch einstweilige Verfügung erlassene Verbot referiert, sondern werden 
		einzelne verbotene Äußerungen in ihrem Kern, wenn auch mit zum Teil 
		geänderten Formulierungen wie- 
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      derholt. Zum Beispiel ist, abgesehen von dem vorstehend angesprochenen 
		Kraftausdruck, die Frage: 
      „Was kann man gegen eine solche Nutzung des Internets tun?" 
      im gegebenen 
		Zusammenhang Im Wesentlichen inhaltsgleich mit der verbotenen Frage: 
      „Was kann man gegen das Internet tun?" 
      Die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des OLG München (AfP 
		2001, 322) ist mit der vorliegenden Zuwiderhandlung gegen ein Verbot 
		nicht vergleichbar, weil im dortigen Fall der Schuldner den Verbotstenor 
		wörtlich wiedergegeben hatte. 
      3. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist unter Berücksichtigung 
		der Umstände des Einzelfalles nicht zu beanstanden. 
      II. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen 
		Entscheidung über die Hauptsacheklage auszusetzen, ist nicht begründet. 
		Diese Aussetzung käme einer einstweiligen Einstellung der 
		Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung gleich, die durch 
		Urteil bestätigt worden ist. 
      Für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die allenfalIs gemäß § 719 ZPO in Betracht käme, besteht keine Rechtsgrundlage, 
		nachdem das Urteil vom 3.2.2004 mit Rücknahme der Berufung rechtskräftig 
		geworden ist. 
      Eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des 
		Hauptsacheverfahrens kommt ohnehin nicht In Betracht, da die Vorschrift 
		die Aussetzung eines Klagverfahrens, nicht aber der Zwangsvollstreckung 
		regelt. Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift steht der Zweck des 
		Verfahrens über die einstweilige Verfügung entgegen, das dem Gläubiger 
		schnell einen Titel ermöglichen soll, aus dem er - auf eigenes Risiko - 
		unverzüglich die Vollstreckung betreiben kann. 
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      III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 
		Abs. l ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO. 
      Dr. Raben                       Lemcke                       
		Meyer 
      
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      Rolf SchäikeDieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 29.03.06
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