Buskeismus


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Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)

Landgericht Hamburg

Zivilkammer 24
324 O 416/04

Landgericht Hamburg
Zivilkammer 24
Sievekingplatz l
20355 Hamburg
Telefon; 040/ 42843 2653
Telefax: 040/ 42843 3935

Öffentliche Sitzung:                                  DATUM : 19.08.2005

Dieses Protokoll ist mit einem Tonträger aufgezeichnet.
Gegenwärtig:
VRiLG Buske,
als Vorsitzender
RiLG Dr. Weyhe
Ri Dr. Korte

In dem Rechtsstreit

Rechtsanwalt xxxx

- Kläger -

Prozessbevollmmächtigter
Rechtsanwalt zzzz

gegen

1)  Rolf Schälike, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Beklagter -

2) WordLex Gmbh
vertreten durch die Geschäftsführer Rolf Schälike und Ulrich Rothe, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg

- Beklagte -

Prozessssbevallmächtigte  Rechtsanwälte Dr. Helmke pp.
Rathausmarkt 5, 20095 Hamburg,
GK.: 250

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Erscheinen bei Aufruf:

der Kläger persönlich mit                                Rechtsanwalt zzzz.
für die Beklagten                                            Rechtsanwwältin Uphoff mit
dem Beklagten zu 1) persönlich
und dem Geschäftsführer der
Beklagten zu 2) persönlich.

Die Parteien werden auf ihre Wahrheftspflicht hingewiesen und sodann, wie folgt, vernommen.

Zunächst der Beklagte zu 1):

Er erklärt zur Person:
Ich heiße  Rolf Schälike,
bin von Beruf Diplom-Physiker, 66 Jahre alt,
wohnhaft in  Hamburg.

Zur Sache:
Es handelte sich damals um eine Widerspruchsverhandlung. Wir hatten Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung eingelegt. Uns war "verboten worden, Inhalte ins Internet zu stellen". Die Inhalte waren nicht genau bezeichnet, nur das Wort „eurodiva" durfte in dem Domain-Namen nicht erscheinen. Der Vorsitzende sagte, dass der Antrag in dieser Form wohl nicht durchkomme. Er sei zu allgemein gehalten. Dann hat der Kläger das Wort bekommen und gesagt „Das war Scheiße". Er hat sich dann ....

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Das war eben nicht richtig wiedergegeben worden. Er hat gesagt „Der war Scheiße". Ich möchte auch noch klarstellen: Es ging darum, dass „eurodiva" nicht Bestandteil des Domain-Namens sein dürfe.

Der Kläger hat sich dann für den Gebrauch des harten Wortes entschuldigt, das hatte aber gar nicht beleidigend geklungen, das war ihm einfach so rausgerutscht. Das war ersichtlich rhetorisch gemeint, so wie man das eben, wenn man unter sich ist, sagt. So habe ich es jedenfalls aufgefasst. Der Kläger hat dann noch weitere Ausführungen zur Sache gemacht, in denen es eben darum ging, wie der Antrag hätte gefasst werden müssen. Er hatte sinngemäß gesagt: Wenn immer nur einzelne Domain-Namen, die wir verwendet hätten, angegriffen würden, so gebe das so eine Art „Schraube ohne Ende". Es ging im Prinzip immer darum, was er als Kläger hätte dagegen unternehmen können, dass wir uns immer wieder etwas Neues einfallen lassen. Wir haben dann das Verfahren gewonnen.

Auf Nachfragen des Gerichts:
Das hat der Kläger zum Gericht gesagt.

Auf Befragen der Beklagtenvertreterin:
Die streitige Äußerung habe ich deswegen ins Internet gestellt, um gewissermaßen etwas Frust abzulassen. Wir sahen uns in mehreren Prozessen mit juristischen Spitzfindigkeiten konfrontiert, durch die unsere Arbeit erheblich erschwert wurde. Ich wollte meinen Unmut darüber ablassen. Wenn ich gewusst hätte, welche Folgen das haben würde und wie der juristische Hintergrund für diese Dinge ist, hätte ich das so nicht ins Internet gestellt. Ich wollte auch informieren darüber, wie solche Prozesse ablaufen und mit was für Dingen man sich dann vor Gericht konfrontiert sieht. Wenn ich gewusst hätte, was mit dieser Äußerung auf mich zukommt, hätte ich sie nicht in Zitatform gekleidet, sondern das anders ausgedrückt und als Meinungsäußerung gebracht. Ich möchte noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich mich durch dieses ganze Verfahren und überhaupt durch diese juristischen Spitzfindigkeiten sehr bedrückt fühle, sowohl psychologisch als auch materiell. Ich fühle mich auch in

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meinem Verantwortungsbewusstsein diesem Land gegenüber durch diese ganze Angelegenheit sehr bedrückt. Ich hatte in dem damaligen Prozess das Gefühl, dass der Kläger das alles irgendwie sehr locker genommen hatte. Er ging vor, ohne sich in meinen Augen Gedanken darüber zu machen, welche Folgen seine anwaltliche Tätigkeit für andere haben kann. Das galt natürlich insbesondere für uns, die wir uns von diesen Prozessen bedrängt fühlten.

Der Beklagte zu 1) erklärt:
Meine Aussage ist eben richtig aufgenommen worden. Ich möchte aber noch hinzufügen, dass ich auch den weiteren Verfahrensgang keinesfalls in Ordnung finde, insbesondere dass ich in dieser Sache in Haft musste.

Sodann wird der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) vernommen wie folgt:

Zur Person:
Ich heiße Ulrich Rothe,
bin  ausgebildeter Historiker und Slawist,
arbeite als Übersetzer,
bin  40 Jahre alt
wohnhaft in Hamburg.

Zur Sache:
Ich erinnere mich daran, dass es in dem Prozess um den Namensbestandteil „eurodiva" ging, unter dem wir nichts ins Netz stellen sollten. Der Richter wies den Kläger darauf hin, dass der Antrag so nicht durchkäme, weil er wohl zu schwammig war. Der Kläger sagte dann etwa: „Das war Scheiße". Gemeint war mit dem „Das" wohl, dass der Kläger die Problematik sah, aber aus seiner Sicht nicht wusste, wie er gegen die aus seiner Sicht „Machenschaften von Herrn Schälike" angehen sollte, weil da immer neues dazu kam. Darüber hat er sich dann geäußert.

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Nach Fragen des Gerichts:
Ich bin mir in meiner Erinnerung nicht mehr sicher, ob der Kläger gesagt hat: „Der war Scheiße" oder „Das war Scheiße", ich bin mir absolut sicher, dass das Wort „Scheiße" gefallen war. Im übrigen meine ich, eher zu erinnern, dass es davor „Das" geheißen hat, womit der Kläger, so wie ich das verstanden habe, seinen Antrag gemeint hat bzw. die Tatsache, dass der Antrag, so wie er ihn gestellt hatte, nicht durchging.

Auf Befragen der Beklagtenvertreterin:
Es war einer der ersten Prozesse, wenn nicht überhaupt der erste Prozess, an dem ich in diesem Gericht teilnahm. Ich war verwundert, dass in einer so formellen Sache, wie so einem Prozess ein gebildeter Mann, wie der Kläger, so etwas sagt. Ich habe ziemliche Ehrfurcht vor dem Gericht.

Auf Befragen des Klägervertreters:
Eine Reaktion auf diesen Kraftausdruck gab es nicht, ich habe vermutlich gegrinst. Dass irgendjemand aber gesagt hätte „So geht das nicht" oder „So was tut man nicht", das gab es nicht.

Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) genehmigt das Diktat.

Sodann wird der Kläger wie folgt vernommen.

Zur Person:
Ich heiße xxxx,
bin  ZZ Jahre alt,
wohnhaft in Hamburg,
von Beruf Rechtsanwalt.

Zur Sache:
An den damaligen Prozess habe ich aus mehreren Gründen noch eine gute Erinnerung. Das Verfahren bzw. die ganze Angelegenheit hat mich lange

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beschäftigt und ich habe natürlich jetzt vor diesem Verfahren auch noch mal wieder in die Akte gesehen. Der Prozess war zudem ungewöhnlich. Herr F., mein damaliger Mandant, kam im Februar oder März 2003 zu mir wegen seiner Auseinandersetzungen mit Herrn Schälike. Es gab da gesellschaftsrechtliche Probleme. Es ging aber eben auch um die Benutzung des Domainbestandteils „eurodiva" im Internet. Ich habe die Angelegenheit dann bald an einen Kollegen von mir abgegeben, blieb aber eigentlich für die Sache weiterhin verantwortlich. Mein Kollege kam dann bald mit einer Vielzahl von Belegen zu mir, wonach „eurodiva" als Domainbestandteil benutzt wurde, und wir überlegten, was in dieser Hinsicht nun zu tun sei. Wir haben dann zunächst einen Antrag, bezogen auf eine bestimmte Internetnutzung, gestellt und haben diese einstweilige Verfügung auch bekommen.

Das war eben nicht richtig aufgenommen. Es war so, dass wir mit dem Antrag unter 1.) zunächst konkrete Inhalte angegriffen hatten und dann mit derselben Antragschrift als 2.) angegriffen haben die Verwendung der Domainbezeichnung www.eurodiva.de.

Die einstweilige Verfügung haben wir, wie gesagt, bekommen. Daraufhin aber stellten wir fest, dass der Domainbestandteil weiterhin in anderen Domainnamen genutzt wurde. Nunmehr haben wir eine neue einstweilige Verfügung beantragt mit der weiteren Fassung. Auch diese einstweilige Verfügung haben wir bekommen. Das war dann die, in der es zu der hier streitigen mündlichen Verhandlung gekommen war. Bevor diese stattfand, wurde aber über unseren ersten EV-Antrag bereits mündlich verhandelt. In diesem Prozess wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, der dahin ging, dass der streitige Domainname auf Herrn F. übertragen werden sollte. Herr F. wollte das aber nicht, weil - so führte er aus - diese Bezeichnung durch ihre inflationäre Verwendung im Internet gewissermaßen „verbrannt" war. In der Entscheidung ist dann die erste von uns beantragte einstweilige Verfügung aufgehoben worden. Das Gericht hatte zunächst allgemeine Bedenken, die Entscheidung aber darauf gestützt, dass jedenfalls ein

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eventueller Schutz zugunsten von Herrn F. dadurch erloschen war, dass er erklärt hatte, diese Internetdomain nicht mehr selbst nutzen zu wollen. In Kenntnis dieser Entscheidung haben wir uns dann gleichwohl entschieden, den zweiten Antrag weiterhin stehen zu lassen. Darüber haben wir bei uns in der Kanzlei lange diskutiert. Bewogen haben uns rechtliche Erwägungen. Hintergrund war ja die Problematik, dass aus unserer Sicht eine prinzipiell schutzfähige Internetbezeichnung dadurch entwertet wird, dass sie inflationär im Internet verbreitet wird, und daraus dann der Schluss gezogen werden soll, dass sie nicht weiterhin schutzfähig sein könnte.

Bei Diktat klargestellt: Die Bezeichnung „inflationär" trifft das nicht richtig. Richtig wäre - so hatte ich das auch gesagt - „verwendet wird mit herabsetzenden Inhalten". Wer etwas über „eurodiva" erfahren möchte und diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, der soll natürlich etwas erfahren über dieses Vertriebskonzept, um das es sich dabei handelte; durch die viele Verwendung der Domain gab es jetzt aber eine ganze Menge Domains, auf die der Nutzer des Internets dann stieß, in denen herabsetzende Äußerungen und harsche Kritik an diesem Vertriebskonzept geübt wurde.

Das war aus unserer Sicht nicht in Ordnung. Hinzu kam bei der ganzen Problematik, dass sich hier die Rechtsprobleme des Internet für uns erstmals in ihrer ganzen Scharfe stellten. Wir waren deswegen der Ansicht, dass sich die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik vor diesem Hintergrund ändern müsse. Deshalb entschlossen wir uns, den zweiten Verfügungsantrag weiterzuverfolgen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung war ich alleine. Mein Kollege konnte wohl nicht. Ich habe dann in der mündlichen Verhandlung plädiert und ausgeführt, es könne ja nicht sein, dass ein zunächst gegebener Schutz eines Domainnamens dadurch untergehe, dass ein anderer eine in diesem Domainnamen enthaltene Bezeichnung dazu missbraucht, über das betreffende Projekt sich negativ zu äußern. Ich konnte schlichtweg nicht nachvollziehen, dass eine - untechnisch gesprochen - Marke dadurch erlöschen soll, dass ein anderer sie rechtswidrig dazu verwendet, das Produkt schlecht zu machen.

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Ich habe in dieser Verhandlung mit Sicherheit nicht gesagt „Das war Scheiße" oder „Der Antrag war Scheiße", Nur zur Vollständigkeit: Auch „Der war Scheiße" habe ich mit Sicherheit nicht gesagt. Ich habe nochmals intensiv über die ganze Sache nachgedacht und in meiner Erinnerung gesucht, aber ich bin mir sicher, dass ich derartiges nicht gesagt habe. Ich kann mir auch überhaupt nicht vorstellen, dass ich so etwas gesagt hätte, denn wenn ich der Meinung gewesen wäre, dass der Antrag „Scheiße" gewesen wäre, dann hätte ich ihn natürlich nicht oder nicht so verfolgt. Ich habe deshalb diesen Antrag in dieser mündlichen Verhandlung dann ja auch nicht zurückgenommen, sondern habe für diesen Antrag gekämpft. Nachdem mir der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung die Auffassung des Gerichts gesagt hatte, war ich darüber nicht überrascht. Das war ja nach dem bisherigen Verfahrensgang zu erwarten gewesen. Ich hatte bei meinen Ausführungen dann auch durchaus das Gefühl, das Gericht nicht überzeugen zu können. Einige Tage nach der mündlichen Verhandlung kam dann mein Kollege mit der Internetseite von Herrn Schälike an, in der meine angebliche Äußerung stand. Ich fand das empörend. Zum einen war ich damals schon fest davon überzeugt, dass Ich das nicht gesagt hatte, zum anderen war ich aber auch der Meinung, dass derartige Dinge im Internet nichts zu suchen haben. Wir haben dann das weitere Vorgehen in der Kanzlei beraten. Ich bin dann aber mit einem Ausdruck der Internetseite noch einmal zu Herrn Sievers, dem Vorsitzenden der ZK 12, gegangen und habe sie ihm gezeigt und gefragt, ob er meine Empörung teile. Das hat Herr Sievers bejaht. Das war zumindest sinngemäß so. Wir haben dann noch darüber gesprochen, was ich als weiteres machen werde, und ich meine zu erinnern, dass Herr Sievers mir noch gesagt hatte, dass dann, wenn ich eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg beantragen sollte, nicht die Zivilkammer 12, sondern die Zivilkammer 24 zuständig sein würde. Wir haben dann die einstweilige Verfügung beantragt.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es mir in diesem Verfahren nicht darum geht, mich herumzustreifen, mich belastet die ganze Angelegenheit und mir liegt daran, die Sache pragmatisch zu Ende zu bringen.

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Auf Befragen des Klägervertreters:
Wenn ich mich richtig erinnere, ist die einstweilige Verfügung von der Zivilkammer 12 nicht aus prozessualen, sondern aus materiellen Erwägungen aufgehoben worden und zwar mit der gleichen Begründung, wie auch die vorangegangene einstweilige Verfügung, weil die Zivilkammer 12 der Meinung war, der Markenschutz sei erloschen. Ich habe die Entscheidung des Landgerichts von damals jetzt auch hier vor mir liegen und sehe, dass darin auch Ausführungen zu § 242 BGB und § 826 BGB gemacht werden, worauf meine damalige Argumentation ja fußte.

Auf Befragen der Beklagtenverträterin:
Wenn ich gefragt werde, ob es nicht eine hitzige Diskussion über die Fassung des Antrages gegeben habe, so sage ich dazu: Es gab keine „hitzige" Diskussion. Wir laben konträr diskutiert, das war richtig. Das Gericht vertrat eine andere Auffassung, als wir, das war mir allerdings vorher ja schon bekannt, und ich habe dann versucht, das Gericht von unserer Auffassung zu überzeugen. Die Diskussion hatte genau die Rechtsfragen zum Gegenstand, die ich aufgeworfen hatte. Meine damalige Auffassung zu § 242 BGB oder § 826 BGB halte ich auch heute noch nach wie vor für richtig und ich habe sie auch damals in der Verhandlung mit Nachdruck vertreten.

Auf Befragen das Beklagten zu 1):
Wenn ich jetzt hier danach gefragt werde, ob es bei der Suche nach Internet-Begriffen darum gehe, ob diese in Domainnamen erscheinen oder in den Internetgehalten selbst, so kann ich dazu folgendes sagen - unter dem Vorbehalt, dass ich kein Internetexperte bin -: Wenn ich nach einer bestimmten Sache oder einem bestimmten Begriff suche im Internet, von dem ich nicht weiß, unter welchem Domainnamen genau er zu finden ist, dann gebe ich eben diesen Begriff in einer Suchmaschine ein, dann finde ich die Internetauftritte, in denen der Begriff im Domain-Namen erscheint oder auch in den Gehalten, so sehe ich die Dinge jedenfalls.

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Auf Befragen der Beklagtenvertreterin:
Wenn ich jetzt zu den rechtlichen Grundlagen gefragt werde, aus denen sich ein Schutz für die Bezeichnung „eurodiva" hätte ergeben sollen, so will ich dazu gar nicht viel sagen, weil sich das um eine Rechtsfrage handelt.

Auf Befragen des Beklagten zu 1) persönlich:
Ich meine, wenn ich jetzt danach gefragt werde, zu erinnern, dass Herr F. sein Eurodiva-Konzept zunächst einem anderen Unternehmen angeboten hatte  und es dann, als daraus nichts wurde, es selbst vermarktet hatte. An Einzelheiten in dieser Hinsicht kann ich mich nicht erinnern, ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass ich die Einzelbearbeitung dieses Falles dann ja auch einem Kollegen überlassen habe. Um klarzustellen, er hatte das zunächst NevaMedia angeboten und dann, als diese kein Interesse hatten, das weiter betrieben, so war jedenfalls nach meiner Erinnerung unser Kenntnisstand,

Auf Befragen des Beklagten zu 1) persönlich:
Wenn ich jetzt zu Motiven und Hintergründen in der Auseinandersetzung von damals gefragt werde, so kann ich dazu nur sagen: Als wir die einstweiligen Verfügungen beantragt hatten, hatten wir naturgemäß nur den Kenntnisstand, den uns unser Mandant vermittelt hatte. Welche Motive und sonstigen Hintergründe es gegeben haben mag, die haben sich dann erst später aus Schriftsätzen ergeben, als die Sache zweiseitig wurde, aber zunächst hatten wir natürlich nur die Darstellung unseres Mandanten.

Der Kläger genehmigt seine Ausführungen bis hierher.

Auf weiteres Befragen der Beklagtenverträterin sagt Kläger weiter aus:
Natürlich benutze ich im privaten Bereich auch mal Kraftausdrücke. Es macht aber einen Riesenunterschied, ob ich das in privaten Zusammenhängen tue, etwa wenn ich mit Freunden beim Skat-Spielen sitze, oder ob ich mich gegenüber Dritten Außenstehenden so äußere. Ich möchte eines klarstellen:

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Vor Gericht benutze ich Kraftausdrücke nicht, das gilt aber auch etwa in Mandantengesprächen, dort würde ich das auch nicht tun. Den Ausdruck „Scheiße" habe ich mit Sicherheit schon mal im privaten Bereich irgendwo verwendet, vor Gericht würde ich ihn aber nie verwenden. Ich kann auch nicht so recht nachvollziehen, warum, wenn ich das wirklich vor Gericht gesagt haben sollte, sich daran keiner erinnert. Auch Herr Sievers hatte, als ich dann einige Tage nach dem damaligen Termin bei ihm war, mir nicht etwa gesagt: „Mensch, so etwas in der Art haben Sie doch gesagt". Ich habe ihn nicht ausdrücklich danach gefragt, ob ich etwas derartiges gesagt hätte, ich hatte ihm nur meine Empörung geäußert.

Beklagtenvertreter hält dem Kläger das Protokoll vom 22, April 2005 vor und die darin enthaltene Protokollerklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Kläger führt hierzu aus:
Meine Aussage ist richtig. Zu dem Hintergrund dieser Protokolläußerung kann ich folgendes sagen: Ich habe immer wieder in mir danach geforscht, ob ich das nicht doch gesagt haben könnte. Bei derartigen Erwägungen habe ich Dr. S. (Anwalt des Klägers)  gegenüber auch wohl von meinem Besuch bei Herrn Sievers erzählt, das muss dann von Herrn Dr. S. etwas missverstanden worden sein. Ich habe ihm nicht etwa gesagt, dass ich Herrn Sievers angerufen hatte und ihn gefragt hätte, ob ich diese Äußerung getan habe.

Beklagtenvertreterin erklärt:
Ich lege Wert darauf, dass protokolliert wird, dass ich den Zeugen gefragt habe, ob er sich daran erinnern würde, wenn er vor Gericht einen Kraftausdruck gebraucht haben sollte.

Der Kläger sagt hierzu:
Das ist schwer zu beantworten. Dann müsste ich wissen, was ein Kraftausdruck ist. Ich sage noch einmal: Wenn ich vor Gericht irgendwann mal „Scheiße" gesagt hätte, würde ich mich mit Sicherheit daran erinnern. Ich glaube auch nicht, dass ich etwa den Ausdruck „Mist" als Kraftausdruck vor Gericht verwenden würde.

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Ich könnte mir allerdings vorstellen, dass so ein Wort als Bezeichnung in der Diskussion über die Bewertung irgendeiner Sache fallen könnte, aber als Kraftausdruck würde ich ihn nicht verwenden.

Auf Befragen der Beklagtenvertreterin:
Wann genau ich bei Herrn Sievers war, weiß ich nicht mehr, das war nach meiner Erinnerung ein oder zwei Tage, nachdem ich von dieser betreffenden Internetseite Kenntnis erhalten hatte, es kann auch länger gewesen sein, es war auf jeden Fall in einem zeitlichen Zusammenhang mit meiner Kenntnisnahme von diesem Internetauftritt.

Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass in der Strafanzeige vom 19. September 2003 Herr Sievers als Zeuge genannt wurde, so kann ich dazu nur sagen, dass das in meinen Augen ein völlig selbstverständlicher Vorgang ist. Natürlich gibt man bei einer Strafanzeige an, wer als Zeuge in Betracht kommt. Zum Hintergrund muss ich noch mal sagen: ich habe Herrn Sievers nicht danach gefragt, ob er das erinnere der nicht, ich habe ihm nur meine Empörung geäußert und bin einfach davon ausgegangen, dass er, wenn ich tatsächlich so etwas gesagt hätte, mir das dann auch mitgeteilt hätte.

Auf weiteres Befragen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, des Beklagten zu 1) und des Gerichts sagt der Zeuge:
Ich habe in der mündlichen Verhandlung auch nicht „Mist" gesagt.

Der Kläger genehmigt seine Ausführungen nach Diktat.

Die Parteien schließen ohne Präjudiz für ihren jeweiligen Sach- und Rechtsstandpunkt den folgenden

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Vergleich

  1. Die Beklagten verpflichten sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen

    in identifizierbarer Weise über den Kläger zu berichten.
     
  2. Die Beklagten verpflichten sich, folgende Internet-Veröffentlichungen, in denen identifizierbar über den Kläger berichtet wird, aus dem Internet zu löschen:

    - Alle Veröffentlichungen, die sie in das Internet gestellt haben;

    - Alle Internet-Veröffentlichungen in ihren Domains sowie dort, wo sie Provider sind;

    - Alle Internet-Veröffentlichungen, die von ihnen veranlasst worden sind.

    Das gilt auch für alle entsprechenden Internet-Veröffentlichungen, in denen auf den Kläger hingewiesen wird.
     
  3. Die Beklagten erkennen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25. September 2003 {Aktenzeichen 324 O 620/03) unter Verzicht auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO als endgültige Regelung an.

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  4. Die Parteien erklären diesen Rechtsstreit {324 0 416/04) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
     
  5. Die Beklagten verpflichten sich, bis zum 2. September 2005 die in den die Parteien dieses Rechtsstreits betreffenden anhängigen Verfahren beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungs-Beschwerden zurückzunehmen.
     
  6. Die notwendigen Kosten dieses Prozesses (324 O 416/04) trägt der Kläger,
    Der Kläger verpflichtet sich weiter, die Kosten der Nichtzulassungs-Beschwerde gemäß Ziffer 5 auf der Basis eines Gegenstandswerts von € 20,000,- zu tragen.

Vom Tonträger vorgespielt und von den Parteivertretern genehmigt.

Die Parteien erklären vor Gericht und zu Protokoll:

  1. Wir wollen unseren Streit beenden und werden uns zukünftig gegenseitig in Ruhe lassen.
     
  2. Fall es noch Streitigkeiten zwischen uns schweben sollten, die uns zur Zeit nicht präsent sind, so werden wir sie einvernehmlich und nichtstreitig erledigen.

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Beschlossen und verkündet:

Der Streitwert wird für dieses Verfahren festgesetzt auf € 10.000,--.

Der Wert des Vergleichs übersteigt diesen Betrag um € 2.000,--

Buske
 

für die Richtigkeit der Übertragung
Heinelt, JAe
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kommentar:

Zum Vergleich:

Dieser Vergleich erfolgte nach einer mehr als 2-stündigen Parteien-Befragung und wurde vom Richter Buske diktiert. Inhaltlich ist der Vergleich nicht eindeutig und birgt neuen Zündstoff in sich.

Uns wird - geht man sehr formal an das Geschriebene heran - verboten, über den Kläger irgendwann, irgendwie identifizierbar zu berichten. Anderenfalls kann der Kläger nach billigem Ermessen Vertragsstrafe verlangen. Das gilt bis zu unserem Tod aber auch nach dem Tod des Klägers. Auch unseren Erben wird verboten, unsere Berichte nach unserem Tod oder nach dem Tod des Klägers öffentlich zu machen. Der Rechtsanwalt kann meine verwandten morden, straflos berichten, darf ich darüber nicht.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Kläger zu nichts. Denn hält er seine Pflicht, uns in Ruhe zu lassen, nicht ein, dann können wir nicht nach billigem Ermessen Vertragsstrafe verlangen. Wir können uns nur ärgern. Wir müssen ihn in Ruhe lassen. Klaut z.B., der Rechtsanwalt etwas bei uns und wir klagen gegen ihn, dann haben wir formal gegen diesen vergleich verstoßen und müssen damit leben, etwas Vereinbartes nicht eingehalten zu haben.

Dem Kläger wird auch nicht verboten, uns noch Rechnungen für bis zum Vergleich noch offen stehende wirkliche und vermeintliche Ansprüche zu stellen.

Im Vergleich fehlt die Klausel, dass es außer den im Vergleich genannten Verpflichtungen auf gegenseitige Forderungen verzichtet wird. Eine selbstverständliche Klausel, die der Richter Buske kaum aus Versehen ausgelassen hat.

Juristisch gilt wohl dieser Vergleich, trotz dieser offensichtlichen Mängel. Zukünftige Auseinandersetzungen mit dem Richter Buske und mit dem Kläger sind damit vorprogrammiert.

Wir sind wieder mal auf die Rhetorik des Klägers und die Art und Weise von Entscheidungsfindungen des Richters Buske reingefallen.

Beim Richter Andreas Buske haben wir schon  5 mal verloren, eine Ordnungsgeldstrafe (EUR 3.000,00) bzw. 6 Tage Haft aufgebrummt bekommen - Rolf Schälike hat es vorgezogen, die Haft anzutreten und dazu eine Presserklärung der Presse und bekannten Persönlichkeiten und Institutionen zur Verfügung gestellt -in keinem Punkt gewonnen.

Der Kläger hat uns mehr als nötig beschäftigt und ohne Prüfung des Sachverhalts gegen uns geklagt. Die bei uns verursachten Kosten und 1 Woche Knast waren vom Kläger gewollt.

!! Wir hätten hellhörig sein müssen !!

Sieht man sich den vom Richter Buske aufs Band diktierten Vergleich genauer an, dann hat Herr Richter Buske erreicht, dass uns mit unserer formalen Einwilligung ein Maulkorb aufgesetzt wurde.

Was sagt die Befragung des Klägers aus:

Zur Scheiße:

Gegenstand der Parteien-Vernehmung war, ob der Rechtsanwalt des Klägers am 09. September 2003 vor der Zivilkammer 12 des Landgerichts Hamburg in Gegenwart des Gerichts und der übrigen Prozessbeteiligten "Das war Scheiße" geäußert hat.

Die anderen umstrittenen Internet-Veröffentlichungen im Bericht über den Auftritt des Klägers "Was kann man gegen das Internet tun?", " Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?", "Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?" und  "Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!" waren nicht Gegenstand der Parteien-Vernehmung.

Der Leser kann sich selbst ein Bild davon machen, hat der Kläger nun "Scheiße" gesagt oder nicht.
Dass er "Scheiße" gesagt hat, bezeugte der Beklagte Rolf Schälike und der Geschäftsführer der beklagten Firma, Herr Ulrich Rothe. Der Anwalt Jan Mohr gab dem Gericht eine eidesstattliche Erklärung ab, in der bestätigt wird, dass ein Kraftausdruck fiel, es könnte "Scheiße" oder auch "Mist" gewesen sein.

Kein anderer Beteiligter, weder die drei Richter, noch die Protokollführerin konnten bestätigen, dass der Ausdruck "Scheiße" nicht fiel. Nur der Kläger behauptet dies. Er behauptet auch, dass auch das Wort "Mist" nicht fiel.

Zum anderen Teil des Berichts:

Zu "Was kann man gegen das Internet tun?", " Wie kann man Anträge formulieren, um das Internetrecht mit dem Wunsch auf Verbot zu verbinden?", "Wie bringt man die vielen Rechte unter einen Hut?" und  "Auch für die angesehene RA-Kanzlei der Gegenseite Neuland!", was nicht Gegenstand der Parteien-Vernehmung, wozu sich jedoch der Kläger relativ ausführlich äußerte, kann sich der Leser selbst ein Bild machen.

Der Kläger behauptet auch, in der Widerspruchsverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 09. September 2003 angestrebt zu haben, Domains, die den Bestandteil "eurodiva" zu verbieten, wenn diese mit "herabsetzenden Inhalten"  versehen sind. Wer etwas über „eurodiva" erfahren möchte und diesen Namen in eine Suchmaschine eingibt, der soll natürlich etwas erfahren über dieses Vertriebskonzept, um das es sich dabei handelte; durch die viele Verwendung der Domain gab es jetzt aber eine ganze Menge Domains, auf die der Nutzer des Internets dann stieß, in denen herabsetzende Äußerungen und harsche Kritik an diesem Vertriebskonzept geübt wurde.

Die einstweilige Verfügung, beantragt durch den Kläger, sagt nichts zu den Inhalten aus. Diese verbietet schlicht und einfach:

"unter einer Internetadresse, die den Namensbestandteil "eurodova" enthält, Inhalte in das Internet einzustellen."

ohne wenn und aber.

Der Leser möge sich selber ein Bild über den Richter Andreas Buske und den klagenden Anwalt machen.

Für uns sind das alles verantwortungslose juristische Tricks des klagenden Anwalts und des Richters Andreas Buske.

Das Ganze ist noch nicht abgeschlossen.

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Unsere Kommentare zu dieser Sache, siehe unter

Die Wiedergabe von Verbotsurteilen und Beschlüssen ist uns erlaubt.
Dazu gibt es ein Urteil des OLG München, Beschluss vom 01.03.2001 - Az: 21 W 3313/00

Bitte senden Sie Ihre Kommentare an Rolf Schälike
Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 13.11.05
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