Buskeismus

 

 

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Entdeckt: drei Buskeiten beim Verfassungsgericht !

Rolf Schälike - März 2006

 

Wir outen sowohl Präsident Papier, Richterin Hohmann-Dennhardt als auch Richter Hoffmann-Riem als Buskeiten.

 

Meine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Richters Andreas Buske von der Pressekammer Hamburg, dem folgendes zu Grunde lag:

- eine Lüge des klagenden Anwalts, welche aufzuklären Richter Buske de facto zu verhindern wusste, diese ist bis heute nicht aufgeklärt;

- eine missverständlich formulierte Einstweilige Verfügung;

- willkürliche Interpretation deutscher Sprache sowie deutscher Rechtschreibung durch die Pressekammer Hamburg;

- daraus resultierend: Inhaftierung für 6 Tage in der UHA Holstenglacis an Stelle von Geldbuße in Höhe von 3.000,00 EUR.

 

Aus dem Beschluss dreier Buskeiten ergibt sich unserer Meinung nach folgendes:

- Richter Andreas Buske besitzt fast uneingeschränkte Verfügungsgewalt bezüglich "seiner" Prozesse.

- HansOLG achtet überwiegend auf Formalien.

- Bundesverfassungsgericht argumentiert lediglich mit den Paragrafen § 93 b und  93 a des BVerfG.

 

§ 93 b des BVerfG besagt: das Verfassungsgericht hat eine Beschwerde anzunehmen bzw. abzulehnen.
Um zu verhindern, dass unsere Verfassungsrichter eine Beschwerde einfach in den Papierkorb werfen, reicht unser alter Knigge nicht mehr aus.
Dafür gibt es den  § 93 b des BVerfG.

In § 93 a des BVerfGG wird Bezug auf § 90 genommen, in welchem lediglich Artikel des Grundgesetzes aufgelistet werden, wo das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu treffen hat: Es muss sich um Verletzung der Grundrechte  handeln oder bestimmter Artikel des GG.

Die in in § 90 des BVerfG aufgelisteten bestimmten Artikel des GG betreffen Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht, Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten, Recht auf den gesetzlichen Richter,  Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung, Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, jedoch nicht uns.

Von § 90 verbleibt lediglich die Verletzung in der Verfassung garantierter Grundrechte.
Diese wären in unserem Fall:  Verletzung der Menschenwürde, der Allgemeinen Handlungsfreiheit, der Gleichheit vor dem Gesetz, der Diskriminierungsverbote, der Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; des Rechts auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft.

Die drei Buskeiten halten es nicht für notwendig zu erläutern, inwiefern IHRER Meinung nach hier NICHT gegen Grundrechte verstoßen wurde.

Sie beriefen sich lediglich auf  ihr Recht, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen oder abzulehnen.

Dieses Recht nutzen die Buskeiten und lehnten ab unter Verweis auf BVerfGG § 93 a, d.h. ohne weitere Begründung.

Der § 93 a des BVerfG besagt lediglich, wann eine Beschwerde anzunehmen ist.

Da bei Verletzung der Grundrechte die Beschwerde anzunehmen ist, kann aus der Entscheidung der 1. Kammer geschlossen werden, dass 6 Tage Holstenglacis - zu Stande gekommen durch eine nicht überprüfte anwaltliche Lüge - für eine Fehlentscheidung des Richters Buske KEINE Verletzung des Grundrechts bedeuten. Begründung unnötig.

Danke den drei Buskeiten für die Erkenntnis des real existierenden Deutschland Heute.

Mit einer solchen Art zu entscheiden - alles nach Gesetz, mit textlichem Bezug nur auf Paragrafen - besteht, falls die unteren Chargen soweit sind, die Gefahr, dass das Rechtssystem unserer Demokratie ernsthaften Schaden erleidet.

 

Sprachliche Ungenauigkeiten in Äußerungsverfahren, in welchen die Pressekammer angeblich versucht, Urheber von Äußerungen zu disziplinieren.

1. Was haben die drei Buskeiten inhaltlich in unserem Rechtsstaat bestätigt?

Verursacher umstrittener grammatikalischer Fehler werden, anstatt deren Fehler zu korrigieren, bestraft.

So darf nicht in Anführungsstriche gesetzt werden, was sinngemäß gehört wird (Beschluss des HansOLG,  verbindlich bestätigt vom Verfassungsgericht):

Ein sinngemäßes Zitat wird nämlich, anders als ein wörtliches Zitat, nicht in Anführungszeichen gesetzt. (Wegen zweier Anführungsstriche musste Rolf Schälike  6 Tage in Haft.)

Folgende Sätze werden inhaltlich gleichgesetzt (Beschluss des HansOLG):

Was kann man gegen das Internet tun?" (Tenor des Vebots)

Was kann man gegen eine solche Nutzung des Internets tun?" (Grund für Gefängnisstrafe wegen Verstoßes gegen den Tenor der Unterlassungsverfügung.  Wurde verbindlich bestätigt vom Verfassungsgericht.)

2. Von Bedeutung ist, diese Entscheidung des BVerfG 2781/04 v. 08.02.2006 linguistisch zu analysieren.
Das Bundesverfassungsgericht verfügt:

"Diese Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen".

"Diese Entscheidung ist unanfechtbar".

3. Sowohl in den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg als auch des HansOLG wird der Kläger im Ordnungsmittelverfahren als Gläubiger bezeichnet, obwohl die Ordnungsmittel nicht dem Kläger zufließen, sondern dem Staat.

Gläubiger ist jemand, der wegen eines Schuldverhältnisses berechtigt ist, von einem anderen (Schuldner) eine Leistung zu fordern. Berechtigt ist hier der Staat und nicht der Kläger (Antragsteller).

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Die Paragrafen:

BVerfGG § 93b

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

 BVerfGG § 93a

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
 a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
 b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

BVerfGG § 90

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

Grundgesetz

GG Artikel 20

[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Artikel 33
[Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen; öffentlicher Dienst; Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.

GG Artikel 38

[Wahlrechtsgrundsätze; Rechtsstellung der Abgeordneten]
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

GG Artikel 101

[Recht auf den gesetzlichen Richter]
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

GG Artikel 103

[Anspruch auf rechtliches Gehör; Verbot rückwirkender Strafgesetze und der Doppelbestrafung]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

GG Artikel 104

[Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

 

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Dieser mein Web-Auftritt  wurde zuletzt aktualisiert am 29.03.06
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