BUSKEISMUS

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Bericht
HansOLG, Zivilsenat 7, Pressesenat
Zivilkammer 24 - Verkündung

Dienstag, den 20. November 2007

Rolf Schälike  - 20.11.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

Terminrolle - 20.11.07

S. vs. Axel Springer AG - Ohrfeige ist schlimmer als die Aushebelung des Grundgesetzes                      

Die Sache 7 U 66/07 (324 O 886/06) S. vs. Axel Springer Verlag AG ist insofern interessant, dass es um die Namensnennung eines 1992 minderjährigen verurteilten Mörders geht, welcher heute noch namentlich im Zusammenhang mit seiner damaligen Straftat (Mord) genannt werden darf, weil er nach der Haftentlassung in der Neonaziszene tätig ist und strafrechtlich in geringem Umfang auffällt.

Es geht nicht um die Löschung der seinerzeitigen Berichterstattung über den Mord aus den Internet- und Bibliothek-Archiven, wie das bei vier anderen verurteilten Mördern der Fall ist, sondern um die heute noch erlaubte Nennung des vollständigen Namens in Zusammenhang mit seiner früheren schlimmen Tat.

Den Richtern Buske, Dr.  Korte und Zink wurden seinerzeit wegen Befangenheit diese Sache entzogen. Das Gericht in einer neuen Besetzung mit Dr. Weyhe, Frau Dr. Kohls und Richter Herrn Führer erlaubten die Namensnennung im Zusammenhang mit der Mordtat.

Der Unterschied zu den Sexualmördern und Mördern aus Geschäftsinteressen, welche die Internet- und Bibliotheksarchive angreifen besteht darin, so meinen es die Richter, das Herr S. neue Straftaten begeht, während die anderen brav ihren Resozialisierungsauflagen nachkommen.

Die Aushebelung des Grundgesetzes durch Angriffe auf die Internet- und Bibliothekarchive durch verurteilte Mörder sehen die Zensurrichter und Zensurrichterinnen geringfügiger an als die Ohrfeigen und andere kleine Delikte von S. In der Sache 324 O 886/06 hat der Kläger bei Buske verloren. Über seine Straftat vor mehr als 15 Jahren darf berichtet werden.

Die Berichterstattung über diese Angriffe gegen das Internet und die Bibliotheken mit Namensnennung der Kläger - verurteilter Mörder  - und deren schweren Straftaten wird verboten.

  • Drei Einstweilige Verfügungen sind schon gegen den Gerichtsberichterstatter deswegen ergangen

  • Ein Bestrafungsantrag wird seit mehreren Wochen von Buske bearbeitet

  • Prozesskostenhilfe ist für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens gegen den Gerichtsberichterstatter beantragt worden.

Wie hat Frau Dr. Raben heute zwischen Ohrfeige und dem Grundgesetz abgewogen?

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Ihr Mandat, Herr Rieger ist nicht da? War auch nicht geladen.

Klägeranwalt Herr Rieger: Ja.

Die Vorsitzende: Es wird die Frage gestellt, ob über das Tötungsdelikt Ihres Mandanten 1992 und die Verurteilung zu sechs Jahren Haft berichtet werden darf. Wir haben Lebach I und modifiziert Lebach II. Wir haben das Resozialisierungsinteresse, anderseits das Interesse der Öffentlichkeit über solche Fälle zu berichten. Lebach I und Lebach II passen nicht. Wir müssen eigene Abwägungen vornehmen.

Der Kläger hat nach der Entlassung viele Aktivitäten entwickelt. Hat einen eigenen Laden. Wir haben Kenntnis von weiteren Straftaten. Wir möchten das nicht abschließend entscheiden. Neigen dazu, dem Landgericht zu folgen, haben aber keine endgültige Meinung. Möchten Sie etwas sage, Herr Rieger?

Klägeranwalt Herr Rieger: Der Kläger war nicht Leiter des ... gewesen. Er war Leiter einer Sektion in Schleswig-Holstein. Das ist eine kleine Organisation. In England ist diese nicht verboten. In Schleswig-Holstein ist das Verfahren eingestellt. Zur Gesinnung und seiner Einstellung macht er keine Angaben. Wir hören keine Zeugen. Wann wurde das rein geschrieben? Haben vielleicht aus der Klage abgeschrieben. Das ist Missachtung der Persönlichkeitsrechte. Es gab eine Ohrfeige an der Toilettentür.

Die Vorsitzende: Ist ein Gewaltdelikt.

Klägeranwalt Herr Rieger: Da steht ein Betrunkener an der Tür, verliert seinen Halt. Streitet, wird ungeduldig. Bekommt eine Ohrfeige. Der Betroffene hat keine Strafanzeige gestellt. Das Verfahren wurde wegen öffentlichen Interesse bejaht. Der Betroffene hat keine Schmerzen gehabt. Das ist kein Gewaltdelikt, eine solche Tat. Berechtigt  nicht von einer Jugendstraftat vor fünfzehn Jahren zu berichten. Die Polizei hat sich rechtswidrig verhalten. Die Polizei hat sich falsch verhalten.  Das OLG hat das festgestellt. Die Besucher des Geburtstages .... . Und im Zusammenhang damit wurde über die Tat vor 15 Jahren berichtet. Er hat eine Familie, ein kleines Kind. Habe gelesen, er versteigert Thor Steiner. Haben uns dagegen verwahrt und nach der Einstweiligen Verfügung nach GG Artikel 3 Gleichbehandlung verlangt. Wenn jemand linke Klamotten verkauft, stoppt die Nazis, möchte dieses Gericht sehen, wie das entscheiden würde, wenn da berichtet würde, dass der Linke vor fünfzehn Jahren jemanden tot geschlagen hat. Der Kläger war betrunken, es war eine Gemeinschaftstat.

Die Vorsitzende: Am 18.01.2001 noch mal 1 Jahr und 3 Monate.

Springeranwalt Dr. Grohn: 17.12.1999

Klägeranwalt Herr Rieger: Wenn er vor Gericht stehen würde, weil er alte Menschen tot geschlagen hat. Aber hier gab es keine Auseinandersetzung. Diese Erwähnung war nur deswegen, um ihn zu diffamieren. Das war nicht der Fall 2001 gefährliche Körperverletzung. Ob das schwerwiegende Auswirkungen hat oder nicht kann ich nicht sagen. Für die Ohrfeige hat er nur eine geringe Geldstrafe in Flensburg erhalten.

Die Vorsitzende: Ich sage nur, es ist nicht die klassische Straftat, wo jemand einmal was gemacht hat und dann ein unauffälliges Leben führt.

Klägeranwalt Herr Rieger: In ihrer Nachbarschaft lebt ein Mörder.

Die Vorsitzende: Es geht um Berichterstattung, unabhängig von der Geburtstagsfeier.

Klägeranwalt Herr Rieger: ... 118 Leute sind ... . Einer bleibt im Polizeicomputer immer drin. Wurde vor acht Jahren irgend mal festgehalten. Hätte gern eine Schriftsatzfrist zu diesem Schriftsatz, welchen ich heute erhalten habe.

Die Vorsitzende: Neuer Vortrag ist nicht enthalten, aber juristische Ausführungen.

Springeranwalt Dr. Grohn: ... .

Klägeranwalt Herr Rieger: Hätte trotzdem die zwei Wochen.

Springeranwalt Dr. Grohn: Zwei Wochen.

Klägeranwalt Herr Rieger: Weiß nicht, Steiner.

Springeranwalt Dr. Grohn: Was Herr Rieger ausgeführt hat, dass die Berichterstattung unabhängig vom Urteil erfolgte, ist ... . Gerade hat sich das Oberverwaltungsgericht damit auseinander gesetzt. ... aus dem rechtsradikalem Spektrum. Haben das sogar in das Urteil rein geschrieben. Ist Leiter der Sektion Nord. Es gibt den Amtsermittlungsgrundsatz. Die Polizei hat angeblich nicht genügend vorgetragen, es war eine ganz normale Geburtstagsfeier. 1992 hat er aus Gesinnung erschlagen. Deswegen muss man sehen, ob sich solch ein Mann resozialisieren will. Thor Steiner, in Tostedt einen Laden. Da steht Thor Steiner an erster Stelle

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Die Vorsitzende: Die Formalien sind gewahrt. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 11.09.07. Der Beklagten-Vertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.07. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien erörtert. Der Klägervertreter bittet um Fristsatzfrist für den erneut erhaltenen Schriftsatz vom 14.11.07, um binnen zwei Wochen zu erwidern.

Beschlossen und verkündet: Der Kläger kann bis zum 04.12.07 erwidern. Der Termin für die Verkündung einer Entscheidung - wieder eine Woche später - wird festgelegt auf den 11.12.078, 10:00.

Der Wert der Berufung wird festgesetzt auf 20.000,00 Euro.

11.12.07: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Ihr Leiden ist uns Mahnung


Gedenktafel am Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Wir gedenken der Opfer von 1933 bis 1945, die durch Richter und Staatsanwälte der Hamburger Justiz entrechtet, missachtet, gequält, ihrer Freiheit beraubt und zu Tode gebracht worden sind

Ihr Leiden ist uns Mahnung

(Text der Gedenktafel)


Gedenkmauer am Hanseatischen Oberlandesgericht


Ornament im Gebäude des Hanseatischen Oberlandesgerichts


Hoftor des Landgerichts Hamburg



Deitail - Ornament



Deitail - Hoftor


Treppengeländer im Gang zur Pressekammer Hamburg


Treppengeländer im Gang zur Pressekammer Hamburg



Detail - Geländer



Detail - Geländer

10.02.07:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meiner justizkritischen web-Site www.buskeismus.de  habe ich auf der Seite http://www.buskeismus.de/lghh_zk_24.html  unter "Ihr Leiden ist uns Mahnung"
das Folgende [s. oben] im Internet veröffentlicht.
Dazu würde ich gern eine Stellungnahme der Pressestelle des HansOGL und LG HH hinzufügen, um Missverständnisse zu vermeiden.

12.02.07:
Sehr geehrter Herr Schaelike,
vielen Dank für die Gelegenheit einer Stellungnahme, von der kein Gebrauch gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen

Hanseatisches Oberlandesgericht

 

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 21.11.07
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