| Siehe auch 
                      Zurückverweisung:
                       Leitsätze von 
                      www.kanzlei-prof-schweizer.de 
                     
                      Prinz E.A. von Hannover war 
                      jedenfalls bis zu der im konkreten Fall angegriffenen 
                      Bild-Veröffentlichung im August 1997 keine „absolute 
                      Person der Zeitgeschichte” im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Er ist zumindest bis zu dieser Zeit keine Person 
                      gewesen, die sich durch Geburt, Stellung, Leistungen, 
                      Bekleidung von Ämtern, Taten oder Untaten außergewöhnlich 
                      aus dem Kreis ihrer Mitmenschen herausgehoben hat, so dass 
                      der Allgemeinheit ein Informationsinteresse an dieser 
                      Person und allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am 
                      öffentlichen Leben ausmacht, zuzubilligen wäre.  
                     
                      
                        - 
                     
                      
                      Die Bildberichterstattung über 
                      Angehörige oder Partner „absoluter Personen der 
                      Zeitgeschichte” ist zulässig, wenn diese selbst Gegenstand 
                      eines überwiegenden öffentlichen Interesses sind. Dies ist 
                      i.d.R. dann der Fall, wenn sich das Informationsinteresse 
                      gerade auf das gemeinsame „Wirken” bezieht. Die 
                      entsprechenden Voraussetzungen sind vom Publizierenden 
                      darzulegen.   
                        - 
                     
                      
                      Der „vertraute” Begleiter 
                      einer absoluten Person der Zeitgeschichte hat die 
                      zustimmungsfreie Veröffentlichung von Bildnissen seiner 
                      Person grundsätzlich in Situationen hinzunehmen, in 
                      welchen er zusammen mit dieser Person in der 
                      Öffentlichkeit auftritt oder mit ihr bzw. für sie 
                      repräsentative Aufgaben wahrnimmt. Die Darlegungs- und 
                      Beweislast für das konkrete Vorliegen einer solchen 
                      Situation liegt beim Berichterstattenden.   
                        - 
                      
                      
                      Die Zulässigkeit von 
                      Bildnisveröffentlichungen des „Begleiters” der absoluten 
                      Person der Zeitgeschichte ist nicht auf neutrale 
                      Portraitfotos beschränkt, sondern umfasst auch die 
                      Veröffentlichung „kontextneutraler” und „kontextgerechter” 
                      Bildnisse. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um 
                      ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte” handelt.
                          
                        - 
                     
                      
                      Um ein „Bildnis aus dem 
                      Bereich der Zeitgeschichte” handelt es sich bei der 
                      Abbildung eines beliebigen Portraitfotos nur, wenn es eine 
                      Meldung illustriert, die im Zeitpunkt ihrer 
                      Veröffentlichung von einem gewichtigen öffentlichen 
                      Interesse war. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der 
                      Publizierende. Dieser Darlegungslast ist nicht Genüge 
                      getan,  
                        - 
                     
                      
                      wenn die „Meldung” ein „alter Hut” war,
                         
                          - 
                     
                      
                      wenn es sich um eine blanke Spekulation handelte,  
                          - 
                     
                      
                      wenn spätere Ereignisse keinen Rückschluss auf Ausmaß 
                        und Gewicht des öffentlichen Interesses zur Zeit der 
                        angegriffenen Berichterstattung zulassen,  
                          - 
                     
                      
                      wenn eine Glosse teilweise satirisch die Beziehung einer 
                        absoluten Person zum Abgebildeten thematisiert.  
                         
                         
                       
                      
                      
                      
                      
                        
                       
                      Landgericht 
                      Hamburg 
                      U R T E I L 
                      Im Namen des Volkes 
                      
                      Geschäfts-Nr.: 324 O 697/97 
                      Verkündet am: 
                      19.4.2002
                       
                       Feuerhahn, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
                       
                      
                          Feuerhahn, JAe 
                          als Urkundsbeamtin 
                          der Geschäftsstelle   
                           
                          In der Sache   
                          Prinz Ernst August von Hannover, 
                          Threeways House, 2nd Floor East/TWG, 40-44 Clipstone 
                          Street, GB-London WIW 5 DW   
                          - Kläger -
                            
                          Prozessbevollmächtigte: 
                          Rechtsanwälte Dr. Prinz pp., Tesdorpfstr. 16, 20148 
                          Hamburg, Gz.: 784/97,   
                          
                          gegen   
                          Frankfurter Allgemeine Zeitung 
                          GmbH, 
                          vertreten durch d. GF. Jochen Becker u.a., 
                          Hellerhofstraße 2 - 4, 60267 Frankfurt/Main   
                          - Beklagte -
                            
                          Prozessbevollmächtigte: 
                          Rechtsanwälte Damm & Mann, Ballindamm 1, 20095 
                          Hamburg, Gz.: 128/00,   
                          erkennt das Landgericht Hamburg, 
                          Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 
                          1.2.2002 durch 
                          den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske 
                          den Richter am Landgericht Zink 
                          den Richter am Landgericht Dr. Weyhe   
                          
                          für Recht:  
                           I.
                          Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom 
                          Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung 
                          festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, daß 
                          dieses nicht beigetrieben werden kann, einer 
                          Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 
                          Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 
                          250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
                          
                           
                          zu unterlassen,
                            
                          das in der Zeitung "Frankfurter 
                          Allgemeine Sonntagszeitung" vom 10.8.1997 im Rahmen 
                          des Artikels "Es muß Carolines Spange gewesen sein" 
                          abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift "Ernst 
                          August von Hannover" erneut zu veröffentlichen.
                            
                          II.
                          Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 
                          tragen.   
                          III.
                          Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 
                          15.000,- vorläufig vollstreckbar.  
                           
                          Tatbestand: 
                          
                          Der Kläger nimmt die Beklagte wegen 
                          einer Fotoveröffentlichung in einem Presseorgan auf 
                          Unterlassung in Anspruch.   
                          Der Kläger ist Repräsentant des 
                          Adelshauses von Hannover und Ehemann von Caroline 
                          Prinzessin von Hannover (vormals: von Monaco). Im 
                          Verlag der Beklagten erscheint wöchentlich die Zeitung 
                          "Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung". In der 
                          Ausgabe dieser Zeitung vom 10.8.1997 veröffentlichte 
                          sie im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift "Es 
                          muß Carolines Spange gewesen sein" ein Foto mit der 
                          Bildunterschrift "Ernst August von Hannover", das den 
                          Kläger zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der 
                          Veröffentlichung wird auf die Anlage K1 verwiesen. 
                          Dieses Foto war am 16.6.1997 bei 
                          einem Empfang im Celler Schloß zum Ausklang eines 
                          internationalen Planungstreffens zur Expo 2000 
                          aufgenommen worden.   
                          Nachdem er die Beklagte erfolglos 
                          aufgefordert hatte, diesbezüglich eine 
                          Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, erhob 
                          der Kläger die vorliegende Klage. Mit Urteil vom 
                          6.2.1998 untersagte die Kammer der Beklagten die 
                          erneute Veröffentlichung dieses Fotos. Die Berufung 
                          der Beklagten vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht 
                          (HansOLG) blieb ohne Erfolg (Urt. v. 8.9.1998, Az. 7 U 
                          48/98). Auf eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten 
                          hob das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß 
                          vom 26.4.2001 (Az. 1 BvR 1857/98) beide Urteile auf 
                          und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht 
                          Hamburg zurück.   
                          Der Kläger ist der Ansicht, daß die 
                          Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos ein 
                          rechtswidriger Eingriff in sein allgemeines 
                          Persönlichkeitsrecht bzw. sein Recht am eigenen Bild 
                          sei. Zwar möge die Abwägung zwischen dem 
                          Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den 
                          berechtigten Interessen des Abgebildeten im 
                          vorliegenden Verfahren "etwas dürftig" ausgefallen 
                          sein, die Urteile des HansOLG und der Kammer seien 
                          aber im Ergebnis zutreffend. Er der Kläger - sei keine 
                          sog. "absolute Person der Zeitgeschichte". Die 
                          Ausführungen des BVerfG ließen offen, warum die 
                          streitgegenständliche Fotoveröffentlichung auch nur 
                          ansatzweise rechtmäßig sein könne. Eine Einwilligung 
                          gemäß § 22 KUG sei unstreitig nicht erfolgt und er sei 
                          auch nicht als Begleiter von Caroline Prinzessin von 
                          Hannover abgebildet. Es handele sich aber auch nicht 
                          um eine "Ereignis-Berichterstattung" im Sinne von § 23 
                          Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der im Text erörterte Vorgang sei 
                          nicht von überragender Bedeutung für die öffentliche 
                          Meinungsbildung, vielmehr werde auf rein spekulativer 
                          Grundlage sein privates Beziehungsleben thematisiert. 
                          Der Bericht der Beklagten über die Haarspange gehöre 
                          in die Kategorie der erfundenen Ereignisse. Der 
                          teilweise satirische Charakter des Berichts ändere 
                          daran nichts. Der Ereignischarakter könne bei einem - 
                          auch liebevoll erdachten - Artikel niemals bejaht 
                          werden.   
                          
                          
                          
                          Der Kläger beantragt, 
                          die Beklagte zu verurteilen, es bei 
                          Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der 
                          Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und 
                          für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden 
                          kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis 
                          zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 
                          500.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),
                          
                           
                          zu unterlassen,
                            
                          das in der Zeitung "Frankfurter 
                          Allgemeine Sonntagszeitung" vom 10.8.1997 im Rahmen 
                          des Artikels "Es muß Carolines Spange gewesen sein" 
                          abgedruckte Foto mit der Bildunterschrift "Ernst 
                          August von Hannover" emeut zu veröffentlichen.
                            
                          Die Beklagte beantragt,
                             
                          die Klage abzuweisen.
                            
                          Die Beklagte macht geltend, die Veröffentlichung des 
                          Fotos sei schon deshalb zulässig, weil der Kläger als 
                          absolute Person der Zeitgeschichte anzusehen sei, so 
                          daß er die Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 
                          zu dulden habe. U.a. verweist die Beklagte in diesem 
                          Zusammenhang auf die jüngste Berichterstattung über 
                          die Verurteilung des Klägers wegen Körperverletzung 
                          und Beleidigung. Dies könne aber letztlich auch 
                          dahinstehen, da die Verbreitung des Bildnisses des 
                          Klägers im vorliegenden Fall in verfassungskonformer 
                          Auslegung dieser Vorschrift zulässig sei. Auch 
                          Presseberichte, die über Ereignisse berichteten, die 
                          den Leser in erster Linie unterhielten, könnten 
                          grundsätzlich zeitgeschichtliche Ereignisse im Sinne 
                          des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zum Gegenstand haben. Das 
                          öffentliche gemeinsame Auftreten der früheren 
                          Prinzessin Caroline von Monaco mit dem Kläger sei aber 
                          zweifellos als ein zeitgeschichtliches Ereignis 
                          einzuordnen. Bei der vorliegenden, auf mehrere in der 
                          jüngeren Vergangenheit liegende Ereignisse 
                          bezugnehmenden Glosse handele es sich zwar nicht um 
                          eine "Ereignis-Berichterstattung" im engeren Sinne, 
                          entscheidend sei aber, daß das Interesse an den 
                          beschriebenen Ereignissen noch in die Gegenwart der 
                          Berichterstattung hineinreiche. Eine 
                          zeitgeschichtliche Berichterstattung liege nicht nur 
                          dann vor, wenn der inhaltliche Standard einer 
                          umfassenden, chronologisch abschließenden und 
                          "sachlichen" Berichterstattung über das 
                          zeitgeschichtliche Ereignis der Verbindung des Klägers 
                          mit Caroline Prinzessin von Monaco erfüllt sei, 
                          sondern auch dann, wenn die Presse sich mit diesem 
                          zeitgeschichtlichen Ereignis in Forrn einer 
                          satirischen Glosse beschäftige. Im Rahmen der 
                          Interessenabwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG sei zu 
                          berücksichtigen, daß das verwandte Foto kontextneutral 
                          sei und zu keiner besonderen Beeinträchtigung des 
                          Klägers führe.   
                          Wegen der weiteren Einzelheiten des 
                          Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien 
                          zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen 
                          verwiesen.  
                           Entscheidungsgründe: 
                          
                          Die zulässige Klage ist begründet.
                          
                           
                          I. 
                          Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 
                          1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG verlangen, daß 
                          diese es unterläßt, die beanstandete Fotografie erneut 
                          zu veröffentlichen. Die Verbreitung dieser Aufnahme 
                          verletzt den Kläger bei bestehender 
                          Wiederholungsgefahr in seinem Recht am eigenen Bild (§ 
                          22 KUG).   
                          1. Die Beklagte hat - wie weiterhin 
                          unstreitig ist - die in Rede stehende Fotografie ohne 
                          das Einverständnis des Klägers abgedruckt. Die 
                          Einholung der Zustimmung wäre indes erforderlich 
                          gewesen, denn die Voraussetzungen für eine 
                          einwilligungsfreie Veröffentlichung sind vorliegend 
                          nicht gegeben. Auf den - hier allein in Betracht 
                          kommenden Rechtfertigungsgrund gemäß § 23 Abs. 1 KUG 
                          vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg zu berufen, 
                          da es sich bei dem umstrittenen Bild nicht um ein 
                          Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
                          
                           
                          a. Insbesondere ist das 
                          angegriffene Foto nicht bereits deshalb ein Bildnis 
                          aus dem Bereich der Zeitgeschichte, weil der Kläger 
                          darauf abgebildet ist. Zwar kann die Verbreitung der 
                          Abbildung einer Person ohne deren Einwilligung auch 
                          dann zulässig sein, wenn es sich bei dieser Person um 
                          eine sog. "absolute Person der Zeitgeschichte" 
                          handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft 
                          dies jedoch auf den Kläger nicht zu.   
                          aa. Der Begriff der "absoluten 
                          Person der Zeitgeschichte" ist lediglich eine 
                          abgekürzte Kennzeichnung für solche Personen, deren 
                          Bild die Öffentlichkeit allein um der dargestellten 
                          Person willen der Beachtung wert findet und deshalb 
                          alleine deswegen grundsätzlich ein Bildnis aus dem 
                          Bereich des Zeitgeschichte ist (vgl. BGH NJW 1996, 
                          1128, 1129; HansOLG, Urt.v. 6.6.2000 - 7 U 29/00). Bei 
                          dem Begriff der "absoluten Person der Zeitgeschichte" 
                          handelt es sich demnach nicht um einen gesetzlichen 
                          Begriff, sondern lediglich um eine von Literatur und 
                          Rechtsprechung zur Erleichterung der Subsumtion unter 
                          § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entwickelte Rechtsfigur. 
                          Verfehlt ist es daher, diesen Begriff nicht mehr als 
                          rechtlichen, sondern als tatsächlichen Begriff zu 
                          verwenden, vielmehr ist die Frage, ob eine Person als 
                          "absolute Person der Zeitgeschichte" anzusehen ist, 
                          ebenso eine Rechtsfrage, wie die Einordnung eines 
                          Bildnisses als ein Bildnis aus dem Bereich der 
                          Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG; die 
                          Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt zwar von 
                          tatsächlichen Voraussetzungen ab, gleichwohl ist die 
                          Bewertung dieser Tatsachen vom Gericht vorzunehmen.
                          
                           
                          Für die Beantwortung der Frage, ob 
                          eine Person eine derart hervorgehobene Bedeutung hat, 
                          daß das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an 
                          einer bildlichen Darstellung dieser Person - abgesehen 
                          von privaten oder familiären Situationen - stets deren 
                          Persönlichkeitsrecht überwiege, kann nicht alleine auf 
                          das Ausmaß und die Dauer der Berichterstattung über 
                          diese Person abgestellt werden. Zwar hat das 
                          öffentliche Interesse an einer Person nicht stets dann 
                          zurückzustehen, wenn der Grund für dieses Interesse 
                          nicht "berechtigt" oder "legitim" ist. Auch rein oder 
                          vorwiegend unterhaltende Veröffentlichungen genießen 
                          den Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. 
                          Eine Bewertung der Gerichte, welche Themen die 
                          Öffentlichkeit zu interessieren haben, ließe sich mit 
                          der Bedeutung der Meinungs- und Pressefreiheit für das 
                          demokratische Gemeinwesen nicht vereinbaren. Dies 
                          bedeutet indes keineswegs, daß alleine das Ausmaß des 
                          tatsächlichen öffentlichen Interesses, welches die 
                          Allgemeinheit dem Leben und Wirken einer Person 
                          entgegenbringt, ausschlaggebend wäre. Denn eine 
                          derartige - rein statistische Betrachtung ließe außer 
                          acht, daß bei der Beurteilung, ob eine 
                          Bildveröffentlichung als Bildnis aus dem Bereich der 
                          Zeitgeschichte anzusehen ist, auch die Auswirkungen 
                          für die abgebildete Person zu berücksichtigen sind. 
                          Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bedeutet für 
                          Personen, die dem öffentlichen Leben angehören, eine 
                          erhebliche Einschränkung ihres Rechts am eigenen Bild 
                          und hat daher Ausnahmecharakter (vgl. BGH NJW 1996, 
                          985). Deshalb ist stets im Einzelfall zwischen dem 
                          Informationsinteresse der Öffentlichkeit - als 
                          Spiegelbild der Pressefreiheit - und dem 
                          Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abzuwägen (vgl. 
                          BVerfG Urt.v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - Absatz Nr. 
                          106). Im Rahmen dieser Abwägung ist selbstverständlich 
                          - als Kriterium für das Gewicht des 
                          Informationsinteresses der Öffentlichkeit - zu 
                          berücksichtigen, welche Bedeutung die fragliche 
                          Bildveröffentlichung für den Meinungsbildungsprozeß 
                          hat.   
                          Als "absolute Person der 
                          Zeitgeschichte" sind demnach solche Personen 
                          anzusehen, die sich durch Geburt, Stellung, 
                          Leistungen, Bekleidung von Ämtern, Taten oder Untaten 
                          - also nicht nur positiv, sondern auch negativ 
                          außergewöhnlich aus dem Kreis ihrer Mitmenschen 
                          herausheben (Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 60 
                          UrhG / § 23 KUG Rz. 10), so daß der Allgemeinheit ein 
                          Informationsinteresse an ihrer Person und allen 
                          Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben 
                          ausmacht, zuzubilligen ist (vgl. auch Soehring, 
                          Presserecht, 2. Aufl., Rn. 21.3; Wenzel, Das Recht der 
                          Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 8.4; 
                          die zudem darauf abstellen, ob dieses 
                          Informationsinteresse als "legitim" oder "berechtigt" 
                          anzusehen ist). Entscheidend ist hierbei, ob im 
                          konkreten Einzelfall das Informationsinteresse der 
                          Öffentlichkeit - als Spiegelbild der Pressefreiheit - 
                          das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten überwiegt; 
                          hierbei kann auch zu berücksichtigen sein, in welchem 
                          Maß die betreffende Person das Interesse der 
                          Öffentlichkeit hervorgerufen hat (HansOLG AfP 1995, 
                          512, 513).   
                          bb. Unter Beachtung jener 
                          Grundsätze ist der Kläger nach ständiger 
                          Rechtsprechung des mit Pressesachen befaßten Senats 
                          des HansOLG und der Kammer nicht als sog. "absolute 
                          Person der Zeitgeschichte" einzustufen (vgl. u.a. Urt. 
                          des Hans.OLG v. 17.3.1998 [Az.: 7 U 208/97] und vom 
                          6.6.2000 [Az.: 7 U 29/00); Urt. der Kammer v. 
                          13.2.1998 [Az.: 324 O 823/98] und vom 6.10.2000 [Az.: 
                          324 O 347/00]). An dieser Rechtsprechung hält die 
                          Kammer auch im Lichte der Ausführungen des BVerfG im 
                          Beschluß vom 26.4.2001 fest.   
                          Zwar kann es keinem Zweifel 
                          unterliegen, daß der Kläger eine bekannte 
                          Persönlichkeit ist. Es ist gerichtsbekannt und zudem 
                          durch die vorgelegten Presse- und Fernsehberichte 
                          belegt, daß der Kläger bis in jüngste Zeit Gegenstand 
                          zahlreicher Veröffentlichungen vor allem in 
                          verschiedensten Presseorganen aber auch in anderen 
                          Medien war. Nach den vorstehenden Ausführungen 
                          begründen Ausmaß und Dauer eines tatsächlich 
                          vorhandenen öffentlichen Interesses indes nicht per se 
                          ein Übergewicht des Informationsinteresses über das 
                          Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die gebotene 
                          Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Interessen 
                          führt vielmehr dazu, daß das Persönlichkeitsrecht des 
                          Klägers jedenfalls nicht generell gegenüber dem 
                          öffentlichen Informationsinteresse an einer bildlichen 
                          Darstellung seiner Person zurückzustehen hat. Die von 
                          der Beklagten dagegen angeführten Argumente greifen 
                          nicht durch:   
                          Die Tatsache, daß der Kläger zum 
                          Hochadel gehört, macht ihn nicht zu einer Person der 
                          Zeitgeschichte im vorbezeichneten Sinn. In einer 
                          demokratischen Gesellschaft, in der die gesetzlichen 
                          Adelsprivilegien seit Jahrzehnten abgeschafft sind, 
                          kann eine derart hervorragende Stellung nicht alleine 
                          aufgrund der Zugehörigkeit einer Person zu bestimmten 
                          Familien angenommen werden (vgl. Wenzel, Das Recht der 
                          Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 8.5; 
                          Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.3b). Die 
                          Tatsache, daß der Kläger auf einem hinteren Rang in 
                          der Thronfolge des Britischen Königshauses stand und 
                          steht, begründet ebenfalls keine derart hervorgehobene 
                          Stellung des Klägers; daß dieser Rang des Klägers eine 
                          auch nur minimale Wahrscheinlichkeit begründe, daß er 
                          tatsächlich jemals den Britischen Thron besteigen 
                          werde, ist nicht ersichtlich.   
                          Daß der Kläger - wie die Beklagte 
                          im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen hat 
                          - schon seit etwa Ende 1995 (sc. "seit ca. zwei 
                          Jahren" zurückgerechnet vom Zeitpunkt des diese 
                          Aussage enthaltenden Schriftsatzes der Beklagten vom 
                          28.11.1997) der "ständige Begleiter" seiner späteren 
                          Ehefrau, der seinerzeitigen Caroline Prinzessin von 
                          Monaco gewesen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. 
                          Zwar wird diese nach herrschender Ansicht in der 
                          Rechtsprechung als sog. "absolute Person der 
                          Zeitgeschichte" angesehen (vgl. nur BGH, AfP 1996, 
                          140). Für Angehörige oder Partner von "absoluten 
                          Personen der Zeitgeschichte" gilt, daß diese zwar 
                          ihrerseits als "relative Personen der Zeitgeschichte" 
                          Gegenstand eines überwiegenden Informationsinteresses 
                          der Öffentlichkeit sein können, dies wird aber in 
                          aller Regel nur im Zusammenhang mit dem Wirken jenes 
                          Partners oder Angehörigen der Fall sein (vgl. Soehring, 
                          Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.7b). Daß dies hier 
                          anders zu beurteilen gewesen sein sollte, ist weder 
                          vorgetragen noch ersichtlich. So ist insbesondere 
                          nicht ersichtlich, daß der Kläger vor oder nach der 
                          Hochzeit in seiner Eigenschaft als Ehemann von 
                          Prinzessin Caroline von Monaco Repräsentationsaufgaben 
                          für den Staat Monaco wahrgenommen hätte. Vielmehr ist 
                          nicht im Ansatz dargelegt, daß er vor der 
                          angegriffenen Veröffentlichung oder danach mit 
                          hinreichender Dauerhaftigkeit Tätigkeiten von 
                          allgemeiner gesellschaftlicher oder politischer 
                          Bedeutung in der Öffentlichkeit ausgeübt hätte. 
                          Demnach konnte auch die - ohnehin erst lange nach der 
                          angegriffenen Veröffentlichung erfolgte - Heirat des 
                          Klägers mit Caroline Prinzessin von Monaco nicht dazu 
                          führen, daß der Kläger selbst als "absolute Person der 
                          Zeitgeschichte" anzusehen wäre.   
                          Ob jene weiteren Ereignisse, die 
                          die Beklagte anführt, - Auseinandersetzungen mit 
                          Journalisten, Strafverfahren - den Kläger in einem 
                          Maße aus dem Kreise seiner Mitmenschen herausgehoben 
                          haben, daß er hierdurch zu einer zeitgeschichtlich 
                          bedeutsamen Figur geworden wäre, kann im vorliegenden 
                          Verfahren dahinstehen. Denn für die Beurteilung des 
                          öffentlichen Informationsinteresses an der Person des 
                          Klägers im hier alleine maßgeblichen Zeitraum bis zur 
                          angegriffenen Bildnis-Veröffentlichung im August 1997 
                          können derartige spätere Entwicklungen keine 
                          Berücksichtigung finden; unstreitig datieren alte 
                          diese Ereignisse - ebenso wie die Heirat des Klägers 
                          mit Caroline Prinzessin von Hannover - aus der Zeit ab 
                          Januar 1998.   
                          b. Die Beklagte kann sich nicht mit 
                          Erfolg darauf berufen, daß die Veröffentlichung des 
                          Bildnisses des Klägers aus anderem Grund nach § 23 
                          Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig gewesen sei, denn der Kläger 
                          ist jedenfalls im Zusammenhang mit der 
                          streitgegenständlichen Veröffentlichung auch nicht als 
                          sog. "relative Person der Zeitgeschichte" anzusehen.
                          
                           
                          aa. Zwar kann der "vertraute 
                          Begleiter" einer "absoluten Person der Zeitgeschichte" 
                          gehalten sein, die Veröffentlichung von Bildnissen 
                          seiner Person hinzunehmen, wenn er zusammen mit dem 
                          betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt 
                          oder wenn der Begleiter' zusammen mit der "absoluten 
                          Person der Zeitgeschichte" oder an seiner statt 
                          öffentlich repräsentiert (sog. 
                          Begleiterrechtsprechung, vgl. HansOLG AfP 1991, 437; 
                          Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 21.7b). Denn das 
                          Interesse der Öffentlichkeit an der absoluten Person 
                          der Zeitgeschichte strahlt dann auf die Person aus, 
                          von der jene in der Öffentlichkeit begleitet wird.
                            
                          Es ist indes weder vorgetragen noch 
                          ersichtlich, daß eine "Begleitsituation" in Sinne 
                          dieser Rechtsprechung Gegenstand der Berichterstattung 
                          im angegriffenen Artikel wäre. Die Darlegungslast für 
                          das Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift des § 
                          23 Abs. 1 Nr. 1 KUG trifft die Beklagte, denn nach der 
                          Systematik der Vorschriften der §§ 22, 23 KUG stellt 
                          das Erfordernis einer Einwilligung gemäß § 22 KUG den 
                          Regelfall dar. Will sich die Beklagte auf die in § 23 
                          Abs. 1 Nr. 1 KUG normierte Ausnahme von dieser Regel 
                          berufen, so hat sie darzulegen und gegebenenfalls zu 
                          beweisen, daß ein Fall vorliegt, der unter deren 
                          Voraussetzungen zu subsumieren ist. Konkret bedeutet 
                          dies, daß sie Tatsachen vorzutragen - und 
                          gegebenenfalls zu beweisen - hat, die die Subsumtion 
                          zulassen, daß es sich vorliegend um ein "Bildnis aus 
                          dem Bereich der Zeitgeschichte" im Sinne dieser Norm 
                          handelt.   
                          Dieser Darlegungslast hat die 
                          Beklagte hier indes nicht genügt: So hat auch die 
                          Beklagte nicht behauptet, daß die 
                          streitgegenständliche Aufnahme in einer Situation 
                          entstanden sei, in der der Kläger mit seiner späteren 
                          Ehefrau (oder etwa an deren Stelle) öffentlich 
                          aufgetreten wäre. Unstreitig enthält der fragliche 
                          Artikel überwiegend eine unterhaltend gemeinte 
                          Spekulation über eine fiktive Situation, in der es zu 
                          der entscheidenden emotionalen Annäherung zwischen dem 
                          Kläger und seiner späteren Ehefrau gekommen sei. 
                          Soweit aber das Berichtete rein spekulativer Natur 
                          ist, rechtfertigt dies nicht eine Beeinträchtigung des 
                          Rechts am eigenen Bild einer Person, auf die sonst 
                          kein hinreichendes Införmationsinteresse gerichtet ist 
                          (vgl. BVerfG, B.v. 26.4.2001 - 1 BvR 758/97-, 
                          veröffentlicht in AfP 2001, 212 ff). Schließlich 
                          findet sich in dem Bericht noch eine kurze Erwähnung 
                          eines Vorganges im "Strand Club Monte Carlo Beach", in 
                          dem Caroline Prinzessin von Monaco "händchenhaltend" 
                          mit dem Kläger "aufgetaucht" sei und mit ihm "wie ein 
                          Teenie gefuttert" habe. Dies mag eine 
                          "Begleitersituation" im Sinne der o.g. Rechtsprechung 
                          gewesen sein, mit der erforderlichen Substanz 
                          dargelegt hat die Beklagte die tatsächlichen 
                          Voraussetzungen für eine solche rechtliche Bewertung 
                          indes nicht. Namentlich bleibt völlig offen, in 
                          welchem zeitlichen Bezug zu der angegriffenen 
                          Berichterstattung dieses Geschehnis gestanden hat, so 
                          daß sich das Ausmaß des öffentlichen Interesses hieran 
                          nicht beurteilen läßt. Ebensowenig hat die Beklagte 
                          dargelegt, ob es sich bei jenem Vorgang im "Strand 
                          Club Monte Carlo Bauch" seinerzeit um einen 
                          gemeinsamen öffentlichen Auftritt des Klägers mit 
                          Caroline Prinzessin von Monaco gehandelt hat; nach der 
                          - kargen - Schilderung jenes Beisammenseins im 
                          angegriffenen Artikel spricht einiges dafür, daß mit 
                          einem Bericht hierüber die Privatsphäre des Klägers 
                          und seiner späteren Ehefrau verletzt worden sein mag; 
                          damit ist zudem keineswegs auszuschließen, daß eine 
                          Veröffentlichung eines Fotos von jenem Treffen gemäß § 
                          23 Abs. 2 KUG unzulässig gewesen wäre.   
                          Dahinstehen kann demnach im 
                          vorliegenden Fall, ob eine Aufnahme, die in einer 
                          "Begleitsituation" entstanden ist, auch dann zur 
                          Bebilderung eines Berichts über den "vertrauten 
                          Begleiter" - einwilligungsfrei - verwendet werden 
                          darf, wenn der Begleitete (sc. die "absolute Person 
                          der Zeitgeschichte") selbst auf dem fraglichen 
                          Bildausschnitt nicht mit abgebildet ist.   
                          Nach Auffassung der Kammer kann 
                          eine "Begleitsituation" im Sinne der genannten 
                          Rechtsprechung im übrigen nicht in der schlichten 
                          Tatsache liegen, daß eine "absolute Person der 
                          Zeitgeschichte" einen "Normalsterblichen" als 
                          Lebenspartner hat, auch wenn letzterer 
                          umgangssprachlich als deren "Begleiter" oder 
                          "ständiger Begleiter" bezeichnet werden mag. Die zur 
                          Klassifizierung vergleichbarer Situationen und damit 
                          lediglich zur Erleichterung der Abwägung im Rahmen der 
                          Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entwickelte 
                          Kategorie der "Begleitsituation" hebt vielmehr rein 
                          situativ auf konkrete Anlässe ab, in denen es zu 
                          gemeinsamen öffentlichen Auftritten des Begleiters und 
                          des Begleiteten (oder repräsentativer Tätigkeit des 
                          Begleiters anstelle der "absoluten Person der 
                          Zeitgeschichte") gekommen ist. Würde man die Tatsache 
                          des Bestehens einer Beziehung hierunter subsumieren, 
                          wäre diese Kategorie aufgeweicht und konturenlos und 
                          damit weniger brauchbar; dies ist allerdings eine 
                          reine Frage der verwendeten Begrifflichkeit.   
                          bb. Allerdings mag die Tatsache 
                          einer Liebesbeziehung einer "absoluten Person der 
                          Zeitgeschichte" per se (also ohne als 
                          "Begleitsituation" im vorbezeichneten Sinne 
                          eingeordnet zu werden) eine Bildnis-Veröffentlichung 
                          auch des Partners jener Berühmtheit rechtfertigen, 
                          denn eine solche Tatsache kann im Einzelfall der 
                          Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG 
                          zuzuordnen sein, so daß hierüber auch im Bild 
                          berichtet werden könnte. Dies mag insbesondere dann 
                          gelten, wenn die Tatsache einer derartigen Beziehung 
                          zur Zeit der Veröffentlichung gerade besonderen 
                          Neuigkeitscharakter hat.   
                          Nach der bisherigen Rechtsprechung 
                          des HansOLG konnte die Veröffentlichung eines neutral 
                          gehaltenen Portraitfotos dann zulässig sein, wenn die 
                          betreffende Abbildung zur Illustration einer 
                          Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches 
                          Ereignis verwendet wird (vgl. HansOLG, Urt. v. 
                          17.3.1998, Az.: 7 U 208/97). Diese Rechtsprechung, der 
                          die Kammer gefolgt war, dürfte im Lichte des 
                          Beschlusses des BVerfG vom 26.4.2001 lediglich 
                          insoweit nicht mehr aufrechtzuerhalten sein, als 
                          zulässige Veröffentlichungen hiermit auf die genannten 
                          neutral gehaltenen Portraitfotos beschränkt worden 
                          waren, vielmehr dürfte die Bebilderung eines Berichts 
                          über ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte 
                          auch mit kontextneutralen und -gerechten Bildnissen 
                          desjenigen zulässig sein, über den berichtet wird.
                            
                          Dies kann indes im vorliegenden 
                          Fall dahinstehen, denn Voraussetzung für eine 
                          einwilligungsfreie BildnisVeröffentlichung bleibt auch 
                          nach den Ausführungen des BVerfG im genannten Beschluß 
                          gemäß dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, daß es 
                          sich um ein "Bildnis aus dem Bereich der 
                          Zeitgeschichte" handelt. Die auch insoweit 
                          darlegungsbelastete Beklagte hat indes auch hierzu 
                          keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die eine 
                          Subsumtion unter diesen Begriff ermöglichten.   
                          Zwar wird man dem angegriffenen 
                          Bericht auch die - verdeckte - Aussage entnehmen 
                          können, daß es zu einer - nicht näher spezifizierten - 
                          Beziehung zwischen dem Kläger und Caroline Prinzessin 
                          von Monaco gekommen sei. Sehr zweifelhaft ist 
                          allerdings bereits, ob eine derart substanzarme 
                          Aussage - die über den Gehalt, daß es da irgendeine 
                          Liebesbeziehung gebe, nicht hinausgeht - überhaupt 
                          geeignet sein kann, das Recht des Klägers am eigenen 
                          Bildnis zu überwiegen. Jedenfalls wird dies aber nicht 
                          dauerhaft und unbedingt der Fall sein können, sondem 
                          maßgeblich von der konkreten Bedeutung einer solchen 
                          Meldung im Kontext ihrer zeitlichen Verbreitung 
                          abhängen. Eine andere Betrachtung hätte zur Folge, daß 
                          der Partner einer "absoluten Person der 
                          Zeitgeschichte" stets - quasi per "Infizierung" durch 
                          seinen berühmten Partner - dauerhaft seines Rechts am 
                          eigenen Bild unabhängig von jeglichem konkreten Anlaß 
                          verlustig ginge; dies wäre mit der im Rahmen der 
                          Anwendung der Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gebotenen 
                          einzelfallbezogenen Abwägung indes nicht vereinbar.
                          
                           
                          Tatsachen, die eine Beurteilung 
                          ermöglichten, ob eine solche Meldung aber im konkreten 
                          Zeitpunkt August 1997 überhaupt von öffentlichem 
                          Interesse war und gegebenenfalls weiches Gewicht ein 
                          solches Interesse im maßgeblichen Zeitraum bis zum 
                          Sommer 1997 gehabt hat, sind aber gerade nicht 
                          dargelegt. Die Beklagte selbst hat vortragen lassen, 
                          daß die "Heimlichtuerei" um die Intensität der 
                          Beziehung zwischen dem Kläger und Caroline Prinzessin 
                          von Monaco dadurch ein Ende gefunden habe, daß der 
                          Kläger offiziell bei Hofe in Monaco eingeführt worden 
                          sei, und hierzu einen Pressebericht aus der 
                          Zeitschrift "Bunte" vom 2.4.1998 (Anl. B 8) vorgelegt, 
                          sowie zum Beleg ihrer weiteren Aussage, daß der Kläger 
                          "nunmehr" (Schriftsatz vom 14.8.1998) auch offizieller 
                          Begleiter von Caroline Prinzessin von Monaco sei, 
                          einen Pressebericht aus der Zeitung "Bild am Sonntag" 
                          vom 9.8.1998 (Anl. B 9) eingereicht. Unbestritten hat 
                          sie zudem - wie bereits ausgeführt - vorgetragen, daß 
                          der Kläger schon seit etwa Ende 1995 der ständige 
                          Begleiter seiner späteren Ehefrau gewesen sei. Damit 
                          ist nicht auszuschließen, daß die in der fraglichen 
                          Berichterstattung enthaltene "Meldung", daß es eine 
                          nicht näher beschriebene, aber erkennbar zumindest 
                          auch affektiv geprägte Beziehung gab, im Sommer 1997 
                          bereits ein derart "alter Hut" war, daß hieran kaum 
                          noch ein gewichtiges öffentliches Interesse bestanden 
                          haben kann. Ebensowenig ist damit andererseits aber 
                          auszuschließen, daß es sich bei dieser Aussage zur 
                          Zeit der Veröffentlichung um eine blanke Spekulation 
                          der Beklagten gehandelt haben kann, für die ebenfalls 
                          kein gewichtiges öffentliches Interesse spräche. Auch 
                          die Tatsachen, daß zumindest seit der "offiziellen 
                          Einführung" des Klägers am monegassischen Hof, die die 
                          Beklagte unwidersprochen auf das Frühjahr 1998 
                          terminiert hat, eine Beziehung des Klägers zu Caroline 
                          Prinzessin von Monaco öffentlich gemacht ist und daß - 
                          gerichtsbekannt - das Öffentliche Interesse an deren 
                          späterer Hochzeit erheblich war, können schon deshalb 
                          zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dies keinen 
                          auch nur annähernd gesicherten Rückschluß auf das 
                          Ausmaß und Gewicht des öffentlichen Interesses zur 
                          Zeit der angegriffenen Berichterstattung im August 
                          1997 zuläßt. Ohne jegliche Darlegung des zeitlichen 
                          Kontextes, in dem die angegriffene Berichterstattung 
                          zu der Entwicklung der Beziehung des Klägers zu 
                          Caroline Prinzessin von Monaco - und insbesondere zu 
                          deren öffentlicher Wahrnehmung - stand, läßt sich aber 
                          nicht beurteilen, ob eine Abwägung der 
                          widerstreitenden Interessen im Rahmen des § 23 Abs. 1 
                          Nr. 1 KUG ein Überwiegen des Informationsinteresses 
                          der Öffentlichkeit ergeben hätte, so daß das 
                          angegriffene Foto dem Bereich der Zeitgeschichte 
                          zuzuordnen wäre. Angesichts der die Beklagte 
                          treffenden Darlegungslast muß dies zu ihrem Nachteil 
                          gereichen. Trotz eines entsprechenden Hinweises der 
                          Kammer im Termin vom 1.2.2002 hat die Beklagte zu 
                          dieser Tatsachenfrage nicht weiter vorgetragen, so daß 
                          davon auszugehen ist, daß die Voraussetzungen für eine 
                          einwilliungsfreie Veröffentlichung des fraglichen 
                          Bildnisses des Klägers nicht vorlagen.   
                          2. Die für eine 
                          ordnungsmittelbewehrte Untersagung erforderliche 
                          Wiederholungsgefahr folgt aus der rechtswidrigen 
                          Erstveröffentlichung, da zu vermuten ist, daß ein 
                          einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt 
                          werden wird (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und 
                          Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rz. 12.8). Die 
                          Beklagte hat nichts vorgetragen, was diese Vermutung 
                          widerlegen könnte.   
                          II. 
                          Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 
                          ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige 
                          Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.   
                          Buske                                                        
                          Zink
       
      
       
        
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      Rolf Schälike 
      Dieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 08.07.05 
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