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Leitsatz:

Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht, in bestimmtem Umfang darüber zu entscheiden, ob und wie die Persönlichkeit für öffentlich verbreitete Darstellungen benutzt wird, beeinträchtigen. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Deshalb steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (vg!. BGH NJW 1954, 1404; BVerfG NJW 1980, 2070).

Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet.

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Kommentar [RS]

KAMMERGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

Geschäftsnummer:
9 W 152/06
27 O 910/06 Landgericht Berlin

Verkündet am 12.01.2007

In dem Rechtsstreit
Dr. Cxxxxx  Sxxx
c/o Rechtsanwälte Sxxxx Bxxxx,
Kxxxxxxxx, 1xxx Berlin - xxx Mxxx

Antragssteller und Berufungsführer

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sxxxx Bxxxx,
Kxxxxxxxx, 1xxx Berlin - xxx Mxxx

gegen

Xxxxxx Sxxx
c/o Axx Sxxxx AG
Axxxxxx-Straße x, xxx B---

Antragsgegner und Beschwerdegegner

hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe und die Richter am Kammergericht Bulling sowie den Richter am Kammergericht am 31. Oktober 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2006 (27.0.910/06) wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von 10.000,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) , Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil die angegriffene Berichterstattung mit einem Zitat des Antragstellers letzteren in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzt.

1. Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht, in bestimmtem Umfang darüber zu entscheiden, ob und wie die Persönlichkeit für öffentlich verbreitete Darstellungen benutzt wird, beeinträchtigen. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Deshalb steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (vg!. BGH NJW 1954, 1404; BVerfG NJW 1980, 2070).

Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sowie der Meinungsfreiheit des Antragsgegners (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532). So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416).

2. Diese Güterabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Antragstellers überwiegt.

a)  Der Antragsgegner kann sich für seine Berichterstattung in der Ausgabe von „Die Welt" vom 07. Juli 2006 auf ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse berufen. Thematisiert er in dem angegriffenen Artikel doch gerade das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht und berichtet anhand konkreter juristischer Auseinandersetzungen zwischen Presseunternehmen und von deren Berichterstattung Betroffenen über die Entwicklung des Presserechts. Im Rahmen dieser Berichterstattung   setzt  er  sich   auch   mit  der  Tätigkeit  von   Rechtsanwälten   bei   der Durchsetzung    eines   -   nach    Auffassung    der   Autoren   -   immer    umfassenderen Persönlichkeitsschutzes   ihrer   Mandanten   und   den   erheblichen   Auswirkungen   dieser Tätigkeit auf das Pressewesen auseinander.

Gerade der Meinungsfreiheit, der das BVerfG wegen ihrer herausragenden Bedeutung für die menschliche Persönlichkeit und die demokratische Staatsordnung seit jeher einen besonders hohen Rang zuerkennt (BVerfG NJW 1991, 2339), muss hier bei der Abwägung mit den anderen Rechtsgütern ein höheres Gewicht eingeräumt werden. Dies gilt insbesondere bei Äußerungen, die nicht im privaten Interesse, sondern in öffentlichen Angelegenheiten gemacht werden, wie im vorliegenden Fall. Hier spricht bereits eine Vermutung zugunsten der Redefreiheit; an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden {BVerfG a.a.O.).

Im Rahmen einer solchen kritischen Auseinandersetzung um die Grenzen der Pressefreiheit einerseits sowie des Persönlichkeitsrechts Betroffener andererseits, ist es deshalb zulässig, das Wirken des Antragstellers und weiterer Medienanwälte für deren Mandanten darzustellen und einer Wertung im Hinblick auf die Auswirkungen für die Pressefreiheit zu unterziehen. Zu diesem Zwecke ist es gerechtfertigt, Äußerungen des Antragstellers zu zitieren. Dies gilt auch für Zitate aus anwaltlichen Schriftsätzen.

b)  Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers wiegt
demgegenüber weniger schwer.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, das zitierte Schreiben sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Der Antragsteller ist durch das verwendete Zitat nicht in seiner Geheimsphäre betroffen. Die Tätigkeit des Antragstellers für seine Mandanten gegenüber Presseunternehmen spielt sich vielmehr in der Sozialsphäre ab.

Der Antragsteller wird mit der wiedergegebenen Äußerung weder falsch zitiert noch wird dem Zitat auch nur eine andere Färbung oder Tendenz gegeben. Schließlich ist die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Zitat auch sonst nicht beeinträchtigend. Der Antragsteller wird durch die Verwendung des Zitates weder verächtlich gemacht noch herabgewürdigt.

Auch soweit der Antragsteller geltend macht, in seiner gleichermaßen verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsausübung {Art. 12 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu sein, muss dies vorliegend im Kontext des gesamten vom Antragsgegner verfassten Artikels hinter der Presse- und Meinungsfreiheit zurücktreten. Die Tätigkeit des Antragstellers, auftragsgemäß die Rechte seiner Mandanten durchzusetzen, wird durch die Berichterstattung des Antragsgegners nicht unmittelbar behindert oder erschwert. Auch das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Mandanten wird nur unerheblich berührt. Dies mag anders sein, wenn ein an eine Redaktion gerichtetes Schreiben eines Rechtsanwalts, welches zur Unterlassung der Verbreitung konkreter Tatsachen auffordert, verkürzt und sinnentstellend veröffentlicht wird, weil auf diese Weise der Sinn der anwaltlichen Tätigkeit, eine Berichterstattung gerade zu verhindern, in sein Gegenteil verkehrt wird (Urteil des Senates vom 03. März 2006 - 9 U 117/05). Im vorliegenden Fall hatte die Berichterstattung des Antragsgegners jedoch keinen (aktuellen) Bezug zu einer konkreten Tätigkeit des Antragstellers oder eines der anderen namentlich erwähnten Anwälte im Auftrage eines Mandanten; vielmehr ging es um die Darstellung eines Beispielsfalles aus der Praxis zur für den Leser plastischen und nachvollziehbaren Beschreibung eines gesellschaftspolitisch relevanten Phänomens, nämlich die - nach Meinung des Antragsgegners - Zunahme juristischer Auseinandersetzungen zwischen Prominenten mit Hilfe bestimmter spezialisierter Rechtsanwälte und der Presse sowie deren Auswirkungen auf die Berichterstattungsfreiheit. Der Antragsteller läuft durch den hier in Rede stehenden Bericht entgegen seiner Meinung nicht Gefahr, mit Blick auf bestehende oder mögliche zukünftige Mandate in den Ruf zu geraten, seine Art der Wahrnehmung der Mandanteninteressen würden den Mandanten überhaupt erst in die Zeitung bringen.

Das Zitat war im Kontext des Artikels auch inhaltlich nicht geeignet, die Tätigkeit des Antragstellers für einen Mandanten oder auch einen potentiellen Mandanten, in ein schlechtes Licht zu rücken. Der Inhalt des verwendeten Zitates, nämlich dass es der erklärte Wunsch des vom Antragsteller vertretenen, bekannten Fernsehmoderators ist, in seiner Privatsphäre in Ruhe gelassen zu werden, ist in der Öffentlichkeit hinlänglich bekannt. Dass der Antragsgegner gerade aus diesem Grunde von dem Mandanten beauftragt worden ist versteht sich von selbst. Weshalb der Mandant Anstoß daran nehmen könnte, dass gerade dieser Umstand über die Tätigkeit des Antragstellers in der Öffentlichkeit benannt wird, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Erst recht konnte nicht der Eindruck entstehen, der Antragsteller habe irgendwelche Informationen „an die Presse lanciert". Ebenso erweckt weder das Zitat selbst noch der Kontext der Berichterstattung den Anschein, der Antragsteller gestalte seine Tätigkeit entgegen der Interessen seiner Mandanten öffentlichkeitswirksam.

Schließlich war das Zitat äußerlich als solches aus einem konkreten Schriftsatz noch nicht einmal erkennbar. Es handelte sich nicht um ein wörtliches Zitat, vielmehr wurden in der angegriffenen Berichterstattung des Antragsgegners lediglich Formulierungen aus dem anwaltlichen Schreiben des Antragstellers in indirekter Rede wiedergegeben. Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Mandant, weichem der Schriftsatz im Wortlaut bekannt sei, könne das Zitat erkennen, spielt dies hier schon deshalb keine Rolle, weil der Mandant selbst die Öffentlichkeit über das zitierte Schreiben des Antragstellers informiert hat (vgl. Handelsblatt vom 03. April 2006: Hochzeit - Jxxxx geht gegen Medien vor).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Nippe                                      Bulling                                    Damaske

Kommentar [RS]:                 

Vermutlich handelt es sich um den folgenden Artikel und das von mir hervorgehobene Zitat.

Prominente können Fotos nicht pauschal verbieten lassen
Der Abdruck von Bildern aus dem privaten Alltag von Prominenten kann der Presse nicht generell untersagt werden. Das ist die Auffassung des Berliner Kammergerichts, das in fünf verschiedenen Verfahren über entsprechende Verbote zu befinden hatte.
Für Thomas Gottschalk, Anke Engelke, Sabine Christiansen und Franziska van Almsick wollte der Berliner Prominentenanwalt Christian Schertz den Verlagen Bauer, Burda und Axel Springer (WELT, "Bild") generell verbieten, entsprechende Fotos zu veröffentlichen. In erster Instanz vor dem Landgericht hatte er Entscheidungen erwirkt, die nicht nur die jeweils beanstandeten konkreten Fotos, sondern jeden Abdruck von "Bildnissen aus dem privaten Alltag" untersagen. In dieser Formulierung sahen die Verlage ein generelles Berichtsverbot, das mit der Pressefreiheit nicht vereinbar sei.
Das Kammergericht folgte nun den Bedenken: Die Formulierung sei "nicht hinreichend bestimmt" und gehe über den konkreten Fall weit hinaus. Es müsse in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrecht stattfinden. Anwalt Schertz zog daraufhin die Formulierung für Engelke und van Almsick zurück. Im Fall Gottschalk hielt das Gericht bereits den Abdruck der Fotos, die ihn an einem Kiosk in Kalifornien zeigen, für Rechtens, weil der Moderator selbst sich zuvor für ähnliche Berichte aus seinem Privatleben zur Verfügung gestellt hatte. Im Fall Christiansen wird das Gericht nur noch über die konkret veröffentlichten Fotos entscheiden.

Quelle: Welt vom 06.07.2009 (Internet)

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 06.06.07
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