BUSKEISMUS

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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat

Sitzung, Dienstag, den 18. September 2007

Rolf Schälike  - 10.10.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Stolpe über Alles - Prof. Prinz nutzt die Stolpe-Entscheidung

Die Sache 7 U 31/07 (324 O 322/06) des Prominentenanwalts Prof. Prinz gegen den Focus-Verlag war lächerlich. Auch Prinz erwies sich als Mimose oder ... ?

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben: So. Wir haben hier schon einen Hinweis gegeben. Wir haben Ihre [Herr RA.Herrmann] Hinweise gelesen, sind aber bei unserer Meinung geblieben. "Die Kosten sind geblieben," ist zweideutig: Die Kosten bleiben bei dem Kläger. Das ist der eine Sinn; der andere Sinn sagt, die Kosten sind insgesamt der Höhe nach geblieben. Wir meinen, da greift die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Ich habe heftig protestiert. Es geht um eine nicht verdeckte Sachaussage. Da hat das Bundesverfassungsgericht zwei Monate vor Stolpe entschieden, dass bei Eindrücken ... . Wenn man den Stolpe-Beschluss durchsieht, dann definiert das Bundesverfassungsgericht die Doppeldeutigkeit so, dass das große Publikum es anders verstehen kann.

"[Die Ehrverletzung schwindet, die] Kosten bleiben," ist eindeutig. Bei Stolpe kann man die Äußerung [Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig war, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen.] so verstehen, aber auch anders.

In unserem Fall entsteht die Unschärfe durch den Eindruck. Ich verstehe die Stolpe-Entscheidung bei offener Sachlage, nicht bei einer verdeckten.

RS: Wozu diese juristischen Verquerungen? Als Dialektiker kann ich nachweisen, dass Kaffee Schokolade ist, denn auf dem Flughafen in Taschkent wurde seinerzeit Kaffee bestellt und Schokolade ausgeschenkt. Beweisen kann ich ebenfalls dass mein Kater ein Hund ist. Beobachten wir weiter, wie das Frau Dr. Raben alles dialektisch verquert.

Die Vorsitzende Frau Dr. Raben: ... selbst, wenn [entschieden] werden sollte, das zu verbreiten, das war doppelsinnig. Diese Message kann doppeldeutig sein. Für die Juristen nicht. Der Laie hat den Eindruck, die Reduzierung [des Streitwertes von 50.000,00 auf 1.000,00 Euro] hat nichts bewirkt. Die Kosten sind gleich hoch geblieben.

RS: Dieser Dialektik folgend, dürften juristische Fachtexte nicht im Internet erscheinen, denn Laien  verstehen juristische Texte anders als die Juristen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Sie müssen fragen; ist die Aussage wahr oder unwahr. Nur dann gilt Stolpe. Herr Prinz hätte sagen können, die Kosten sind nicht im vollen Umfang zu tragen gewesen. Er möchte verbieten zu sagen, die Kosten haben sich nicht reduziert.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald legt die Karten offen: ... Kenne das Spiel. Hätten wir direkt abgemahnt, hätten Sie oder Ihre Kollegen gesagt, ... .

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben: Stolpe gilt bei einer Vermischung: Sind beide Deutungen wahr, dann ist die Äußerung zulässig. Ist eine Deutung unwahr, dann ist die Äußerung unzulässig. Es geht auch noch darum, ist es eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung. Hier sind es zwei Tatsachen: die eine ist wahr, die andere unwahr.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald: Kann sich [anders, eindeutig äußern].

Beklagtenanwalt Herr Herrmann hat es nicht begriffen: ... . "[Die Ehrverletzung schwindet, die] Kosten bleiben," ist keine mehrdeutige Aussage, wie bei Stolpe. "Weihnachten hat es geschneit," kann heißen, es hat vierundzwanzig Stunden geschneit. Dann kann es verboten werden, wenn es nur eine Stunde schneite. "Die Ampel ist rot," sagt nicht aus, wie lange die Ampel rot ist.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben: Wenn die Ampel den ganzen Tag auf rot steht, dann ... . Bei "Die Kosten bleiben," kann man verstehen, es hat nichts gebracht.

Das Beispiel mit Weihnachten, ... .

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Sie machen die ganze deutsche Sprache kaputt. Man kann immer etwas anderes deuten.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben demonstriert ihre argumentative Macht: Durch hohe Streitwerte wären enorm hohe Kosten entstanden.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann: Wovon sind Sie bei dem Erlass der Einstweiligen Verfügung ausgegangen? Da gab es Stolpe noch nicht.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben: Wir sind von der Mehrdeutigkeit ausgegangen. ... . Unterlassung nur bei eindeutigem Eindruck. Wir finden den vorangegangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht richtig. In Zukunft kann man sich eindeutig äußern. Wir können das verfassungsrechtlich nachvollziehen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann versucht, gegen die Macht von Frau Dr. Raben mit Argumenten vorzugehen: Dieses Kriterium, dass sich der Äußernde anders äußern kann, ist nicht das maßgebliche Kriterium. Auch Buske, .... . Es kann nicht sein, dass das Bundesverfassungsgericht verdeckte Sachäußerungen untersagt.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben: Dass man sich in Zukunft anders äußern kann, ist nur eine Hilfsüberlegung.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann beginnt sich zu unterwerfen: Akzeptiere Ihre Auffassung. Soll der Bundesgerichtshof was dazu sagen. Lassen Sie die Revision zu.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben dialektisch: Es ist keine verdeckte Aussage.

Klägeranwalt Herr Dr. Dünnwald hakt nach: Es ist ein typischer Fehler: Doppeldeutigkeit.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann kontert: Der Antrag geht gegen den Eindruck, der entsteht.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben höchstdialektisch: Wir haben uns das überlegt. Aber Sie [Herr Herrmann] können sich das auch überlegen.

Beklagtenanwalt Herr Herrmann stur: "Die Kosten bleiben," ist keine Doppeldeutigkeit.

Die Vorsitzenden Frau Dr. Raben superdialektisch: In diesem Zusammenhang doch. Ohne Zusammenhang, wäre das vielleicht zulässig.

Die Formalien der Berufung sind gewährt. Der Beklagten-Vertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 08.05.07. Der Kläger-Vertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.05.2007 und den Antrag, die Revision zuzulassen.

Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung wird am Schluss der Sitzung verkündet. Der Streitwert wird festgelegt auf 35.000,00 Euro.

RS: Die Pseudoöffentlichkeit konnte nicht erfahren, wann die Sitzung geschlossen wird, und verließ den Gerichtssaal. Ein kleiner kläglich-hämischer Sieg für die Versuche von Frau Dr. Raben und der Anwälte, alles unter sich auszumachen, ohne die Öffentlichkeit zu informieren: Im Namen des Volkes. 

Die Anwälte hatten andere Sorgen: Golf. Herr Herrmann und Herr Dünnwald sind Golfspieler. Herr Herrmann wird Herrn Dünnwald zum Burda Golfcup einladen. Wir konnten erfahren, dass Herr Dünnwald 33 und Herr Herrmann 30 ... hat. 30 ist besser als 33, das wissen wir inzwischen ebenfalls.

Dann fielen die weisen Worte: "Um runterzukommen, muss man regelmäßig spielen."

Ist doch interessanter als die ewigen Auftritte bei Frau Dr. Raben.

Eine eigene Kanzlei gründen und noch mehr Verwirrung stiften, wäre noch besser. Dann kann man Jaguar fahren, Inseln kaufen, Frauen .... .

18.10.07: Wir erhielten das  Urteil 7 U 31/07 (324 O 322/06) vom 18.09.07: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 322/06, vom 23.03.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss zur Sicherheitsleistung.

2007: Der Beklagte hat beim BGH die Revisionszulassungsbeschwerde eingereicht. Der BGH hat die Sache nicht behandelt.

2008: Der Beklagte hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.

 

Meldungen des Tages Focus berichtet über die Kammer des Schreckens                 

Focus, Nr41/07, S. 180-182 "Kammer des Schreckens"
Redakteure fühlen sich von den Urteilen eines Richters benachteiligt. Politiker und Historiker warnen vor Eingriffen in die Pressefreiheit

Unter dieser Überschrift finden wir einen bemerkenswerten Artikel, welcher in sich selbst die Widersprüchlichkeit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland Heute widerspiegelt.

Schon die Überschrift ist irreführend. Soll diese heißen, dass die Redakteure sch lediglich vom Vorsitzenden Richter der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg benachteiligt fühlen? Es gibt Sitzungen ohne Richter Buske, es gibt Berufungen beim Hanseatischen Oberlandesgerichts mit der Vorsitzenden Frau Dr. Raben, welche die Urteile von Richter Buske meist bestätigt, jedoch auch manchmal in Richtung einer stärkeren Zensur verwirft (Krawatten-Fall Piech), manchmal aber auch weniger zensiert (Fall Contergan).

Die Urteile des Landgerichts Berlin mit dem Vorsitzenden Richter Herrn Mauck zensieren ebenfalls manchmal weniger und manchmal mehr als Richter Buske. Auf das Richterparkett ist vor kurzem die Richterin des Amtsgerichts München, Frau Gröncke-Müller mit ihren mehr als fragwürdigen Urteilen getreten. Auch andere Gerichte, so das Amtgericht in Marburg mit dem Richter Herrn Schulte urteilt besonders hart gegen Kritiker.

An der unsinnigen Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit welcher jegliche Äußerung verboten werden kann, war Buske -zumindest als Pressekammer-Richter - nicht beteiligt.

Es ist ein Phänomen in Deutschland Heute. Richter Buske steht an der vordersten Front, jedoch nicht allein da. Es ist ein Irrtum zu denken, wird Richter Buske ersetzt, dann stimmt die Meinungsfreiheit in Deutschland wieder.

Bemängelt wird in der Überschrift lediglich die Pressefreiheit. Kein Wort zu den Verboten in der Blogsphäre, welche zu serienweisen Schließungen von Internet-Blogs führen. Kein Wort zur Diktatur der Rechtsanwälte, welche im Abmahn-Unwesen neue Geschäftsfelder gefunden haben.

Kein Wort zu den Wirtschaftskriminalitäts-Prozessen (z.B. Prof. Piech vs. Prof. Selenz, Schrempp vs. Grässlin) und den vielen anderen, in welchen Wirtschaftskriminelle bzw. vermeintlich Wirtschaftskriminelle Kritik an ihrem Tun und Schaffen erfolgreich verbieten.

Kein Wort zu den inzwischen mehr als ein Dutzende Prozessen von verurteilten Mördern, mit denen die Internet- und Bibliotheken-Archive angegangen werden.

Wir möchten nicht raten, weshalb diese Themen nicht aufgegriffen wurden. Wir fanden lediglich im gleichen Focus-Heft viele Anzeigen: eine Anzeige von E.on, eine von Opel, eine von Vattenfall, eine von BASF, zwei von Daimler (siehe Fall Jügen Grässlin), eine von HITACHI, vier von VW bzw. Audi (siehe dazu den Fall Hans Joachim Selenz), eine von West-LB, eine von Renault, eine von Porsche (siehe dazu die Verhandlung zu Piech-Porsche-Betrugssystem), eine von DELL,  eine von MISUBICHI MOTORS, eine von Allianz Global Investors, fünf von Phillips, eine von der Deutschen Bahn (gewann in Berlin bei Mauck gegen den Architekten Gerkan), eine von Ford, eine vom Deutschen Anwaltsverein, eine von Intel und ein paar andere mehr.

Nun einiges zum Inhalt des Artikels:

Betrachtet werden der Fall Gysi, der Fall Porsch und Schröder. Bemerkenswert: es sind lediglich das Stasi-Thema und die Schröder-Lacher (Haarfärbung, Auftrag an Gazprom) aufgegriffen worden. Eigentlich alte Kamellen, obwohl Porsch noch heute aussteht. Nichts zur VW-Affäre, zu den vielen Meineiden von Politikern und Wirtschaftsbossen, nichts zum Doping im Radsport, nichts zum Heise-Blog, nichts zu den Internet- und Bibliothek-Archiven und den Gefahren für die Demokratie in Deutschland.

Der Fall Gysi wird sogar etwas falsch dargelegt. Im besagten Focus-Artikel heißt es:

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte Gysi Ende der 90er Jahre eine Niederlage bei dem Versuch kassiert, die Veröffentlichung des Bundestags-Ausschussberichts zu verhindern. Buskes Anti- "Frontal 21"-Beschluss im Jahr 2005, bringt Dieter Wiefelspütz, den innenpolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, auf die Barrikaden: "Es ist ein Skandal, wenn Untergerichte eine Entscheidung fällen, die Beschlüsse aus Karlsruhe konterkariert."

Das mit der Niederlage Ende der 90er Jahre stimmt. Der Bundestags-Ausschussbericht darf jedoch veröffentlicht werden, und wird sogar von mir ohne Beanstandungen  veröffentlicht.

Man darf die Feststellung aus dem Bundestags-Ausschussbericht zitieren (Zitatrecht):

1. Feststellung des Prüfungsergebnisses

Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuss) hat in seiner 87. Sitzung am 8. Mai 1998 im Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2 Abgeordnetengesetz mit der in Nummer 1 der Richtlinien des Überprüfungsverfahren vorgesehenen Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine inoffizielle Tätigkeit des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als
                              erwiesen
festgestellt
.

Allerdings darf man nicht behaupten und erst recht nicht den Eindruck erwecken, dass der Inhalt wahr ist. Das hat etwas mit der Unabhängigkeit der dritten Gewalt zu tun, und Richter Buske konterkariert juristisch gesehen  keinesfalls Karlsruhe.

Eine politische Entscheidung von Richter Andreas Buske allerdings bleibt die gegen Frontal 21 erlassene und vom ZDF anerkannte Einstweilige Verfügung:

LG HH Az.: 324 O 728/05 Einstweilige Verfügung v. 21.09.2005
Im Wege der Einstweiligen Verfügung wird verboten:
a) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

Dr. Gregor Gysi wurde von den für ihn zuständigen MfS-Offizieren als IM, inoffizieller Mitarbeiter, bezeichnet, wobei die Decknamen "Gregor", "Notar" oder "Sputnik" verwendet wurden.

b) zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

Dr. Gregor Gysi habe in der Zeit seiner inoffiziellen Tätigkeit Anweisungen seiner Führungsoffiziere über die Beeinflussung seiner Mandanten ausgeführt und über die Erfüllung seiner Arbeitsaufträge berichtet.

c) durch die Behauptung in Bezug auf die Äußerung b) "Dr. Gysi bestritt dies und klagte gegen den Untersuchungsausschuss vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen."

den Eindruck zu erwecken, als habe das Bundesverfassungsgericht über die Wahrheit oder Unwahrheit der Aussagen des Immunitätsausschusses entscheiden.

Dieter Wiefelspütz hat politisch recht, juristisch greift er jedoch an der falschen Stelle an. Es ist eine Frage der Abwägung, und Richter Buske entscheidet falsch. Das darf er und das ist das juristische und politische Problem in Deutschland Heute.

Focus kann wieder mal bei Richter Buske verlieren, weil sich Focus die Äußerung von Herrn Dieter Wiefelspitz zu Eigen macht.

Das sollte zum Focus-Artikel genügen.

Wir werden die Vorgänge weiter beobachten.

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 30.01.10
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