Buskeismus

 

Sitemap        Home     Sitzungsberichte

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

7. Zivilsenat (Zensursenat)

Familiensachen;  Allgemeine Zivilsachen, insbesondere auch Presserecht

Sievekingplatz 2 (Ziviljustizgebäude), 20355 Hamburg

Saal 210, Sitzungen jeden Dienstag

Tel: (040) 428 43 46 48

2017

12.12.17; 05.12.17; 28.11.17; 14.11.17; 07.11.17; 26.09.17; 15.08.17; 08.08.17; 01.08.17; 25.07.17; 18.07.17; 11.07.15; 27.06.17; 13.06.17; 06.06.17; 23.05.17; 16.05.17; 09.05.17; 25.04.17; 11.04.1704.04.17; 28.03.17; 21.03.17; 28.02.17; 21.02.17; 31.01.17; 24.01.17; 17.01.17; 10.01.17; 03.01.17;

Das ist keine offizielle Seite des OLG Hamburg. Keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die Angaben beruhen auf der abgeschriebenen Terminrolle des OLG und des während der Verhandlungen Gehörtem.
Fehler beim Abschreiben, Hören und Verständnisfehler sind nicht ausgeschlossen. Soweit diese Fehler bekannt werden, werden diese umgehend korrigiert. Um Hinweise wird gebeten.
Um Zusendung von Terminen zwecks frühest möglicher Veröffentlichung wird gebeten.
An jedem Dienstag dabei zu sein und zu berichten, ist unser Ziel.
Jeden, dem die Freiheit der Meinungsäußerung und Berichtserstattung am Herzen liegt, kann ich nur empfehlen, sich jeden Dienstag - an diesem Wochentag finden die Sitzungen dieses Senats statt - frei zu nehmen, um Zeuge dieser sich wiederholenden unbegreiflichen Ereignisse zu werden. Wer das absurde Theater liebt, wird einen solchen Dienstag nicht bedauern.

h

Aktenzeichen
Antragsteller, Kläger

Beklagter, Antragsgegner, Beklagte

Urteil

12.12.2017 (Di)

 

9:55
<v>

7 U 197/16
324 O 431/16
res publica Verlags GmbH u.a.
Kanzlei Nesselhauf
RA Lorenzen

<k>
TAZ Verlags-und VertriebsGmbH, u.a.
Anne Fromm (Journalistin)
Kanzlei Eisenberg pp.
RA
Johannes Eisenberg
Justiziar Franz von Wolffersdorf
 

Unterlassung; Corpus Delikti: TAZ-Artikel vom 02.07.16 zu Cicero "Ein neuer Ton Seit Beginn der Flüchtlings­debatte nähern sich Texte des „Cicero“ dem rechten Rand. Was ist passiert mit dem Debatten-Magazin?
Siehe auch die Richtigstellung.
Streit darüber, ob gg. Redaktion und Journalisten gleichzeitig geklagt werden darf.
07.10.16: 1. Instanz 324 O 431/16 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, den 11.10.16, 12:00, Raum B 334 Bericht
11.10.16: Verkündung fand nicht statt.
14.10.16, Ri'in Barbara Mittler auf Anfrage: Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.
14.11.17: Berufungsverhandlung
Termin zur Verkündung einer Entscheidung,12.12.17, 9:55
12.12.17, Buske: Urteil. Auf die Berufung des Abntragsgeners zu 2 wird wird das Urteil des Landgerichtsd vom 11.10.16 neu gefasst. Die Einstweilöige Verfügung vom, 21.07.16 wird aufgehoben und der Anztrga gegen Antragsgenerin zu 2 zurückgewiesen.
Eine der schönsten Kostenentscheidungen.

9:55
<v>

7 U 77/17
324 O 798/16
res publica Verlags GmbH u.a.
Kanzlei Nesselhauf
RA Lorenzen

<k>
Anne Fromm (TAZ-Journalistin)
Kanzlei Eisenberg pp.
RA
Johannes Eisenberg
Justiziar Franz von Wolffersdorf

Unterlassung; Corpus Delikti: TAZ-Artikel vom 02.07.16 zu Cicero "Ein neuer Ton Seit Beginn der Flüchtlings­debatte nähern sich Texte des „Cicero“ dem rechten Rand. Was ist passiert mit dem Debatten-Magazin?
Siehe auch die Richtigstellung.
Streit darüber, ob gg. Redaktion und Journalisten gleichzeitig geklagt werden darf.
Hauptsache zum Verfdügungsverfahren 324 O 431/16
Bericht.Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.
Hauptsache nur gegen die Journalistin
21.04.17: 1. Instanz 324 O 798/16 Verkündung einer Entscheidung am 02.06.17, 9:45, Raum B334
02.06.17: Pseudoöffentlichkeit fehlte
14.11.17: Berufungsverhandlung
Verkündunbg einer Entscheidung am 12.12.17, 9:55
12.12.17, Buske: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidung zur vorläifuigen Vollstreckbatkeit.

       

05.12.2017 (Di)

 

09:55
<v>

7 U 48/17
324 O 779/16
Christoph Kramer
Kanzlei Nesselhauf
RAin Dr. Stephanie Vendt

<k>
BILD GmbH & Co. KG
Kanzlei Rosenberger & Koch
RA Jörg Thomas

Unterlassung; Bericht über Erpressung mit Sex-Video
17.02.17: 1. Instanz 324 O 779/16
Einstweilige Verfügung vom 09.12.16 wurde am Schluss der Sitzung bestätigt. Bericht
15.08.27: Berufungsverhandlung. Der Senat möchte die Berufung zurückweisen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 26.09.17, 9:55
25.09.17: Aussetzungsbeschluss auf den 07.11.17
07.11.17: Aussetzungsbeschluss auf den 05.12.17
05.12.17: Auzssetztungsbeschluss auf den 16.01.18

9:55
<v>

7 U 57/17
324 O 293/16
Michael Büttner (Stuttgart)
RA Chrsitian Zahnow

<k>
Axel Springer SE, Kai Diekmann
Kanzlei
RA Prof. Stephan Engels

Unterlassung; Richtigstellung; Geldentschädigung; Abnahmkosten; Corpus Delicti Bild stellt die Facebook-Hetzer in Netz Falscher Büttner wird angesprochen
03.02.17:  1. Instanz 324 O 293/16 Verkündung einer Entscheidung am 24.02.17, 9:45, Raum B334
Klage wird abgewiesen werden.
Bericht
Fehlende Aktivlegimatation.
24.02.17: Urteil. Klage wird abgewiesen.
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Streitwert 35.000 €
25.07.17: Berufungsverhandlung. Auf der Terminrolle geschwärzt.
Neuer Termin 07.11.17, 10:30
07.11.17: Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird.
Der Kläger möchte trotzdem eine Entscheidung.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 05.12.17, 09:55
05.12.17: Die Berufung des Klägers vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen, gegen den Bekalgten zu 2) a unzulässig.
Die KOsten des Verfahrens hat der Kläger zu zahlen.
 

12:30

7 U 44/17
324 O 601/16
Jörg Pilawa
RAin
Dr. Nina Lüssmann

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH (Neue Woche 42/15, S. 62)

Kanzlei SSB Rechtsanwälte PartG mbB
(Kanzlei Prof. Schweizer)

RA Markus Herrmann

Unterlassung; Forderung; Eltern-Kind-Situation
10.03.17: 1. Instanz 324 O 601/16 Verkündung einer Entscheidung am 24.03.17, 9:45, Raum B334
24.03.17, Ri'in Dr.Kerstin Gronau: Urteil. Verbot das Foto mit Text erneut zu veröffentlichen. 597,75 € sind an den Kläger zu zahlen.
Vollstreckbarkeitsentscheidung
05.12.17: Berufungsverhandlung
Verkündung einer Entscheidung am 09.01.18, 9:55

       

28.11.2017 (Di)

 
09:55
<v>

7 U 61/17
324 O xxx/yy
S. Straub

RA

<k>
Axel Springer SE
RA


07.11.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.11.17
28.11.17: Urteil. Auf Berufung des Klägers wird das Urteil des LG angeändert und neu gefasst.
Es werden versheidene Äußerungen verboten.
Die Beklagte hat 135,- € an den Kkläger zu bzahlen.
Im Übrifgenwird die Kalger abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hjabven derder Kläger 90 %, die Beklagte 10 % zu trafgen.

10:00

7 U 96/17
324 O 623/16
Röring GbR
Kanzlei Graf von Westphalen
RA Dr. Walter Scheuerl
Geschäftsführer Christian Röring

<k>
NDR Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffebtlichen Rechts
Kanzlei CMS Hasche
RA Michael Fricke
Justiziar Sieckmann

Unterlassung, Beitrag des ARD-Magazins Panorama "Massive Tierschutz-Probleme bei Bauern-Chefs" Widerspruch gegen einstweilige Verfügung vom 11.10.16, Sendung bei YouTube
Abwägung betrefft Nutzung von rechtswidrig erstellten Materials.
13.01.17: 1. Insrtanz b324 623/16 Befragung der präsenten Sachverständigen Diana Plange als Zeugin
Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, den 17.02.16,12:00 Raum B 334 Bericht
17.01.17,Ri'in Dr.Kerstin Gronau: Es wird ein Urteil verkündet:Die einstweilige Verfügung vom 11.10.2011 wird in den Punkten 1a und 2. bestätigt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen bei einem Streitwert von 100.000,- Euro bis zum 11.01.2017 und 80.000,- Euro ab dem 11.01.2017
28.11.17: Berufungsverhandlung
Verkündung einer Entscheiodung am 16.01.18, 9:55

11:45

7 U 204/16
324 O 6 /16
AMARITA Oldenburg GmbH u.a.
Kanzlei Krüger Rechtsanwälte
RA Dr. Sven Krüger

<k>
RTL Television GmbH,
INfoNetwork GmbH (Wallraff-Team)
RA Prof. Schumacher

Verfügungsverfahren; Unterlassung u.a Corpus Delicti Wallraff-Team-Sendung
21.10.16: 1. Instanz 324 O 6/16 Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung.
Die einstweilige Verfügung vom 02.02.16 wird wahrscheinlich bestätigt werden. Bericht

28.11.17: Berufungsverfahren
Verkündung einer Entscheidung am 09.01.18, 9:55
Wert des Berufungsverfahrens 108.800,- €

       

14.11.2017 (Di)

 
10:00

7 U 62/17
324 O 138/17 (?)
Verein SterniPark e.V.
Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork
RA Johannes Eisenberg
Geschäftsführer Dr. Jürgen Moysich
Geschäftsführerin Laila Moysich
Geschäftsführerin Haidi Kaiser

<k>
Spiegel Verlag Rudolf Augstein GmbH
Kanzlei Schultz-Süchting
RA Dr. Marc Oliver Srocke

Gegendarstellung; Spiegel-Online-Artikel vom 26.01.17: "Vorwürfe gegen Flüchtlingsheim in Mittelangeln "Erst als ich schrie, ließen sie mich raus"
28.04.12: Antrag wurde vom RA Johannes Eisenberg zurückgenommen, weil Termine für eine Gegenndarstellung  nicht eingehalten wurden. Kanzleifehler.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
14.11.17: Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung.

10:30 7 U 105/12
324 O 296/12
Dr. Hugo Müller-Vogg
Kanzlei Nesselhauf
RA Dr.Till Dunckel
Kläger persönlich
<k>
TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH
Kanzlei Eisenberg
RA Johannes Eisenberg

Unterlassung
24.08.12: 1. Instanz 324 O 296/12 Termin zur Verkündung einer Entscheidung 02.12.12, 9:55, Saal B335
02.11.12: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
08.10.13: Berufungsverhandlung. Verkündung einer Entscheidung am 29.10.13, 10:00
29.10.13: Beweisbeschluss. Der Termin steht noch nicht fest.
Zeugenbefragung am 20.05.2014, 14:30
20.05.14: Zeugenbefragung von
Manfred Bissinger, 2001 bis 2010 Geschäftsführer Corporate Publishing des Hoffmann und Campe Verlages
Verkündung einer Entscheidung am 22.07.14, 10:00
Bericht
22.07.14: Auf Grund der Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt bestimmte Äußerungen nicht zu verbreiten.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
Von den Kosten haben der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.
14.11.17: Das BVerfG hat mit Urteil 1 BvR 3085/15 hat an das OLG zurückverwiesen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 09.01.18, 9:55

11:15

7 U 77/17
324 O 798/16
res publica Verlags GmbH u.a.
Kanzlei Nesselhauf
RA Lorenzen

<k>
Anne Fromm (TAZ-Journalistin)
Kanzlei Eisenberg pp.
RA
Johannes Eisenberg
Justiziar Franz von Wolffersdorf

Unterlassung; Corpus Delikti: TAZ-Artikel vom 02.07.16 zu Cicero "Ein neuer Ton Seit Beginn der Flüchtlings­debatte nähern sich Texte des „Cicero“ dem rechten Rand. Was ist passiert mit dem Debatten-Magazin?
Siehe auch die Richtigstellung.
Streit darüber, ob gg. Redaktion und Journalisten gleichzeitig geklagt werden darf.
Hauptsache zum Verfdügungsverfahren 324 O 431/16
Bericht.Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.
Hauptsache nur gegen die Journalistin
21.04.17: 1. Instanz 324 O 798/16 Verkündung einer Entscheidung am 02.06.17, 9:45, Raum B334
02.06.17: Pseudoöffentlichkeit fehlte
14.11.17: Berufungsverhandlung
Verkündunbg einer Entscheidung am 12.12.17, 9:55

11:45

7 U 197/16
324 O 431/16
res publica Verlags GmbH u.a.
Kanzlei Nesselhauf
RA Lorenzen

<k>
TAZ Verlags-und VertriebsGmbH,
Anne Fromm (Journalistin)
Kanzlei Eisenberg pp.
RA
Johannes Eisenberg
Justiziar Franz von Wolffersdorf
 

Unterlassung; Corpus Delikti: TAZ-Artikel vom 02.07.16 zu Cicero "Ein neuer Ton Seit Beginn der Flüchtlings­debatte nähern sich Texte des „Cicero“ dem rechten Rand. Was ist passiert mit dem Debatten-Magazin?
Siehe auch die Richtigstellung.
Streit darüber, ob gg. Redaktion und Journalisten gleichzeitig geklagt werden darf.
07.10.16: 1. Instanz 324 O 431/16 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, den 11.10.16, 12:00, Raum B 334 Bericht
11.10.16: Verkündung fand nicht statt.
14.10.16, Ri'in Barbara Mittler auf Anfrage: Die einstweilige Verfügung wurde bestätigt.
14.11.17: Brufungsverhandlung
Termin zur Verkündung einer Entscheiodung,12.12.17, 9:55

       

07.11.2017 (Di)

 

9:55
<v>

7 U 17/17
324 O 67/16
Hüsni Kara
RA Rentzsch

<k>
YouTube LLC
Kanzlei Taylor Wessing
RA Wimmers

instruierte Mitarbeiterin nur im Zuschauerraum

Unterlassung Corpus Delicti oder auch.
25.11.16: 1. Instanz 324 O 67/16Die Kammer gibt zu verstehen, dass sie den Antrag für unbegründet hält.
Verkündungstermin 16.12.16, 9:45, Raum B 334
16.12.16:
:Aussetzungsbeschlus auf den 22.12.17
22.12.17: Urteil. Klage wird abgewiesen.
dd.mm.17: Berufungsverhandlung
07.11.17: Urteil. Die Berufung des beklagten gegen das Urteil des landgerichts wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
Entsceidung zur volrläufigen Viollsgreckbarkeit der Urteile 1. und 2. Instanz.

09:55
<v>

7 U 48/17
324 O 779/16
Christoph Kramer
Kanzlei Nesselhauf
RAin Dr. Stephanie Vendt

<k>
BILD GmbH & Co. KG
Kanzlei Rosenberger & Koch
RA Jörg Thomas

Unterlassung; Bericht über Erpressung mit Sex-Video
17.02.17: 1. Instanz 324 O 779/16
Einstweilige Verfügung vom 09.12.16 wurde am Schluss der Sitzung bestätigt. Bericht
15.08.27: Berufungsverhandlung. Der Senat möchte die Berufung zurückweisen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 26.09.17, 9:55
25.09.17: Aussetzungsbeschluss auf den 07.11.17
07.11.17: Aussetzungsbeschluss auf den 05.12.17

9:55
<v>

7 U 61/17
324 O xxx/yy
S. Straub

RA

<k>
Axel Springer SE
RA


07.11.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.11.17

10:30

7 U 57/17
324 O 293/16
Michael Büttner (Stuttgart)
RA Zano (?)

<k>
Axel Springer SE, Kai Diekmann
Kanzlei
RA Prof. Stephan Engels

Unterlassung; Richtigstellung; Geldentschädigung; Abnahmkosten; Corpus Delicti Bild stellt die Facebook-Hetzer in Netz Falscher Bpüttle wird angesprochen
02.03.17:  1. Instanz 324 O 293/16 Verkündung einer Entscheidung am 24.02.17, 9:45, Raum B334
Klage wird abgewiesen werden.
Bericht
24.02.17: Urteil. Klage wird abgewiesen.
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Streitwert 35.000 €
25.07.17: Berufungsverhandlung. Auf der Terminrolle geschwärzt.
Neuer Termin 07.11.17, 10:30
07.11.17: Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keinen Erfolg haben wird.
Der Kläger möchte trotzdem eine Entscheidung.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 05.12.17, 09:55

       

26.09.2017 (Di)

 

09:55
<v>

7 U 48/17
324 O 779/16
Christoph Kramer
Kanzlei Nesselhauf
RAin Dr. Stephanie Vendt

<k>
BILD GmbH & Co. KG
Kanzlei Rosenberger & Koch
RA Jörg Thomas

Unterlassung; Bericht über Erpressung mit Sex-Video
17.02.17: 1. Instanz 324 O 779/16
Einstweilige Verfügung vom 09.12.16 wurde am Schluss der Sitzung bestätigt. Bericht
15.08.27: Berufungsverhandlung. Der Senat möchte die Berufung zurückweisen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 26.09.17, 9:55
25.09.17: Aussetzungsbeschluss auf den 07.11.17

11:30

7 U 95/17
324 O 292/16
Andreas Brandl
RAin
Ruland

<k>
Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (Sendung PLUS MINUS)
Kanzlei
PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER Rechtsanwälte Steuerberater
RA Daniel Heymann

Aus dem Justiziariat Mario Heckel

Unterlassung; Info; Sendung Plus Minus
03.03.17: 1. Instanmz 324 O 2929/16 Die Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung. Die einstweiige Verfügung wurde aufgehoben Bericht
15.08.127: Beufungsverhandlung.
Der Senat begründete,  weshalt er die Berufung zurückweisen werde.
Daruafhin nahm der Klägervertreter die Berufung zurück.
Streitwert 45,000,- €.
 

       

15.08.2017 (Di)

 

11:00

7 U 48/17
324 O 779/16
Christoph Kramer
Kanzlei Nesselhauf
RAin Dr. Stephanie Vendt

<k>
BILD GmbH & Co. KG
Kanzlei Rosenberger & Koch
RA Jörg Thomas

Unterlassung; Bericht über Erpressung mit Sex-Video
17.02.17:
Einstweilige Verfügung vom 09.12.16 wurde am Schluss der Sitzung bestätigt. Bericht
15.08.27: Der Senat möchte die Berufung zurückweisen.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 26.09.17, 9:55

11:30

7 U xx/17
324 O 292/16
Andreas Brandl
RAin
Ruland

<k>
Mitteldeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts (Sendung PLUS MINUS)
Kanzlei
PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER Rechtsanwälte Steuerberater
RA Daniel Heymann

Unterlassung; Info; Sendung Plus Minus
03.03.17: 1. Instanz 324 O 292/17 Die Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung.
Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben
Bericht
15.08.17: Berufungsverhandlkung.
Der Senat ga zu erkennen, die Berufng zurückzuweisn. Begründete das ausführlich ins Protokoll.
 Klgervertreter nahm die Berufung zurück.
Streitwert 45.000, €

       

23.05.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 187/16
324 O 215/16
BIRFOOD GmbH & Co. KG
(vormals NCC Deutschland GmbH)
RA Dr. Oliver Spicker

<k>
Borner Holm e.V.
Kanzlei Schulz-Süchting
RA Dr. Lars Kröner
Herr Holtz (Vereinsmitglied)
Herr Kiefer (Mitglied des Vereinsvorstandes)

Verfügungsverfahren; Unterlassung; streitgegenständliche Äußerung "verschweigt."
Tatsächlich geht es um die Auseinandersetzung der Bürgerinitiative mit dem Bauträger.
09.09.16: 1. Instanz 324 O 215/16 Verkündng einer Entscheidung am 16.09.16, 9:45, Raum B 334 Bericht
16.09.16 (Ri'in Barbara Mittler): Die einstweilige Verfügung  vom 20.04.16 wird aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
02.05.17: Der Senat gibt zu verstehen, dass es ein klassische Fall einer zulässigen Meinungsäußerung ist.
Berufung wird nicht zurückgenommen.
Streitwert der Berufungsverhandlung 30.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 23.05.17, 9:55
23.05.17: Aussetungsbeschluss auf den 13.06.17
 

       

16.05.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 48/15
324 O 451/13
Karstadt Warenhaus GmbH
Kanzlei Schertz Bergmann
RA Prof. Dr. Christian Schertz (1.Instanz)
RA Dr. Sebastian Gorski

<k>
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Kanzlei Schultz-Süchting
RA Dr. Lars Kröner (1.Instanz)
RA Dr. Dirk Bruhn

Unterlassung und Kostenerstattung. Möglicher Corpus Delicti
27.02.15: 1.Instant 324 O 451/13 Verkündung einer Entscheidung am 20.03.15, 9:55, Saal B 335 Bericht
20.03.15: Pseudoöffentlichkeit im Knast. Konnte bei der Verkündung als Zuschauer nicht dabei sein.
Aussetzungsbeschluss auf den 17.04.15
17.04.15: Aussetzungsbeschluss auf den 24.04.15
24.04.15: Urteil. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, alle streitgegenständlichen Äußerungen nicht zu wiederholen. Außerdem 669,90 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
04.04.17: Berufungsverfahren.
Beklagtenseite überlegt, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Schriftsatznachlass für die Beklagtenseite bis 25.04.17.
Verkündung einer Entsheidung am 16.05.17, 9:55
16.05.17: Verkündung fand nicht statt

9:55
<v>

7 U 102/15
324 O 114/15
Volker Braun
RA Kurt Groenewold
Volker Braun

<k>
mdv Mitteldeutscher Verlag GmbH (Dissertation)

RA Fistel

Unterlassung; Corpus Delicti: Bewertung der Stellungnahme im Neues Deutschland v. 26.11.1976
Volker Braun zog sein Unterschrift nicht zurück.
04.09.15: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 02.10.15, 9:55 Saal, B 335
02.10.15: Die Klage wird abgewiesen.
dd.mm.yy: Berufung.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 16.05.17, 9:55
16.05.17:  Aussetzungsbeschluss auf den 13.06.17

9:55
<v>

7 U 48/13
324 O 1193/07
Viktoria von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin
Dr. Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
19.04.13: 1. Instnaz 324 O 1193/07 Verkündung einer Entscheidung am 03.05.13, 9:545, Saal B335 Bericht
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 107.500,-, weitere Kosten €  11.6561,01. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 20,6 Prozent, die Beklagte 79,4 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Aussetzungsbeschluss auf den 16.05.17
16.05.17: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin gegen das LG-Urteil vom 03.05.13 werden die Ansprücvher I.8d abgewiesen, das Urteil wird neu gefasst:
1. Geldentschädigung 115.000,- €
sowie 52.947.98 €  (RA-Kosten) jeweils nebst Zinsen von 5 % übver dem Basissatz ab 31.01.2008.
Kostenentscheidung.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Der Senat fasste die einzelnen Sachen im Gegensatz zum LG, was die RA-Kosten betrifft, nicht zusammen

9:55
<v>

7 U 47/13
324 O 1192/07
Madeleine von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin Dr. Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)
(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
18.01.13: 1-Instanz 324 O 1192/07 Verkündung einer Entscheidung am 01.03.13, 9:55, Saal B335
01.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 08.03.13
08.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 03.05.13.
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 92.504,-, weitere Kosten € 7.907,31. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 22 Prozent, die Beklagte 78 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Aussetzungsbeschluss auf den 16.05.17
16.05.17: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin gegen das LG-Urteil vom 03.05.13 wird das Urteil neu gefasst:
1. Geldentschädigung 100.000,- €
sowie 32.635.17 €  (RA-Kosten) jeweil nebst Zinsen von 5 % übver dem Basissatz ab 31.01.2008.
Kostenentscheidung.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Der Senat fasste die einzelnen Sachen im Gegensatz zum LG, was die RA-Kosten betrifft, nicht zusammen.

11:30

7 U 203/16
324 O 355/16
Bernd Diel
RA Dr. Prinz

<k>
Gruner + Jahr GmbH & Co. KG
Kanzlei Damm & Mann
RA Prof. Dr. Roger Mann
Justiziarin von Houten

Hauptsacheverfahren zu e.V. 324 O 56/16 Bericht.
Unterlassung, Auskunft, Geldentschädigung, Ermittlungsverfahren wg. Industriespionage
02.12.16: Schriftsatznachlassfristen.
Prozessleitende Maßnahmen von Amts wegen.
dd.mm.yy: Klage wurde oiffenbar abgewiesen.
16.05.17: Berufungsverfahren
Auf Hinweis des Senats nahm der Klägervertreter die Berufung zurück.
Streitwert des Berufungsverfahrens und der 1. Instanz 38.636.32 €

       

09.05.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 118/15
324 O 222/15
Severin Kiesl (Rechtsanwalt)
Kanzlei Romatka & Collegen
RA Gerold Skrabal

<k>
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Kanzlei Schultz-Süchting
RA Dr. Marc Oliver Srocke

Unterlassung wegen Nennung des Namens (Kind des Münchner Bürgermeisters); Spiegel-Archiv 1978
30.10.15: 1.Instanz 324 O 222/15. Verkündung einer Entscheidung am 27.11.15, 10:00, Saal B 335
27.11.15: Urteil. Die Klage wird abgewiesen.
11.04.17: Berufungsverfahren. Verkündung einer Entscheidung am 09.05.17, 9:55
Wert des Berufungsverfahrens 7.500,- €.
09.05.17: Die Berufung des Klägers gegen das LG-Urteil vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hart die Kosten des  Berufungsverfahrns zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

10:00

7 U 84/16
324 O 375/15
Torsten Dreyer
Kanzlei Graf Kerssenbrock & Kollegen
RA Dr. Trutz Graf Kerssenbrock
Dr. Rembert Graf Kerssenbrock
 

<k>
dpa Deutsche Presse Agentur GmbH
Kanzlei Bird + Bird Lpp.
RAin Dr. Jana Semrau (1. Instanz)
Kanzlei DLA Piper
RA Prof. Dr. Stefan Engels

Unterlassung; Widerruf; Falsches Haus aus Heikendorf versandt, in dem ein alter Panzer gefunden wurde
30.10.15: 1. Instanz 324 O 375/15 Verkündung einer Entscheidung am Montag den 02.11.15, 12:00 Raum B 334
02.11.15: Die einstweilige Verfügung vom 24.08.15 wird bestätigt.
09.05.17: Berufungsverfahren.
Der Beklagten geht es um die Kosten, legte aber Berufung gegen das LG-Urteil ein.
Wert des Berufungsverfahrens 5.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 13.06.17, 9:55

       

08.08.2017 (Di)

 
10:00
<v>

7 U 18/14
324 O 576/12
Tobias Kiwitt
 
RA Tobias Kiwitt

<k>
Google Inc., Legal Support
Kanzlei Kanzlei Taylor Wessing
RAin Dr. Britta Heymann

Instruiierte Vertreterin von Google Germany Wahrendorf

Unterlassung; Streitgegenstand:
Möchtegernschriftsteller, Zuschussautor, Verbandagitator, Gewerkschaftshelfer
Artikel
18.10.13: 1.Instanz 324 O 576/12 Verkündung einer Entscheidung am 20.12.13, 9:55, Saal B335
20.12.13: Aussetzungsbeschluss auf den 10.01.14
10.01.14: Urteil. Klage wurde abgewiesen
28.02.17: Berufungsverfahren:
Senat gibt zu verstehen, der Berufung nicht stattzugeben trotz eines Urteils des LG Düsseldorf, welches den Gesamtbeitrag verbietet.
Verkündung ener Entscheidung am 28.03.17, 9:55

28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin 27.06.17, 10:00
27.06.17: Vergleich getroffen mit Rücktruittsrecht
Wert des Berufungsaverfahrens 40.000,- €
Im falle des Rücktritt Verkündung einer Entsceidung am 08.08.17
08.08.17: Urteil. Das LG-Urtel mwird teilweise abgeändert.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 

       

01.08.2017 (Di)

 
10:00
<v>

7 U 106/15
303 O 379/11

RA

<k>
Freie und Hansesatdt Hamburg
RA

Klage auf Schadensersatz. Hamburg ging in Berufung. Info
Streitwert 2.282.865,38 €
404..945 € (Nebenintervent)
Kann aber auch ein anderer Streitgegenstand gewesen sein
23.10.15: 1. Instanz 303 O 379/11
Urteil
01.08.17: Vergleichprotokollierung
Hamburg zahlt an eine Firma
558.155.- € und an eine andere 403.945,- € (Nebenintervent)
Von den Kosten der 1. Instanz hat die Klägerin 75 % zu tragen
Die Kosten der Berufugsinstanz werden gegeneinander aufgehoben
 

       

25.07.2017 (Di)

 

10:30

7 U 57/17
324 O 293/16
Michael Büttner (Stuttgart)
RA Zano (?)

<k>
Axel Springer SE, Kai Diekmann
Kanzlei
RA Prof. Stephan Engels

Unterlassung; Richtigstellung; Geldentschädigung; Abnahmkosten; Corpus Delicti Bild stellt die Facebook-Hetzer in Netz Falscher Bpüttle wird angesprochen
02.03.17:  1. Instanz 324 O 293/16 Verkündung einer Entscheidung am 24.02.17, 9:45, Raum B334
Klage wird abgewiesen werden.
Bericht
24.02.17: Urteil. Klage wird abgewiesen.
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Streitwert 35.000 €
25.07.17: Berufungsverhandlung. Auf der Terminrolle geschwärzt.
Neuer Termin 07.11.17, 10:30

11:00

7 U 214/16
324 O xxx/16
Sonja Gerhard
Kanzlei Schertz Bergamnn
RAin Kerstin Schmitt

<k>
Axel Springer SE
Kanzlei Raue

RA

Unterlassung: Nacktfoto aus dem Film
Nackt in den Filme "Ku'damm 56" und "Deutschland 83"
Verfügungsverfahren zum von der Klägerin verlorenen Hauptsachverfahren 324 O 241/16
1. Instanz unbekannt
25.07.17: Berufungsverhandlung fand nicht statt

11:30

7 U 60/15
324 O 5/16
Sonja Gerhard
Kanzlei Schertz Bergamnn
RAin Kerstin Schmitt

<k>
Axel Springer SE
Kanzlei Raue

RA Dr. Sorge (1. Instanz)

Unterlassung: Nacktfoto aus dem Film
Nackt in den Filme "Ku'damm 56" und "Deutschland 83"
Verfügungsverfahren zum von der Klägerin verlorenen Hauptsachverfahren 324 O 241/16
24.03.17: 1. Instanz 324 O 5/16 Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 27.03.17,12:00, Raum B334
27.03.17, Ri Dr.Thomas Linke: Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 18.01.16 wird aufgehoben und der ihr zu Grund liegende Antrag zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahresn zu tragen.
25.07.17: Berufungsverhandlung fand nicht statt

12:00

7 U 51/15
324 O 93/15
Kuno Gerber
Kanzlei Schwenn & Krüger
RA Johannes Schwenn
RA Dr. Sven Krüger

<k>
Laura Werner (Tochter)
RA Dr. Christian Gloria

Verfügungsverfahren
Unterlassung; Info
08.05.15: 1. Instanz 324 O 93/15 Entscheidung am Schluss der Sitzung.
Entscheidung am Schluss der Sitzung.
Die einstweilige Verfügung vom 12.03.15 wurde bestätigt. Urteil
19.04.16: Berufugnsverhandlung
VorsRi Andreas Buske: Die Firma fragt, der Senat fragt die Parteien, ob es nicht mit Rücksicht auf die Entscheidung des LG Bayreuth und auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich hier um eine einstweilige Verfügung handelt, später neu verhandelt wird und die präsente Zeugin (die Mutter der Antragsgegnerin) vielleicht befragt werden müsste.
Die Parteien sind damit einverstanden.
Ein neuer Termin wird auf Anruf der Parteien festgesetzt.
Neuer Termin: 25.07.15, 12:00
25.07.17:  Mutter wurde als Zeugin nicht befragt.
Berufung wurde zurückgenommen.
 

 

       

18.07.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 26/14
324 O 364/11
Decker-Voigt, H
Kanzlei Treptow & Wrede
RAin Diana Koop

<k>
Hörmann, Georg
Kanzlei Schön & Reinecke
RA Eberhardt Reinecke

Unterlassung und Widerruf
22.02.13: 1.Instanz 324 O 364/11
Weiterführung mit prozessleitenden Maßnahmen Bericht
Fortsetzung der Verhandlung am 13.09.13, 12:00
13.09.13: Verkündung einer Entscheidung am 25.10.13, 9:55, Saal B335
25.10.13: Aussetzungsbeschluss auf den 22.11.13
22.11.13: Aussetzungsbeschluss auf 06.12.13
06.12.13: Beschluss: Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
Wurde nicht wiedereröffnet.
Verkündung einer Entscheidung am 21.02.14, 9:55, Saal B335
21.02.14: Der Beklagte wird verurteilt, bestimmte Äußerungen nicht mehr zu verbreiten und an den Kläger € 775,65 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen.
24.05.16: Berufungsverhandlung
Beschlossen und verkündet:
1.  Die Kläger-Vertreterin kann auf den heutigen Hinweis des Senats - Recht zum Tragen des Titels 1983, Nachreichen der Urkunde des Ministeriums vom 20.10.1983 -  bis zum 21.06.16 vortragen
2. Wert des Verfahrens wird auf 3.334,-€ festgesetzt.
3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung, Dienstag, 19.07.16, 10:00
Es ging darum, wusste der Kläger (innere Tatsache), dass der Titel nicht hätte ergehen dürfen.
19.07.16: Die Verhandlung wird wiedereröffent. Schriftsatznachlass.
Prozessleitende Maßnahmen.
Erneute Verhandlung am 15.11.16, 11:00
15.11.16: Die Berufung des Beklagten wird wahrscheinlich zurückgewiesen, weil der Beklagte die unsubstantiierten Behauptungen des Klägers nicht beweisen kann.
Beweisumkehr wurde abgelehnt.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 20.12.16, 9:55
Bericht
20.12.16: Beweisbeschluss. Neuer Termin, Dienstag, den 25.04.16, 14:30
25.04.17: Befragung von drei Zeugen.
Verkündung einer Entscheidung am 27.06.17, 9:55
27.06.17: Aussetzungsbeschluss auf dem 18.07.17
18.07.17: Die Berufung desa Beklagten wird zurückgewiesen
Der Beklagte hat an den Kkläger 381,- € zu zahlen

12:00

7 U 21/17
324 O 528/16
Jenny Elvers
Kanzlei Irlemoser
RA Oliver Moser (1. Instanz)
RA Axxx

<k>
OK! Verlag GmbH & Co. KG
Kanzlei Werner & Knop
RA Dirk Knop

Unterlassung; Streit wg. 46 kg
16.12.16: 1. Instanz 324 O 21/17 Verkündung einer Entscheidung am 13.01.17, 9:45, Raum B334
13.01.15: Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, das Bildnis der Klägerin, wie am 20.01.16 auf der Titelseite geschehen, nicht erneut zu veröffentlichen.
Beklagte hat außerdem 887,03 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
18.07.17: Mit Rücksuicht auf die Hinweise des Senats nimmt der Klägerin-Vertzreter die Klage zurück
Auf die Recht aus der einstweiligen verfügung 324 O 55/16 wird ebenfalls verzichtet-

       

11.07.2017 (Di)

 
10:00
<v>

7 U 72/16
324 O 341/15
Ute Grass
Kanzlei Senfft Kersten Nabert van Eendenburg
RA Matthies van Eendenburg

<k>
BILD GmbH & Co. KG
Kanzlei Damm&Mann
RA Dr. Roger Mann

Unterlassung. Grabphoto v. Volker Schlöndorff mit der Blechtrommel. Gefahr von Grabräubern wg. der Blechtrommel
04.12.15: 1. Instanz 324 O 341/15 Verkündung einer Entscheidung am 22.01.16, 10:00, Saal B 355
22.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 29.01.16
29.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 05.02.16
05.02.16: Urteil. Der Klage wird stattgegeben.
13.06.17: Berufungsverhandlung
Beschlossen und verkündet:
1. Wert der Verfahren in beiden Instanzen 25.000,- €
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Di, den 11.07.17
11.07.17: Urteil. Das LG-Urteil mwird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

11:00

7 U 160/16
Deutsche Stiftung Patientenschutz
Kanzlei Redeker Sellner
RA Dr. Christian Mensching

<k>
ForwardContentService GmbH u.a
Kanzlei Irlemoser
RA Oliver Moser

Unterlassung; Mehrdeutige Äußerung zu Spenden.
11.07.17: Berufungsverhandlung
Mit Rücksicht auf die Hinweise des Senats nimmt der Antragsggener die Berufung zurück.
Die einstweilge Verfügung vom 01.12.2015 wird als endgültige Regelung anerkannt.
Beschglossen und verkündet:
1. Der Antragsggegner zu 2 wird der Recghte der Berufung für verlustig erklärt.
2. Antragsgegner zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Wert des Berufungsverfahrens 10.000,- €

       

27.06.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 26/14
324 O 364/11
Decker-Voigt, H
Kanzlei Treptow & Wrede
RAin Diana Koop

<k>
Hörmann, Georg
Kanzlei Schön & Reinecke
RA Eberhardt Reinecke

Unterlassung und Widerruf
22.02.13: 1.Instanz 324 O 364/11
Weiterführung mit prozessleitenden Maßnahmen Bericht
Fortsetzung der Verhandlung am 13.09.13, 12:00
13.09.13: Verkündung einer Entscheidung am 25.10.13, 9:55, Saal B335
25.10.13: Aussetzungsbeschluss auf den 22.11.13
22.11.13: Aussetzungsbeschluss auf 06.12.13
06.12.13: Beschluss: Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
Wurde nicht wiedereröffnet.
Verkündung einer Entscheidung am 21.02.14, 9:55, Saal B335
21.02.14: Der Beklagte wird verurteilt, bestimmte Äußerungen nicht mehr zu verbreiten und an den Kläger € 775,65 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen.
24.05.16: Berufungsverhandlung
Beschlossen und verkündet:
1.  Die Kläger-Vertreterin kann auf den heutigen Hinweis des Senats - Recht zum Tragen des Titels 1983, Nachreichen der Urkunde des Ministeriums vom 20.10.1983 -  bis zum 21.06.16 vortragen
2. Wert des Verfahrens wird auf 3.334,-€ festgesetzt.
3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung, Dienstag, 19.07.16, 10:00
Es ging darum, wusste der Kläger (innere Tatsache), dass der Titel nicht hätte ergehen dürfen.
19.07.16: Die Verhandlung wird wiedereröffent. Schriftsatznachlass.
Prozessleitende Maßnahmen.
Erneute Verhandlung am 15.11.16, 11:00
15.11.16: Die Berufung des Beklagten wird wahrscheinlich zurückgewiesen, weil der Beklagte die unsubstantiierten Behauptungen des Klägers nicht beweisen kann.
Beweisumkehr wurde abgelehnt.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 20.12.16, 9:55
Bericht
20.12.16: Beweisbeschluss. Neuer Termin, Dienstag, den 25.04.16, 14:30
25.04.17: Befragung von drei Zeugen.
Verkündung einer Entscheidung am 27.06.17, 9:55
27.06.17: Aussetzungsbeschluss auf dem 18.07.17
10:00
<v>

7 U 193/16
324 O  223/16
Max Kruse
Kanzlei Nesselhauf
RA Dr.Till Dunckel

<k>
Bauer XcelMediaDeutschland KG
Kanzlei Klawitter Neben Plath Zintler
RAin Johanna Bornholdt

Unterlassung; Corpus Delicti Max Kruse und das Nacktvideo
Widerspruchsverhandlungen gegen erlassene e.V.
01.07.16:  1. Instanz 324 O 341/15 Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung Bericht
13.06.17: Berufungsverhandlung.
Beschlossen und verkündet:
1. Wert des Berufngsverfahrens 30.000,- €
2. Termin zur Verkübndung einer Entscheidung, Di., 27.06.17:
27.06.17
 

10:00

7 U 18/14
324 O 576/12
Tobias Kiwitt
 
RA Tobias Kiwitt

<k>
Google Inc., Legal Support
Kanzlei Kanzlei Taylor Wessing
RAin Dr. Britta Heymann

Instruiierte Vertreterin von Google Germany Wahrendorf

Unterlassung; Streitgegenstand:
Möchtegernschriftsteller, Zuschussautor, Verbandagitator, Gewerkschaftshelfer
Artikel
18.10.13: 1.Instanz 324 O 576/12 Verkündung einer Entscheidung am 20.12.13, 9:55, Saal B335
20.12.13: Aussetzungsbeschluss auf den 10.01.14
10.01.14: Urteil. Klage wurde abgewiesen
28.02.17: Berufungsverfahren:
Senat gibt zu verstehen, der Berufung nicht stattzugeben trotz eines Urteils des LG Düsseldorf, welches den Gesamtbeitrag verbietet.
Verkündung ener Entscheidung am 28.03.17, 9:55

28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin 27.06.17, 10:00
27.06.17: Vergleich getroffen mit Rücktruittsrecht
Wert des Berufungsaverfahrens 40.000,- €
Im falle des Rücktritt Verkündung einer Entsceidung am 08.08.17
 

       

13.06.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 84/16
324 O 375/15
Torsten Dreyer
Kanzlei Graf Kerssenbrock & Kollegen
RA Dr. Trutz Graf Kerssenbrock
Dr. Rembert Graf Kerssenbrock
 

<k>
dpa Deutsche Presse Agentur GmbH
Kanzlei Bird + Bird Lpp.
RAin Dr. Jana Semrau (1. Instanz)
Kanzlei DLA Piper
RA Prof. Dr. Stefan Engels

Unterlassung; Widerruf; Falsches Haus aus Heikendorf versandt, in dem ein alter Panzer gefunden wurde
30.10.15: 1. Instanz 324 O 375/15 Verkündung einer Entscheidung am Montag den 02.11.15, 12:00 Raum B 334
02.11.15: Die einstweilige Verfügung vom 24.08.15 wird bestätigt.
09.05.17: Berufungsverfahren.
Der Beklagten geht es um die Kosten, legte aber Berufung gegen das LG-Urteil ein.
Wert des Berufungsverfahrens 5.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 13.06.17, 9:55
13.06.17: Die Berufung gegen das LG-Urteil vom 02.11.15 als unzuläsuig zurückgewiesen.
Der Antragsgener hat dioe Kosrten des Berufungsverfdahrens zu tragen

9:55
<v>

7 U 102/15
324 O 114/15
Volker Braun
RA Kurt Groenewold
Volker Braun

<k>
mdv Mitteldeutscher Verlag GmbH (Dissertation)

RA Fistel

Unterlassung; Corpus Delicti: Bewertung der Stellungnahme im Neues Deutschland v. 26.11.1976
Volker Braun zog sein Unterschrift nicht zurück.
04.09.15: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 02.10.15, 9:55 Saal, B 335
02.10.15: Die Klage wird abgewiesen.
dd.mm.yy: Berufung.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 16.05.17, 9:55
16.05.17:  Aussetzungsbeschluss auf den 13.06.17
13.06.17: Die Berufung des Klägers gegen das LG-Urteil vom 02.10.15 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufunfgsverfahrens und die Kosten des Nebeninterventen im Verfügungsverfahren

9:55
<v>

7 U 98/15
324 O 64/15
BIRFOOD GmbH
Kanzlei
Graf von Westphalen pp.
RA Dr. Walter Scheuerl

<k>
Spiegel TV GmbH
Kanzlei JJB Rechtsanwälte
RA Torsten Feldmann

Unterlassung; Möglicher Corpus Delicti (Kläger geschwärzt)
19.06.15: 1. Instant 324 O 64/15 Spiegel TV bleibt nachgelassen auf die erteilten Hinweise und den Schriftsatz des Klägers vom 08.06.15 bis zum 10.097.15 Stellung zu nehmen.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 31.07.15, 9:55, Saal B 335 Bericht
31.07.15: Aussetzungsbeschluss auf den 04.09.15
04.09.15: Aussetzungsbeschluss auf den 18.09.15
18.09.15: Urteil. Es wird verboten u.a. Äußerungen von Personen zu verbreiten, welche zu keiner Zeit vom Kläger beschäftigt waren. Zum Teil wird die Klage abgewiesne. Spiegel muss 499,20 Euro zahlen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem SPIEGEL zur Last.
02.05.17: Berufungsverhandlung.
Der Senat drängte auf einen Vergleich: Spiegel gibt eine einfache UVE ab, Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Zum Vergleich kam es nicht.
Streitwert des Berufungsverfahrens 60.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 06.06.17, 9:55
06.06.17: Aussetzungsbeschluss auf den 13.06.17
13.06.17: Dier Berugung des Beklagten gegen das LG-Urteil von 18.09.15 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung zur vorläöufigen Vollstreckbarkeit.

9:55
<v>

7 U 187/16
324 O 215/16
BIRFOOD GmbH & Co. KG
(vormals NCC Deutschland GmbH)
RA Dr. Oliver Spicker

<k>
Borner Holm e.V.
Kanzlei Schulz-Süchting
RA Dr. Lars Kröner
Herr Holtz (Vereinsmitglied)
Herr Kiefer (Mitglied des Vereinsvorstandes)

Verfügungsverfahren; Unterlassung; streitgegenständliche Äußerung "verschweigt."
Tatsächlich geht es um die Auseinandersetzung der Bürgerinitiative mit dem Bauträger.
09.09.16: 1. Instanz 324 O 215/16 Verkündng einer Entscheidung am 16.09.16, 9:45, Raum B 334 Bericht
16.09.16 (Ri'in Barbara Mittler): Die einstweilige Verfügung  vom 20.04.16 wird aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
02.05.17: Der Senat gibt zu verstehen, dass es ein klassische Fall einer zulässigen Meinungsäußerung ist.
Berufung wird nicht zurückgenommen.
Streitwert der Berufungsverhandlung 30.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 23.05.17, 9:55
23.05.17: Aussetungsbeschluss auf den 13.06.17
13.06.17: Die Berufung der Bekalgten gegen das LG-Urteil vom 16.09.16 wird zurückgewiesen.
Die beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
 

10:00

7 U 193/16
324 O  223/16
Max Kruse
Kanzlei Nesselhauf
RA Dr.Till Dunckel

<k>
Bauer XcelMediaDeutschland KG
Kanzlei Klawitter Neben Plath Zintler
RAin Johanna Bornholdt

Unterlassung; Corpus Delicti Max Kruse und das Nacktvideo
Widerspruchsverhandlungen gegen erlassene e.V.
01.07.16:  1. Instanz 324 O 341/15 Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung Bericht
13.06.17: Berufungsverhandlung.
Beschlossen und verkündet:
1. Wert des Berufngsverfahrens 30.000,- €
2. Termin zur Verkübndung einer Entscheidung, Di., 27.06.17
 

10:45

7 U 72/16
324 O 341/15
Ute Grass
Kanzlei Senfft Kersten Nabert van Eendenburg
RA Matthies van Eendenburg

<k>
BILD GmbH & Co. KG
Kanzlei Damm&Mann
RA Dr. Roger Mann

Unterlassung. Grabphoto v. Volker Schlöndorff mit der Blechtrommel. Gefahr von Grabräubern wg. der Blechtrommel
04.12.15: 1. Instanz 324 O 341/15 Verkündung einer Entscheidung am 22.01.16, 10:00, Saal B 355
22.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 29.01.16
29.01.16: Aussetzungsbeschluss auf den 05.02.16
05.02.16: Urteil. Der Klage wird stattgegeben.
13.06.17: Berufungsverhandlung
Beschlossen und verkündet:
1. Wert der Verfahren in beiden Instanzen 25.000,- €
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Di, den 11.07.17

       

06.06.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 98/15
324 O 64/15
BIRFOOD GmbH
Kanzlei
Graf von Westphalen pp.
RA Dr. Walter Scheuerl

<k>
Spiegel TV GmbH
Kanzlei JJB Rechtsanwälte
RA Torsten Feldmann

Unterlassung; Möglicher Corpus Delicti (Kläger geschwärzt)
19.06.15: 1. Instant 324 O 64/15 Spiegel TV bleibt nachgelassen auf die erteilten Hinweise und den Schriftsatz des Klägers vom 08.06.15 bis zum 10.097.15 Stellung zu nehmen.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 31.07.15, 9:55, Saal B 335 Bericht
31.07.15: Aussetzungsbeschluss auf den 04.09.15
04.09.15: Aussetzungsbeschluss auf den 18.09.15
18.09.15: Urteil. Es wird verboten u.a. Äußerungen von Personen zu verbreiten, welche zu keiner Zeit vom Kläger beschäftigt waren. Zum Teil wird die Klage abgewiesne. Spiegel muss 499,20 Euro zahlen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem SPIEGEL zur Last.
02.05.17: Berufungsverhandlung.
Der Senat drängte auf einen Vergleich: Spiegel gibt eine einfache UVE ab, Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Zum Vergleich kam es nicht.
Streitwert des Berufungsverfahrens 60.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 06.06.17, 9:55
06.06.17: Aussetzungsbeschluss auf den 13.06.17

       

23.05.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 187/16
324 O 215/16
BIRFOOD GmbH & Co. KG
(vormals NCC Deutschland GmbH)
RA Dr. Oliver Spicker

<k>
Borner Holm e.V.
Kanzlei Schulz-Süchting
RA Dr. Lars Kröner
Herr Holtz (Vereinsmitglied)
Herr Kiefer (Mitglied des Vereinsvorstandes)

Verfügungsverfahren; Unterlassung; streitgegenständliche Äußerung "verschweigt."
Tatsächlich geht es um die Auseinandersetzung der Bürgerinitiative mit dem Bauträger.
09.09.16: 1. Instanz 324 O 215/16 Verkündng einer Entscheidung am 16.09.16, 9:45, Raum B 334 Bericht
16.09.16 (Ri'in Barbara Mittler): Die einstweilige Verfügung  vom 20.04.16 wird aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
02.05.17: Der Senat gibt zu verstehen, dass es ein klassische Fall einer zulässigen Meinungsäußerung ist.
Berufung wird nicht zurückgenommen.
Streitwert der Berufungsverhandlung 30.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 23.05.17, 9:55
23.05.17: Aussetungsbeschluss auf den 13.06.17
 

       

16.05.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 48/15
324 O 451/13
Karstadt Warenhaus GmbH
Kanzlei Schertz Bergmann
RA Prof. Dr. Christian Schertz (1.Instanz)
RA Dr. Sebastian Gorski

<k>
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Kanzlei Schultz-Süchting
RA Dr. Lars Kröner (1.Instanz)
RA Dr. Dirk Bruhn

Unterlassung und Kostenerstattung. Möglicher Corpus Delicti
27.02.15: 1.Instant 324 O 451/13 Verkündung einer Entscheidung am 20.03.15, 9:55, Saal B 335 Bericht
20.03.15: Pseudoöffentlichkeit im Knast. Konnte bei der Verkündung als Zuschauer nicht dabei sein.
Aussetzungsbeschluss auf den 17.04.15
17.04.15: Aussetzungsbeschluss auf den 24.04.15
24.04.15: Urteil. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, alle streitgegenständlichen Äußerungen nicht zu wiederholen. Außerdem 669,90 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
04.04.17: Berufungsverfahren.
Beklagtenseite überlegt, ob die Berufung zurückgenommen wird.
Schriftsatznachlass für die Beklagtenseite bis 25.04.17.
Verkündung einer Entsheidung am 16.05.17, 9:55
16.05.17: Verkündung fand nicht statt

9:55
<v>

7 U 102/15
324 O 114/15
Volker Braun
RA Kurt Groenewold
Volker Braun

<k>
mdv Mitteldeutscher Verlag GmbH (Dissertation)

RA Fistel

Unterlassung; Corpus Delicti: Bewertung der Stellungnahme im Neues Deutschland v. 26.11.1976
Volker Braun zog sein Unterschrift nicht zurück.
04.09.15: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 02.10.15, 9:55 Saal, B 335
02.10.15: Die Klage wird abgewiesen.
dd.mm.yy: Berufung.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 16.05.17, 9:55
16.05.17:  Aussetzungsbeschluss auf den 13.06.17

9:55
<v>

7 U 48/13
324 O 1193/07
Viktoria von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin
Dr. Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
19.04.13: 1. Instnaz 324 O 1193/07 Verkündung einer Entscheidung am 03.05.13, 9:545, Saal B335 Bericht
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 107.500,-, weitere Kosten €  11.6561,01. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 20,6 Prozent, die Beklagte 79,4 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Aussetzungsbeschluss auf den 16.05.17
16.05.17: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin gegen das LG-Urteil vom 03.05.13 werden die Ansprücvher I.8d abgewiesen, das Urteil wird neu gefasst:
1. Geldentschädigung 115.000,- €
sowie 52.947.98 €  (RA-Kosten) jeweils nebst Zinsen von 5 % übver dem Basissatz ab 31.01.2008.
Kostenentscheidung.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Der Senat fasste die einzelnen Sachen im Gegensatz zum LG, was die RA-Kosten betrifft, nicht zusammen

9:55
<v>

7 U 47/13
324 O 1192/07
Madeleine von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin Dr. Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)
(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
18.01.13: 1-Instanz 324 O 1192/07 Verkündung einer Entscheidung am 01.03.13, 9:55, Saal B335
01.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 08.03.13
08.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 03.05.13.
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 92.504,-, weitere Kosten € 7.907,31. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 22 Prozent, die Beklagte 78 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Aussetzungsbeschluss auf den 16.05.17
16.05.17: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin gegen das LG-Urteil vom 03.05.13 wird das Urteil neu gefasst:
1. Geldentschädigung 100.000,- €
sowie 32.635.17 €  (RA-Kosten) jeweil nebst Zinsen von 5 % übver dem Basissatz ab 31.01.2008.
Kostenentscheidung.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Der Senat fasste die einzelnen Sachen im Gegensatz zum LG, was die RA-Kosten betrifft, nicht zusammen.

11:30

7 U 203/16
324 O 56/16
Bernd Diel
RA Dr. Prinz

<k>
Gruner + Jahr GmbH & Co. KG
Kanzlei Damm & Mann
RA Prof. Dr. Roger Mann
Justiziarin vo Houten

Verfügungsverfahren
Unterlassung, Auskunft, Geldentschädigung, Ermittlungsverfahren wg. Industriespionage
15.07.16: 1. Instanz 324 O 56/16 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am Dienstag, 19.07.16, 12:00, Raum B 334 Bericht
19.07.16 (Dienstag), Simone Käfer: Urteil. Die einstweilige Verfügung vom 23.02.16 wird in zwei Punkten bestätigt. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

16.05.17: Berufungsverfahren
Auf Hinweis des Senats nahm der Klägervertreter die Berufung zurück.
Der Antragsteller wird des Rechts der Berufung für verlustig erkläet.
Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert des Berufungsverfahrens und der 1. Instanz 38.636.32 €

       

09.05.2017 (Di)

 
9:55
<v>

7 U 118/15
324 O 222/15
Severin Kiesl (Rechtsanwalt)
Kanzlei Romatka & Collegen
RA Gerold Skrabal

<k>
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Kanzlei Schultz-Süchting
RA Dr. Marc Oliver Srocke

Unterlassung wegen Nennung des Namens (Kind des Münchner Bürgermeisters); Spiegel-Archiv 1978
30.10.15: 1.Instanz 324 O 222/15. Verkündung einer Entscheidung am 27.11.15, 10:00, Saal B 335
27.11.15: Urteil. Die Klage wird abgewiesen.
11.04.17: Berufungsverfahren. Verkündung einer Entscheidung am 09.05.17, 9:55
Wert des Berufungsverfahrens 7.500,- €.
09.05.17: Die Berufung des Klägers gegen das LG-Urteil vom 27.11.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hart die Kosten des  Berufungsverfahrns zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

10:00

7 U 84/16
324 O 375/15
Torsten Dreyer
Kanzlei Graf Kerssenbrock & Kollegen
RA Dr. Trutz Graf Kerssenbrock
Dr. Rembert Graf Kerssenbrock
 

<k>
dpa Deutsche Presse Agentur GmbH
Kanzlei Bird + Bird Lpp.
RAin Dr. Jana Semrau (1. Instanz)
Kanzlei DLA Piper
RA Prof. Dr. Stefan Engels

Unterlassung; Widerruf; Falsches Haus aus Heikendorf versandt, in dem ein alter Panzer gefunden wurde
30.10.15: 1. Instanz 324 O 375/15 Verkündung einer Entscheidung am Montag den 02.11.15, 12:00 Raum B 334
02.11.15: Die einstweilige Verfügung vom 24.08.15 wird bestätigt.
09.05.17: Berufungsverfahren.
Der Beklagten geht es um die Kosten, legte aber Berufung gegen das LG-Urteil ein.
Wert des Berufungsverfahrens 5.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 13.06.17, 9:55

       

02.05.2017 (Di)

 
11:00

7 U 98/15
324 O 64/15
BIRFOOD GmbH
Kanzlei
Graf von Westphalen pp.
RA Dr. Walter Scheuerl

<k>
Spiegel TV GmbH
Kanzlei JJB Rechtsanwälte
RA Torsten Feldmann

Unterlassung; Möglicher Corpus Delicti (Kläger geschwärzt)
19.06.15: 1. Instant 324 O 64/15 Spiegel TV bleibt nachgelassen auf die erteilten Hinweise und den Schriftsatz des Klägers vom 08.06.15 bis zum 10.097.15 Stellung zu nehmen.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 31.07.15, 9:55, Saal B 335 Bericht
31.07.15: Aussetzungsbeschluss auf den 04.09.15
04.09.15: Aussetzungsbeschluss auf den 18.09.15
18.09.15: Urteil. Es wird verboten u.a. Äußerungen von Personen zu verbreiten, welche zu keiner Zeit vom Kläger beschäftigt waren. Zum Teil wird die Klage abgewiesne. Spiegel muss 499,20 Euro zahlen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem SPIEGEL zur Last.
02.05.17: Berufungsverhandlung.
Der Senat drängte auf einen Vergleich: Spiegel gibt eine einfache UVE ab, Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Zum Vergleich kam es nicht.
Streitwer des berufngsverhandlng 60.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 06.06.17, 9:55

12:00

7 U 187/16
324 O 215/16
BIRFOOD GmbH & Co. KG
(vormals NCC Deutschland GmbH)
RA Dr. Oliver Spicker

<k>
Borner Holm e.V.
Kanzlei Schulz-Süchting
RA Dr. Lars Kröner
Herr Holtz (Vereinsmitglied)
Herr Kiefer (Mitglied des Vereinsvorstandes)

Verfügungsverfahren; Unterlassung; streitgegenständliche Äußerung "verschweigt."
Tatsächlich geht es um die Auseinandersetzung der Bürgerinitiative mit dem Bauträger.
09.09.16: 1. Instanz 324 O 215/16 Verkündng einer Entscheidung am 16.09.16, 9:45, Raum B 334 Bericht
16.09.16 (Ri'in Barbara Mittler): Die einstweilige Verfügung  vom 20.04.16 wird aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
02.05.17: Der Senat gibt zu bverstehen, dass es ei n klassische Fall einer zulässigen Meinungsäußerung ist.
Berufung wird nicht zurückgenommen.
Streitwert der Berufungsverhandlung 30.000,- €
Termin zur Verkündung einer Entscheidung: 23.05.17, 9:55
 

       

25.04.2017 (Di)

9:55
<v>

7 U 77/14
324 O 285/13
Andrea Zielinski
Senfft Kersten Nabert v. Eendenburg
RAin Franziska Oster

<k>
René Thurow
RA Wendler

Urheberrecht; Veröffentlichung eines Bildes durch Frendbeitrag in http://www.onlinezeitung24.de
Tehma: Prüfpflichten (zu Eigen machen von Frendbeiträgen)
11.04.14: 1.Instanz 324 O 285/13 Verkündung am 13.06.14, 9:55, Saal B335
13.06.14: Aussetzungsbeschluss auf den 27.06.14
27.06.14: Aussetzungsbeschluss auf den 11.07.14
11.07.14: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
28,02.17: Berufungsverhandlung
Vergleich mitRückztrittsreht der Klägerin getroffen
1. Strafbewehrte UVE zu Foto
2.Kosten des Rechtsstreits werden gegenenandre aufgehoben.
Verkündung einer Entscheiodung im Falle des Rücktritts am 25.04.17, 9:55
25.04.17: Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin steht noch nicht fest.

9:55
<v>

7 U 48/13
324 O 1193/07
Viktoria von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin
Dr.Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
19.04.13: 1. Instnaz 324 O 1193/07 Verkündung einer Entscheidung am 03.05.13, 9:545, Saal B335 Bericht
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 107.500,-, weitere Kosten €  11.6561,01. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 20,6 Prozent, die Beklagte 79,4 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Aussetzungsbeschluss auf den 16.05.17

9:55
<v>

7 U 47/13
324 O 1192/07
Madeleine von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin Dr.Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)
(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
18.01.13: 1-Instanz 324 O 1192/07 Verkündung einer Entscheidung am 01.03.13, 9:55, Saal B335
01.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 08.03.13
08.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 03.05.13.
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 92.504,-, weitere Kosten € 7.907,31. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 22 Prozent, die Beklagte 78 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Aussetzungsbeschluss auf den 16.05.17

9:55
<v>

7 U 18/14
324 O 576/12
Tobias Kiwitt
 
RA Tobias Kiwitt

<k>
Google Inc., Legal Support
Kanzlei Kanzlei Taylor Wessing
RAin Dr. Britta Heymann

Instruiierte Vertreterin von Google Germany Wahrendorf

Unterlassung; Streitgegenstand:
Möchtegernschriftsteller, Zuschussautor, Verbandagitator, Gewerkschaftshelfer
Artikel
18.10.13: 1.Instanz 324 O 576/12 Verkündung einer Entscheidung am 20.12.13, 9:55, Saal B335
20.12.13: Aussetzungsbeschluss auf den 10.01.14
10.01.14: Urteil. Klage wurde abgewiesen
28.02.17: Berufungsverfahren:
Senat gibt zu verstehen, der Berufung nicht stattzugeben trotz eines Urteils des LG Düsseldorf, welches den Gesamtbeitrag verbietet.
Verkündung einer Entscheidung am 28.03.17, 9:55

28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17
25.04.17: Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin 27.06.17, 10:00

9:55
<v>

7 U 75/16
Caroline von Hannover u.a.
Kanzlei Prof. Prinz
RAin Dr. Nina  Lüssmann

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka & Collegen


11.04.17: Berufungsverhandlung. Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend.
Verkündung einer Entschedidung am 25.04.17, 9:55
25.04.17: Es ergeth ein Verzichturteil

10:30

7 U 190/16
324 O 290/16
Sabia Boulahrouz
Kanzlei Prof. Prinz
RAin Dr. Nina Lüssmann

<k>
Burda Senator Verlkag GmbH
Kanzlei SSB Rechtsanwälte PartG mbB
(Kanzlei Prof. Schweizer)

RA Markus Herrmann (1.Instanz)
RA Bjorn Müller-Mätzig

Unterlassung; Einmischung in die Ehe-Beziehung von van der Vaart Info
26.08.16: 1.Instanz 324 O 290/16. Verkündung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung:
Es ergingen zwei Äußerungsverbote.
25.04.17: Berufungsverfahren.
Die Klägerin nahm den Antrag zu I.1. zurück .
Die Bejklagte erkannt den Pkt. I.2 der einstweiliugen Verfügunhg an und verzichtete auf die Recht aus den §§ 924, 926, 927 ZPO
Kostenvergleich:  Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Wert des Berungsverfahrens 25.000,- €.

12:30

7 U 87/16
324 O 539/15
Jochen Grabler (Journalist; Radio Bremen)
Kanzlei Loh Rechtsanwaälte
RA Dr. Cornelius Renner

<k>
Junge Freiheit Verlag GmbH & Co. KG, Thorsten Hinz
RA Bernd Roloff

Unterlassung; Forderung; Info
12.02.16: 1.Instanz 324 O 539/15. Dass eine öffentliche Verhandlung stattfand, ist der Pseudoöffentlichkeit unbekannt.
Urteil. Den Beklagten wird verboten  unter Androhung von Ordnungsmittel, zu verbreiten ... ist ein Schatten .. . spricht nicht  gerade für Insiderwissen ...  mit seinem Nichttalent schwer vermittelbar ....
Kostenentscheidung
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
25.04.17: Berufungsverhandlung. Mit Rücksicht auf die Hinweise des Senats nahm der Klägervertreter den Antrag zurück und verzichtet auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung  324 O 34/15.
DieKosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
Stretwert 33.000,- €.

14:30
<b>
7 U 26/14
324 O 364/11
Decker-Voigt, H
Kanzlei Treptow & Wrede
RAin Diana Koop

<k>
Hörmann, Georg
Kanzlei Schön & Reinecke
RA Eberhardt Reinecke

Unterlassung und Widerruf
22.02.13: 1.Instanz 324 O 364/11
Weiterführung mit prozessleitenden Maßnahmen Bericht
Fortsetzung der Verhandlung am 13.09.13, 12:00
13.09.13: Verkündung einer Entscheidung am 25.10.13, 9:55, Saal B335
25.10.13: Aussetzungsbeschluss auf den 22.11.13
22.11.13: Aussetzungsbeschluss auf 06.12.13
06.12.13: Beschluss: Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
Wurde nicht wiedereröffnet.
Verkündung einer Entscheidung am 21.02.14, 9:55, Saal B335
21.02.14: Der Beklagte wird verurteilt, bestimmte Äußerungen nicht mehr zu verbreiten und an den Kläger € 775,65 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4 zu tragen.
24.05.16: Berufungsverhandlung
Beschlossen und verkündet:
1.  Die Kläger-Vertreterin kann auf den heutigen Hinweis des Senats - Recht zum Tragen des Titels 1983, Nachreichen der Urkunde des Ministeriums vom 20.10.1983 -  bis zum 21.06.16 vortragen
2. Wert des Verfahrens wird auf 3.334,-€ festgesetzt.
3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung, Dienstag, 19.07.16, 10:00
Es ging darum, wusste der Kläger (innere Tatsache), dass der Titel nicht hätte ergehen dürfen.
19.07.16: Die Verhandlung wird wiedereröffent. Schriftsatznachlass.
Prozessleitende Maßnahmen.
Erneute Verhandlung am 15.11.16, 11:00
15.11.16: Die Berufung des Beklagten wird wahrscheinlich zurückgewiesen, weil der Beklagte die unsubstantiierten Behauptungen des Klägers nicht beweisen kann.
Beweisumkehr wurde abgelehnt.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung 20.12.16, 9:55
Bericht
20.12.16: Beweisbeschluss. Neuer Termin, Dienstag, den 25.04.16, 14:30
25.04.17: Befragung von drei Zeugen.
Verkündung einer Entscheidung am 27.06.17, 9:55
       

11.04.2017 (Di)

 
12:00

7 U 118/15
 324 O 222/15
Severin Kiesl (Rechtsanwalt)
Kanzlei Romatka & Collegen
RA Gerold Skrabal

<k>
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Kanzlei Schultz-Süchting
RA Dr. Marc Oliver Srocke

Unterlassung wegen Nennung des Namens (Kind des Münchner Bürgermeisters); Spiegel-Archiv 1978
30.10.15: 1.Instanz 324 O 222/15. Verkündung einer Entscheidung am 27.11.15, 10:00, Saal B 335
04.12.15: Verkündung fand nicht statt.
Die Klage wurde zurückgeweisen.  Wann, weiß die Pseudoöffentlichkeit nicht.
11.04.17: Berufungsverfahren. Verkündung einer Entscheidung am 09.05.17, 9:55
Wert des Berufungsverfahrens 7.500,- €.

13:00

7 U 75/16
Caroline von Hannover u.a.
Kanzlei Prof. Prinz
RAin Dr. Nina  Lüssmann

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka & Collegen


11.04.17: Berufungsverhandlung. Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend.
Verkündung einer Entschedidung am 25.04.17, 9:55

13:30

7 U 105/15
324 O 121/15
Charlène von Monaco
Kanzlei Prof. Prinz
RAin Dr. Nina  Lüssmann

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka & Collegen
 

Forderung (Geldentschädigung); Fehlgeburt
31.07.15: 1. Instanz 324 O 121/15. Verkündung einer Entscheidung am 18.09.15
18.09.15: Aussetzungsbeschluss auf den 25.09.15
25.09.15: Aussetzungsbeschluss auf den 23.10.15
23.10.15: Aussetzungsbeschluss auf den 30.10.15
30.10.15: Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 15.000,- Euro zu zahlen, außerdem 1.490,18 und 399.72 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
11.04.17: Berufungsverhandlung. Pseudoöffentlichkeit war nicht anwesend.

       

04.04.2017 (Di)

 
10:00

7 U 48/15
324 O 451/13
Karstadt Warenhaus GmbH
Kanzlei Schertz Bergmann
RA Prof. Dr. Christian Schertz (1.Instanz)
RA Dr.Sebastian Gorski

<k>
SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG
Kanzlei Schultz-Süchting
RA Dr. Lars Kröner (1.Instanz)
RA Dr.Dirk Bruhn

Unterlassung und Kostenerstattung. Möglicher Corpus Delicti
27.02.15: 1.Instant 324 O 451/13 Verkündung einer Entscheidung am 20.03.15, 9:55, Saal B 335 Bericht
20.03.15: Pseudoöffentlichkeit im Knast. Konnte bei der Verkündung als Zuschauer nicht dabei sein.
Aussetzungsbeschluss auf den 17.04.15
17.04.15: Aussetzungsbeschluss auf den 24.04.15
24.04.15: Urteil. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, alle streitgegenständlichen Äußerungen nicht zu wiederholen. Außerdem 669,90 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
04.04.17: Berufungsverfahren.
Beklagtenseite überlegt, ob die Berufungzurückgenommen wird.
Schriftsatznachlass für die Beklagtenseite bis 25.04.17.
Verkündung einer Entsheidung am 16.05.17, 9:55

12:00

7 U 1/12
324 O 434/10
KRD Sicherjheitstechnik GmbH

Kanzlei Keck pp.
RA Keck
Frau Grammer Geschäftsführerin

<k>
NDR

Kanzlei Hasche pp.
RA Michael Fricke

Unterlassung; Fernsehsendung "Kündigung Fiese Tricks der Arbeitgeber" (Panorama)
Angemeldetes Interview ohne Hinweis, über wen es geht.
11.02.11: 1. Instanz 324 O 434/10 Schriftsatzfristen, Verkündung einer Entscheidung am 01.04.11, 9:55, Saal B335
01.04,.11: Fehlte auf der Terminrolle. Verkündung fand nicht statt. Verkündung am 08.04.11
08.04.11: Beweisbeschluss. Termin steht noch nicht fest.
Verhandlung am 30.09.11, 14:30
30.09.11: Zeugenbefragung. Verkündung einer Entscheidung am 02.12.11, 9:55, Saal B335
02.12.11: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 50.000 €
04.04.17: Berufungsverhandlung.
Ein Arzt als Zeuge wurde schriftlich befragt.
Der Kläger darf in den nächsten sechs Wochen neue Fragen stellen.
Weiteres Vorgehen über prozessleitende Maßnahmen.
Verkündung eine Entscheidung am 27.03.18.

       

28.03.2017 (Di)

9:55
<v>

7 U 48/13
324 O 1193/07
Viktoria von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin
Dr.Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
19.04.13: 1. Instnaz 324 O 1193/07 Verkündung einer Entscheidung am 03.05.13, 9:545, Saal B335 Bericht
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 107.500,-, weitere Kosten €  11.6561,01. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 20,6 Prozent, die Beklagte 79,4 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin 5 Verkündung e1er Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17

9:55
<v>

7 U 47/13
324 O 1192/07
Madeleine von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin Dr.Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)
(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
18.01.13: 1-Instanz 324 O 1192/07 Verkündung einer Entscheidung am 01.03.13, 9:55, Saal B335
01.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 08.03.13
08.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 03.05.13.
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 92.504,-, weitere Kosten € 7.907,31. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 22 Prozent, die Beklagte 78 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17
28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17

9:55
<v>

7 U 18/14
324 O 576/12
Tobias Kiwitt
 
RA Tobias Kiwitt

<k>
Google Inc., Legal Support
Kanzlei Kanzlei Taylor Wessing
RAin Dr. Britta Heymann

Instruiierte Vertreterin von Google Germany Wahrendorf

Unterlassung; Streitgegenstand:
Möchtegernschriftsteller, Zuschussautor, Verbandagitator, Gewerkschaftshelfer
Artikel
18.10.13: 1.Instanz 324 O 576/12 Verkündung einer Entscheidung am 20.12.13, 9:55, Saal B335
20.12.13: Aussetzungsbeschluss auf den 10.01.14
10.01.14: Urteil. Klage wurde abgewiesen
28.02.17: Bereufungsverfahren:
Senat gibt zu verstehen, der Berufung nicht stattzugeben trotz eines Urteils des LG Düsseldorf, welches den Gesamtbeitrag verbietet.
Verkündung einer Entscheidung am 28.03.17, 9:55

28.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 25.04.17

9:55
<v>

7 U 41/14
324 O 266/11
Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA)
Kanzlei Unverzagt von Have
RA Dr. Gerecke

<k>
Jörg Trogisch
Kanzlei Lemke & Hildebrand
RA Lemke

Unterlassung; Hauptsache zu 324 O 352/10 Info Info; Streitwert über 18 Millionen Euro
22.07.11:  Verschoben auf 02.09.11
02.09.11: Widerklage des Beklagten ist nicht schlüssig. Schriftsatznachlass für beide Parteien, Meditation wird angesprochen. Nach Ablauf der Frist prozessanleitende Maßnahmen von Amts wegen.
Nächste öffentliche Verhandlung am 10.08.12, 10:30
10.08.12: Wurde auf der Terminrolle gestrichen. Verhandlung fand nicht statt. Neue Verhandlung am 31.01.14, 10:00
31.01.14: Verkündung einer Entscheidung am 14.03.14, 9:55, Saal B335
14.03.14: Fehlte auf der Terminrolle. Verkündung fand nicht statt. Verkündung am 21.03.14
21.03.14: Urteil: Dem Beklagten wird die Verbreitung von Äußerungen verboten. Freistellung von den Abmahnosten (0,65).
Kostenentscheidung
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Die weitere Klage wird abgewiesen
Die Widerklage wird abgewiesen.
24.01.17: Berufungsverhandlung.
Verkündung einer Entscheidung am 28.02.17, 9:55

28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 21.03.17
21.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17, 9:55
28.03.17, VorRi Andreas Buske: Es ist die Perledes Tages. Es ergeht ein Urteil. Die Berufung dews Beklagten mit Maßgabe wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung dews Klägers ebenfalls.
Die Kosten des Berufunfsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vollstreckbarkeitsentscheidung.

       

21.03.2017 (Di)

9:55
<v>

7 U 41/14
324 O 266/11
Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA)
Kanzlei Unverzagt von Have
RA Dr. Gerecke

<k>
Jörg Trogisch
Kanzlei Lemke & Hildebrand
RA Lemke

Unterlassung; Hauptsache zu 324 O 352/10 Info Info; Streitwert über 18 Millionen Euro
22.07.11:  Verschoben auf 02.09.11
02.09.11: Widerklage des Beklagten ist nicht schlüssig. Schriftsatznachlass für beide Parteien, Meditation wird angesprochen. Nach Ablauf der Frist prozessanleitende Maßnahmen von Amts wegen.
Nächste öffentliche Verhandlung am 10.08.12, 10:30
10.08.12: Wurde auf der Terminrolle gestrichen. Verhandlung fand nicht statt. Neue Verhandlung am 31.01.14, 10:00
31.01.14: Verkündung einer Entscheidung am 14.03.14, 9:55, Saal B335
14.03.14: Fehlte auf der Terminrolle. Verkündung fand nicht statt. Verkündung am 21.03.14
21.03.14: Urteil: Dem Beklagten wird die Verbreitung von Äußerungen verboten. Freistellung von den Abmahnosten (0,65).
Kostenentscheidung
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Die weitere Klage wird abgewiesen
Die Widerklage wird abgewiesen.
24.01.17: Berufungsverhandlung.
Verkündung einer Entscheidung am 28.02.17, 9:55

28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 21.03.17
21.03.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17, 9:55

       

28.02.2017 (Di)

9:55
<v>

7 U 48/13
324 O 1193/07
Viktoria von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin
Dr.Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
19.04.13: 1.Instnaz 324 O 1193/07 Verkündung einer Entscheidung am 03.05.13, 9:545, Saal B335 Bericht
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 107.500,-, weitere Kosten €  11.6561,01. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 20,6 Prozent zu tragen, die Beklagte 79,4 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17

9:55
<v>

7 U 47/13
324 O 1192/07
Madeleine von Schweden
Kanzlei Prof. Prinz
RA Prof. Prinz
RAin Dr.Lüssmann

<k>
Bastei Lübbe GmbH & Co.KG
(ehemals Verlagsgruppe Lübbe GmbH & Co. KG)
(1.Instanz Kanzlei AVOCADO Rechtsanwälte
RAin Barbara Schramm)
RA Dr. Bollwitz (?)

Unterlassung
18.01.13: 1. Instanz 324 O 1192/07 Verkündung einer Entscheidung am 01.03.13, 9:55, Saal B335
01.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 08.03.13
08.03.13: Aussetzungsbeschluss auf den 03.05.13.
03.05.13: Urteil. Geldentschädigung € 92.504,-, weitere Kosten € 7.907,31. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 22 Prozent, die Beklagte 78 Prozent zu tragen.
20.12.16: Berufungsverfahren. Termin zur Verkündung ener Entscheidung, 28.02.17, 9:55
28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 28.03.17

9:55
<v>

7 U 41/14
324 O 266/11
Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA)
Kanzlei Unverzagt von Have
RA Dr. Gerecke

<k>
Jörg Trogisch
Kanzlei Lemke & Hildebrand
RA Lemke

Unterlassung; Hauptsache zu 324 O 352/10 Info Info; Streitwert über 18 Millionen Euro
22.07.11:  Verschoben auf 02.09.11
02.09.11: Widerklage des Beklagten ist nicht schlüssig. Schriftsatznachlass für beide Parteien, Meditation wird angesprochen. Nach Ablauf der Frist prozessanleitende Maßnahmen von Amts wegen.
Nächste öffentliche Verhandlung am 10.08.12, 10:30
10.08.12: Wurde auf der Terminrolle gestrichen. Verhandlung fand nicht statt. Neue Verhandlung am 31.01.14, 10:00
31.01.14: Verkündung einer Entscheidung am 14.03.14, 9:55, Saal B335
14.03.14: Fehlte auf der Terminrolle. Verkündung fand nicht statt. Verkündung am 21.03.14
21.03.14: Urteil: Dem Beklagten wird die Verbreitung von Äußerungen verboten. Freistellung von den Abmahnosten (0,65).
Kostenentscheidung
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Die weitere Klage wird abgewiesen
Die Widerklage wird abgewiesen.
24.01.17: Berufungsverhandlung.
Verkündung einer Entscheidung am 28.02.17, 9:55

28.02.17: Aussetzungsbeschluss auf den 21.03.17

12:00

7 U 77/14
324 O 285/13
Andrea Zielinski
Senfft Kersten Nabert v. Eendenburg
RAin Franziska Oster

<k>
René Thurow
RA Wendler

Urheberrecht; Veröffentlichung eines Bildes durch Frendbeitrag in http://www.onlinezeitung24.de
Tehma: Prüfpflichten (zu Eigen machen von Frendbeiträgen)
11.04.14: 1.Instanz 324 O 285/13 Verkündung am 13.06.14, 9:55, Saal B335
13.06.14: Aussetzungsbeschluss auf den 27.06.14
27.06.14: Aussetzungsbeschluss auf den 11.07.14
11.07.14: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
28,02.17: Berufungsverhandlung
Vergleich mitRückztrittsreht der Klägerin getroffen
1. Strafbewehrte UVE zu Foto
2.Kosten des Rechtsstreits werden gegenenandre aufgehoben.
Verkündung einer Entscheiodung im Falle des Rücktritts am 25.04.17, 9:55

12:30

7 U 18/14
324 O 576/12
Tobias Kiwitt
 
RA Tobias Kiwitt

<k>
Google Inc., Legal Support
Kanzlei Kanzlei Taylor Wessing
RAin Dr. Britta Heymann

Instruiierte Vertreterin von Google Germany Wahrendorf

Unterlassung; Streitgegenstand:
Möchtegernschriftsteller, Zuschussautor, Verbandagitator, Gewerkschaftshelfer
Artikel
18.10.13: 1. Instanz 324 O 576/12 Verkündung einer Entscheidung am 20.12.13, 9:55, Saal B335
20.12.13: Aussetzungsbeschluss auf den 10.01.14
10.01.14: Urteil. Klage wurde abgewiesen
28.02.17: Berufungsverfahren:
Senat gibt zu verstehen, der Berufung nicht stattzugeben trotz eines Urteils des LG Düsseldorf, welches den Gesamtbeitrag verbietet.
Verkündung ener Entscheidung am 28.03.17, 9:55

       

31.01.2017 (Di)

9:55
<v>

7 U 101/15
324 O 777/14
Gerhild (Hanis) Gauck (Ehefrau des Bundespräsidenten Joachim Gauck)
Kanzlei Senfft Kersten Nabert
RA
Jörg Nabert

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka
RA Prof. Dr. Gero Himmelsbach

Geldentschädigung 70.000 Euro und  Abmahnkosten
11.09.15: 1. Iinstnaz 324 O 777/14 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 02.10.15, 9: 55, Saal B 335
02.10.15: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.000,- nebst Zinsen zu zahlen, sowie € 1.822,96 und  nochmals 1.822,96 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
29.11.16: Berufungsverhandlung. Die Kammer möchte dem Urteil des LG dem Grunde nach folgen aber nicht der Höhe nach. RA Jörg Nabert tobte.
Verkündung einer Entscheiodung am 17.01.17, 9:55
17.01.17: Aussetzungsbeschluss auf den 31.01.17, 9:55
31.01.17: Urteil. Das Urteil des Landgerichts vom 02.10.15 wird im Teboir abgeändert.
Die Beklgate wird verturteilt, an die Klägerin 20.000,- € seit dem 07.05.15 zu zahlen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 78 %, die Beklagte 32 % zu tragen.
Von der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 60 %, die Beklagte 40 % zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

9:55
<v>

7 U 94/15
324 O 161/15
Corina Schumacher
RA Felix Damm

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka
RA Prof. Dr. Gero Himmelsbach

Hartnäckigkeit; Forderung; Besuch im Krankenhaus
11.09.15: 1.Instanz 324 O 161/15 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 25.09.15, 9: 55, Saal B 335
25.09.15: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 60.000 nebst Zinsen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
29.11.16: Berufungsverhandlung. Der Senat sieht keine Gründe,das LG-Urteil zu beanstanden.
Verkündung einer Entscheiodung am 17.01.17, 9:55
17.01.17: Aussetzungsbeschluss auf den 31.01.17, 9:55
31.01.17: Die Berufung sowie die Anschlussberufung werden zurückgeweisen.
Die Kosten des Berufungsverfahrends werden gegeneinander aufgehoben.
Entschedung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit,

11:00

7 U 120/16
324 O 501/15 (?)
Stefanie Hertel
Kanzlei Nesselhauf
RA Lorenzen

<k>
M.I.G Medien Innovation GmbH
Kanzlei Prof. Schweizer
RA Markus Herrmann

Einstweilige Verfügung;  Bericht über mögliche Existenzängste, deswegen kein zweites Kind
18.12.15: Verkündung einer Entscheidung am Montag, den 21.12.15, 12:00, Raum B 334
21.12.15, Ri'in Dr. Kerstin Gronau: Die einstweilige Verfügung vom 08.10.15 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
31,01.17: Berfugungsverhandlung. Vergleich. Einstweilige Verfügung für erledigt erklärt.
Von den Kosten tragen Stefanie Hertel 2/3, M.I.G. 1/3.

11:30

7 U 195/16
324 O  346/16
Jan Hofer
Kanzlei Nesselhauf
RAin Dr.Stephanie Vendt

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
Kanzlei SSB Rechtsanwälte PartG mbB
(Kanzlei Prof. Schweizer)

RA Markus Herrmann

Unterlassung; Bizzares Doppelleben Info
22.07.16: 1. Instanz 324 O 346/16 Verkündung am Schluss der Sitzung
Die e.V. vom 09.06.2016  wurde bestimmt bestätigt. Bericht
31.01.17: Berufungsverfahren. Urteil. Der Berufung wurde stattgegeben. Das Urteil und die einstweilige Verfügung werden aufgehoben.

13:00

7 U 184/16
324 O  37/16
Jan Hofer
Kanzlei Nesselhauf
RAin Dr.Stephanie Vendt

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
Kanzlei SSB Rechtsanwälte PartG mbB
(Kanzlei Prof. Schweizer)

RA Markus Herrmann

Unterlassung; Restaurantbesuch mit Kind, allein. Info
22.07.16: 1.Instanz 324 O 37/16 Verkündung am Schluss der Sitzung
Die e.V. vom 22.01.2016 wurde bestimmt bestätigt. Bericht
31.01.17: Berufungsverfahren. Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgenommen.

13:30

7 U 167/16
324 O xxx/zz
Sylvie Meis
Kanzlei Nesselhauf pp.
RA Dr. Till Dunckel

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
Kanzlei SSB Rechtsanwälte PartG mbB
RA Markus Herrmann


31.01.17: Berufungsverhandlung. Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen werden.

Beschluss

7 W 139/16
324 O 679/15
Bettina Recher-Grad
Kanzlei Nessehauf

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH
Kanzlei SSB Rechtsanwälte PartG mbB
RA Markus Herrmann

Unterlassung
31.01.17: Beschluss Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2.11.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2016 (Az. 324 0 679/16) wird zurückgewiesen.

       

24.01.2017 (Di)

Pseudoöffentlichkeit in Russland

10:00

7 U 41/14
324 O 266/11
Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA)
Kanzlei Unverzagt von Have
RA Dr. Gerecke

<k>
Jörg Trogisch
Kanzlei Lemke & Hildebrand
RA Lemke

Unterlassung; Hauptsache zu 324 O 352/10 Info Info; Streitwert über 18 Millionen Euro
22.07.11:  Verschoben auf 02.09.11
02.09.11: Widerklage des Beklagten ist nicht schlüssig. Schriftsatznachlass für beide Parteien, Meditation wird angesprochen. Nach Ablauf der Frist prozessanleitende Maßnahmen von Amts wegen.
Nächste öffentliche Verhandlung am 10.08.12, 10:30
10.08.12: Wurde auf der Terminrolle gestrichen. Verhandlung fand nicht statt. Neue Verhandlung am 31.01.14, 10:00
31.01.14: Verkündung einer Entscheidung am 14.03.14, 9:55, Saal B335
14.03.14: Fehlte auf der Terminrolle. Verkündung fand nicht statt. Verkündung am 21.03.14
21.03.14: Urteil: Dem Beklagten wird die Verbreitung von Äußerungen verboten. Freistellung von den Abmahnosten (0,65).
Kostenentscheidung
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Die weitere Klage wird abgewiesen
Die Widerklage wird abgewiesen.
24.01.17: Berufungsverhandlung.
Verkündung einer Entscheidung am 28.02.17, 9:55

       

17.01.2017 (Di)

9:55
<v>

7 U 94/15
324 O 161/15
Corina Schumacher
RA Felix Damm

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka
RA Prof. Dr. Gero Himmelsbach

Hartnäckigkeit; Forderung; Besuch im Krankenhaus
11.09.15: 1.Instanz 324 O 161/15 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 25.09.15, 9: 55, Saal B 335
25.09.15: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 60.000 nebst Zinsen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
29.11.16: Berufungsverhandlung. Der Senat sieht keine Gründe, das LG-Urteil zu beanstanden.
Verkündung einer Entscheidung am 17.01.17, 9:55
17.01.17: Aussetzungsbeschluss auf den 31.01.17, 9:55

9:55
<v>

7 U 32/15
324 O 640/14
Michael Schumacher, Corinna Schumacher
RA Felix Damm

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka
RA Prof. Dr. Gero Himmelsbach

Richtigstellung; Geldentschädigung; Scheidung war angeblich vor dem Unfall angesagt.
06.02.15: 1.Instanz 324 O 640/14 Verkündung einer Entscheidung am 13.03.15, 9:55 Saal B 335
13.03.15: Urteil Die Beklagte hat an die Kläger zu 1. und zu 2. Geldentschädigung von jeweils € 30.000,- nebst Zinsen sowie jeweils € 121,20 nebst Zinsen zu zahlen.
Von den Kosten haben die Kläger jeweils 27 %, die Beklagte 46 % zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
29.11.16:
Berufungsverhandlung. Der Senat sieht kaum Gründe, das LG-Urteil zu beanstanden.
Verkündung einer Entscheiodung am 17.01.17, 9:55
17.01.17:Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

9:55
<v>

7 U 101/15
324 O 777/14
Gerhild (Hanis) Gauck (Ehefrau des Bundespräsidenten Joachim Gauck)
Kanzlei Senfft Kersten Nabert
RA
Jörg Nabert

<k>
FUNKE Women Group GmbH
Kanzlei Romatka
RA Prof. Dr. Gero Himmelsbach

Geldentschädigung 70.000 Euro und  Abmahnkosten
11.09.15: 1. Iinstnaz 324 O 777/14 Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 02.10.15, 9: 55, Saal B 335
02.10.15: Urteil. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 50.000,- nebst Zinsen zu zahlen, sowie € 1.822,96 und  nochmals 1.822,96 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
29.11.16: Berufungsverhandlung. Die Kammer möchte dem Urteil des LG dem Grunde nach folgen aber nicht der Höhe nach. RA Jörg Nabert tobte.
Verkündung einer Entscheidung am 17.01.17, 9:55
17.01.17: Aussetzungsbeschluss auf den 31.01.17, 9:55

       

10.01.17 (Di)

 
hh:mm

7 U 123/14
7 U 46/15
324 O 523/14
Christopher O`Neill (Ehemann von Madeline von Schweden)
Kanzlei Schertz Bergmann
RA Felix M. Zimmermann
RAin Theresa Arand

<k>
M.I.G. Medien Innovation GmbH (DIE EXKLUSIVE, 02.06.14)
Kanzlei Prof. Schweizer
RA Markus Herrmann

Unterlassung
Paparazzi-Fotos mit Prinzessin Madeleine von Schweden, Chris O'Neill sowie deren drei Monate alten Tochter Prinzessin Leonore von Schweden. Unterbrechung eines Spazierganges und das Baby erhält die Flasche.
07.11.14: Verkündung einer Entscheidung am 21.11.14, 9:55, Saal B335
21.11.14: Es ergeht ein Teilurteil. Der Kläger braucht keine Prozesskostensicherheit zu leisten.
21.11.14: Aussetzungsbeschluss auf den 19.12.14
19.12.14: Fehlte auf der Terminrolle. Verkündung fand nicht statt. Verkündung am 24.04.15
24.04.15: Aussetzungsbeschluss auf den 08.05.15
08.05.15: Urteil. Photo und Text werden verboten. Kostenentscheidung. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Aus dem Urteil:  "Der durch das Bild vermittelte Blick in den privaten Alltag des Klägers mit seiner Ehefrau und seinem Baby in einem New Yorker Park mag daher geeignet sein, die Neugier der Leserschaft der Beklagten an dem Privatleben Prominenter zu befriedigen, jedoch lässt sich ernsthaftes Interesse und ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Ein Zeitgeschehen, das eine Frage von allgemeinem Interesse aufgreift, wird nicht thematisiert."
10.01.17: Berufungsvberhandlung Urteil.
29,05.18: Urteil BGH VI ZR 56/17 - Text erlaubt, Bild nicht.
Leitsatz:a) Der  Schutz  des  allgemeinen  Persönlichkeitsrechts  gegen  eine  Presseberichterstattung  reicht  hinsichtlich  der  Veröffentlichung  von  Bildern  einerseits  und der  Wortberichterstattung  andererseits  unterschiedlich  weit  (Senatsurteil  vom 26. Oktober 2010 VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200).
b) Zur Beeinträchtigung des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Bildberichterstattung einerseits und Wortberichterstattung andererseits.

       

03.01.2017 (Di)

9:55
<v>

7 U10/15
324 O 100/14
Mario Gomez, Carina Wanzung (?)
Kanzlei Schertz Bergmann
RAin Theresa Arand (1. Instanz,seit 2016 bei Noerr LLP )
RA Dr. Sebastian Gorski (Berufungsverhandlung)

<k>
Heinrich Bauer Verlag KG
Kanzlei Klawitter, Neben, Plath, Zintler
RA
Dr. Gerald Neben

Geldentschädigung; Strandbilder
Streitig, ob es schon einen außergerichtlichen Vergleich gab, und hier nur die Kanzlei Schertz mehr erreichen möchte.
10.10.14: 1. Instanz 324 O100/14 Verkündung einer Entscheidung 12.12.14, 9:55, Saal B335
12.12.14: Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) € 25.000 Geldentschädigung zu zahlen.
16.08.16:Berufungsverhandlung.
Der Senat unterbreitete einen Vergleichsvorschlag: Beklagte zahlt jeweils17.500,-€ und übernimmt die Kosten.
Einigen sich die Parteien nicht außergerichtlich, dann Verkündung einer Entscheidung am 25.10.16, 9:55
25.19.16: Aussetzungsbeschluss auf den 03.01.17
03.01.17: Urteil. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

9:55
<v>

7 U 67/15
324 O 682/13
Karl-Horst A.
RAin Natascha Gnädig (1.Instanz)
RA Meyer

Kläger persönlich

<k>
Axel Springer SE
Kanzlei Rosenberger pp.
RA Spyros Aroukatos
Justiziarin Hesse

Unterlassung und Geldentschädigung; "Ist das Hamburgs schlimmster Hundehasser?" BILD 05.05.2010
29.05.15: 1.Instanz 324 O 682/13 Verkündung einer Entscheidung am 26.06.15, 9:55, Saal B335
26.06.15: Aussetzungsbeschluss auf den 03.07.15
03.07.15: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen bezüglich des Klägers drei Äußerungen zu verbreiten
Im Übrigen (Geldentsahädigung)  wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten haben der Kläger 16 %, die Beklagte 84 % zu tragen.
22.11.16: Berufungsverhandlung. Kläger und Beklagte gingen in Berufung.
Der Senat gab zu erkennen, dass er beide Berufungen zurückweisen wird.
Verkündung einer Entscheidung am 03.01.17, 9:55
03.01.17: Urteil. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts werden zurückgewiesen.
Von des Kosten des Berufugsverfahrens haben der Kläger 18 %, die Beklagte 82 % zu tragen.
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

       

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieser mein Web-Auftritt  wurde zuletzt aktualisiert am 01.02.2017
Impressum