Buskeismus


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Verhandkungsbericht  27.04.2007

18.12.07: (Berufung). Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. Verhandlungsbericht OLG-Urteil

Landgericht Hamburg

URTEIL

Im Namen des Volkes

Geschäfts-Nr.
324 O 744/07
Verkündet am:
29.06.2007
In der Sache

R.K.
 

 
  - Antragsteller -
 
Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Stopp pp.
Arnsburger Straße 5, 61184 Karben
Gz.: 142/06,
 
gegen
 
Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts  
  - Antragsgegnerin -
 
Prozessbevollmächtigte RA Hasche pp.
RA Michael Fricke
   

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, auf die mündliche Verhandlung vom 27.04.2007 durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske die Richter am Landgericht Zink, den Richter am Landgericht Dr. Korte

für Recht:

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens e 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

1.) über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an J unter voller Namensnennung, zu berichten;

2.) das Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit dem Mord an J zu veröffentlichen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 25.000,- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%, des jeweils zu vollstreckenden Betrages; und beschließt: Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 25.000,-.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines Fernsehbeitrags geltend, in dem über die Verurteilung des Klägers wegen verschiedener schwerer Straftaten berichtet wurde.

Der Kläger wurde im … wegen Körperverletzung mit Todesfolge an seiner ersten Ehefrau zu sieben Jahren Haft verurteilt. Im Jahr …entführte er den Jungen P. und dessen Schulkameradin. Beide erlangten ohne Lösegeldzahlung die Freiheit wieder. Sodann entführte er im … unter Mitwirkung seines Sohnes einen Fleischgroßhändler und ließ ihn erst gegen Lösegeldzahlung von 2 Mio. DM wieder frei. Schließlich entführte er im Oktober … einen Verwandten P., den Kaufmann J., ermordete ihn und forderte gleichwohl noch ein Lösegeld von 4 Millionen DM. Der Sohn des Klägers leistete zu dieser Tat Beihilfe. Wegen der Ermordung J. und der Entführung P. und dessen Schulkameradin wurde der Kläger am … vom Landgericht … wegen Mordes und gemeinschaftlichen erpresserischen Fällen zu lebenslanger Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt (vgl. hierzu Anlage B 1). Das Urteil ist seit dem Jahr … rechtskräftig. Im Prozess hatte der Kläger die Ermordung F. geleugnet und seinen Sohn als Haupttäter belastet.

Über den Kläger und die von ihm begangenen Straftaten ist in diversen Medien unter Namensnennung berichtet worden. Unter anderem erschienen im … in bundesweit erscheinenden Medien Beiträge über ein vom Kläger erfolglos betriebenes Revisionsverfahren (Anlagenkonvolut B 4). Der „W.“ vom … berichtete über die Pfändung des Vermögens des Klägers wegen der von ihm geschuldeten Verfahrenskosten. In diesem Zusammenhang wurde auch ein aktuelles Wiederaufnahmeverfahren des Klägers thematisiert (Anlage B 11). Ferner berichteten im … verschiedene Medien unter Namensnennung des Klägers über die Haftentlassung seines Sohnes.

Die Beklagte ist Produzentin des am … in der „ARD" ausgestrahlten Fernsehfilms … (vgl. dazu Anlage K 1). Darin wurde unter Namensnennung und unter Einblendung von Bildnissen des Klägers über dessen Verurteilung durch das Landgericht … berichtet. Die Bildnisse des Klägers zeigten ihn während der Hauptverhandlung und bei einer Tatortbegehung im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen. Unter anderem war der Kläger zu sehen, wie er im Gerichtssaal ein Interview gab.

Der Kläger vertritt die Ansicht, er habe ein Recht darauf, nach vielen Jahren der Haftverbüßung nicht mehr öffentlich als Mörder gebrandmarkt zu werden.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten bei Vermeidung eines in jedem Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von EUR 250.000 ersatzweise Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Intendanten, bis zu sechs Monate, zu untersagen, über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an J. unter voller Namensnennung, zu berichten, wie in dem Fernsehfilm … (Anlage K 1) geschehen; sowie das Bildnis des Klägers im Zusammenhang mit dem Mord an J zu veröffentlichen, wie in dem Fernsehfilm „…"(Anlage K 1) geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, die angegriffene Berichterstattung sei jedenfalls zum Ausstrahlungszeitpunkt im … zulässig gewesen. Zu weiteren Ausstrahlungen des angegriffenen Beitrags werde es nicht kommen. Die kriminelle Energie und die Täterpersönlichkeit des Klägers seien für Fachleute einzigartig (vgl. hierzu auch verschiedene Zitate im angegriffenen Beitrag). Eine im Grundsatz zulässige identifizierende Berichterstattung über Straftäter könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann unzulässig werden, wenn dadurch die Resozialisierung im Sinne einer Eingliederung in die freie Gesellschaft gefährdet werde.

Eine Entlassung des Klägers in die Freiheit sei nach derzeitigem Stand aber ausgeschlossen Der Kläger selbst habe in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren vorgetragen, dass er vermutlich im Jahr … aus der Haft entlassen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die angegriffene Berichterstattung Einfluss darauf haben könne, wie die Gesellschaft den Kläger bei frühestmöglicher Entlassung im Jahr … aufnehmen werde. Im Übrigen habe der Kläger in die Verbreitung seiner Bildnisse in dem angegriffenen Beitrag (konkludent) eingewilligt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 27.4.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu.

I.

Hinsichtlich der Namensnennung folgt dieser Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

1. Der angegriffene Fernsehbeitrag verletzte das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Berichterstattung bei voller Namensnennung berührte den Schutzbereich seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich „für sich zu sein", "sich selber zu gehören" (so schon Arndt, Bespr. V. BGH. NJW 1966, S. 2353, in NJW 1967, S. 1845 ff., 1846) und ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen (BVerfG Urt. v. 5.6.1973, BVerfGE 35, S. 202 ff., 233 ff. - Lebach I. m.w.N.). Es umfasst damit das Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person (BVerfG aaO. – Lebach I), das auch dann beeinträchtigt ist, wenn – und sei es wahrheitsgemäß – öffentlich darüber berichtet wird, dass der Betroffene in der Vergangenheit eine Straftat begangen hat. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere in Darstellungen, die die Resozialisierung, mithin die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfG aa0. -Lebach I; BVerfG. Beschl. v. 25.11.1999.NJW 2000 S. 1859 ff, 1860 f. – Lebach II .Gerade bei einer Berichterstattung unter voller Namensnennung, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, liegt diese Gefahr nahe.

Für die Beklagte streitet zwar vorliegend die Freiheit der Meinungsäußerung. Dieses Grundrecht ist schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfG aaO -Lebach I, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls hatte das Interesse der Öffentlichkeit, etwas über die Person des Klägers zu erfahren, indessen hinter seinem Individualinteresse, mit seiner Tat „in Ruhe gelassen zu werden“ und so eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (a.) im Rahmen der erforderlichen Abwägung (b) zurückzutreten.

a. Die Ausstrahlung der angegriffenen Berichterstattung im …gefährdete die Resozialisierung des Klägers, weil sie ihn mit seiner Tat erneut an das Licht der Öffentlichkeit zerrte und sich so bereits in der Haftsituation schädliche Wirkungen ergeben konnten, die eine spätere Wiedereingliederung erschweren. Dem steht nicht entgegen, dass für die Zeit nach Ablauf der lebenslangen Freiheitsstrafe (aa.) eine Sicherungsverwahrung des Kläger angeordnet ist (bb.) und eine unklare relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung besteht (cc.). Gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) dient der Vollzug der Freiheitsstrafe ausschließlich der Resozialisierung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (§ 2 Satz 1,2 StVollzG). Schädliche Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken. (§ 3 Abs. 2 StVollzG).

aa. Das allgemeine Vollzugsziel der Resozialisierung gilt auch für die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Für den nach §§ 211 Abs. 1, 38 Abs. 1 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Kläger ergibt sich ein Resozialisierungsinteresse aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG, denn auch der verurteilte Mörder muss nach deutschem Recht grundsätzlich die Chance haben, nach Verbüßung einer gewissen Strafzeit – in der[Regel nach Verbüßung des gesetzlich angeordneten Mindestmaßes von 15 Jahren, § 57a Abs. 1 StGB - wieder in die Freiheit zu gelangen; bei diesem Grundsatz handelt es sich mithin um ein Gebot mit Verfassungsrang (BVerfG, Beschl. v. 3. 6. 1992. NJW 1992, S. 2947 ff., 2848- Lebenslange Freiheitsstrafe. Schon nach systematischer Betrachtung des Strafvollzugsgesetzes – und des in § 2normierten Vollzugszieles für die Freiheitsentziehung - bezieht dieses auch die lebenslange Freiheitsstrafe mit ein. Aber auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften wirkt sich das im Strafvollzugsgesetz gesicherte Resozialisierungsziel für diese Täter aus. Es wird so sichergestellt, dass sie bei einer späteren Entlassung noch lebenstüchtig und wieder eingliederungsfähig sind (BVerfG aaO. – Lebenslange Freiheitsstrafe). Die Vollzugsanstalten sind so auch bei den zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen verpflichtet, auf deren Resozialisierung hinzuwirken und schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs und damit auch und vor allem deformierenden Persönlichkeitsveränderungen entgegenzuwirken (BVerfG aaO. - Lebenslange Freiheitsstrafe, m.w.N.). Der verurteilte Straftäter muss die Chance erhalten, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gemeinschaft einzuordnen (BVerfG aaO. - Lebach I). Folgerichtig steht auch dem zu lebenslanger Haft verurteilten Mörder ein Anspruch auf Resozialisierung zu, der stets aktuell ist, mag für den Verurteilten auch erst nach langer Strafverbüßung die Aussicht bestehen, sich auf das Leben in Freiheit einrichten zu dürfen (Vgl. BVerfG aaO. – Lebenslange Freiheitsstrafe).

 

bb. Das allgemeine Vollzugsziel der Resozialisierung gilt auch für den Fall, dass gegen den Verurteilten nach § 66 StGB die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet wird, da es sich bei der Sicherungsverwahrung nicht lediglich um einen Verwahrvollzug des gefährlichen Täters im Sinne eines „Wegsperren für immer" handelt. Denn auch im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist auf eine Resozialisierung des Untergebrachten hinzuwirken (BVerfG, Urt. v. 5. 2. 2004, NJW 2004, S. 739 ff. 740 - Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung ist normativ wie tatsächlich geradezu am Resozialisierungsgedanke ausgerichtet (BVerfG aaO. S. 740 – Sicherungsverwahrung):l Speziell für den Verurteilten in Sicherungsverwahrung regelt § 129 S.2 StVollzG, dass ihm zu helfen sei, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anordnung der Unterbringung ohne zeitliche Obergrenze erfolgt. Damit das Resozialisierungsziel zum Tragen kommt, hat der Gesetzgeber für jedes Vollzugsstadium der Maßregel Überprüfungsregelungen getroffen, die zur Freilassung des Betroffenen führen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Erledigung der Sicherungsverwahrung nach dem Ablauf von zehn Jahren die Regel. Eine Fortdauer ist nur ausnahmsweise gestattet. Der Sicherungsverwahrte kann so bereits vor Vollstreckungsbeginn voraussehen, zu welchen Zeitpunkten sich seine Chance auf Entlassung realisieren kann. Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem Vollzugsstadium der Maßregel sicher, die zur Freilassung des Betroffenen führen können; gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Gericht vor dem Ende des Strafvollzugs zu prüfen, ob von dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach Strafende noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet (vgl. BVerfG aaO. - Lebenslange Freiheitsstrafe). Nach Beginn der Unterbringung ist im Abstand von höchstens zwei Jahren (§ 67e Abs. 2 StGB) von Amts wegen zu untersuchen, ob der Maßregelvollzug gemäß § 87d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht gemäß § 67d Abs. 3 StGB die Maßregel für erledigt, sofern nicht die qualifizierte Gefahr fortbesteht. Sollte eine Entlassung des Verwahrten dennoch nicht möglich sein, ist anschließend jeweils spätestens vor dem Ablauf von zwei Jahren über die Notwendigkeit weiterer Vollstreckung zu entscheiden (§ 67e StGB; dazu BVerfG aaO S. 740 – Sicherungsverwahrung). Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Vollzugsanstalten im Blick auf die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verpflichtet sind, schädliche Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierende Persönlichkeitsveränderungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft in Frage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen (BVerfG aaO. S. 740 – Sicherungsverwahrung).

cc. Auch ohne eine relative zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über die Straftat eines Verurteilten für sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein, indem sie zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung führen (dazu vgl. BVerfG aaO. - Lebach II). Mit dem Anspruch des Betroffenen, mit seiner Tat „in Ruhe gelassen" zu werden, gewinnt es mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben (Vgl. jüngst BVerfG, Beschl. v. 13. 6.2006, NJW 2006, S. 2835 f. m.w.N.). Die Grenze zwischen dem Zeitraum, in dem eine den Täter nennende Berichterstattung als aktuelle Berichterstattung über ein Ereignis von öffentlichem Interesse grundsätzlich zulässig ist, und dem Zeitraum, zu dem wegen Zurücktretens des berechtigten öffentlichen Interesses eine spätere Darstellung oder Erörterung unzulässig geworden ist, lässt sich nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren (so schon BVerfG aaO. -Lebach I; nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kann bereits nach einem Zeitraum von nur sechs Monaten nach Rechtskraft des Strafurteils die Namensnennung unzulässig geworden sein, s. etwa BGH, Urt. V. 9. 6. 1965, NJW 1965, S. 2148 ff. -Spielgefährtin I). Der maßgebende Zeitpunkt für eine die Resozialisierung gefährdende, unzulässige Berichterstattung unter Namensnennung ist aber jedenfalls erheblich früher anzusehen, als das Ende der Strafverbüßung. § 2 StVollzG gebietet es, vom Beginn der Strafzeit an auf das Vollzugsziel der Resozialisierung hinzuarbeiten. Dem Gefangenen sollen Fähigkeit und Willen zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Er soll es lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen (BVerfG aaO.- Lebach I). Eine Gefährdung der Resozialisierung ist durch eine Berichterstattung auch dann zu befürchten, wenn die Tat bereits lange Zeit zurückliegt. Gerade ein Mord ist derart persönlichkeitsbestimmend, dass der Mörder mit der Tat praktisch lebenslang identifiziert wird (BVerfG aaO.-Lebach II). Bezogen auf den Kläger bedeutet dies, dass in der besonderen Situation der Haft, die auch schon zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des angegriffenen Beitrags im … seine Umwelt darstellte, sich schädliche Wirkungen für ihn ergeben konnten. So ist es jedenfalls nicht a priori auszuschließen, dass sich der Kläger durch eine mediale Reaktualisierung aus Furcht vor Missachtung und Ablehnung isolieren wird.

In einer Situation, die ohnehin von Isolation geprägt ist, kann ein innerer und äußerer Rückzug des Betroffenen – z. B., durch Einrichtung von Einzelfreistunde, Aufgabe einer Teilnahme an Gruppenveranstaltungen – dazu führen, dass die Resozialisierung scheitert. Das aber widerspräche den oben dargelegten Vollzugszielen, wonach auch ein Straftäter wie der Kläger ein Recht darauf haben soll, schon während seiner Haftzeit die Erfahrung machen zu können, dass ihn seine Umwelt vorurteilslos wieder aufnimmt.

 

b. Es bestand auch kein vorrangiges, die Interessen des Klägers überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufrechterhaltung einer Berichterstattung über die schon zum Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung mehr als sieben Jahre zurück liegende Verurteilung des Klägers wegen der Ermordung J.

Die Unzulässigkeit einer solchen Berichterstattung unter Namensnennung des Klägers beschränkt die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG nur geringfügig. Denn die Tat selbst und die sich daran anschließende Strafverfolgung werden dadurch nicht dem Bereich der Gegenstände, über die öffentlich berichtet werden darf, entzogen. Eingeschränkt wird das Recht, über die spektakulären Taten des Klägers und seine Verurteilung zu berichten, nur dadurch, dass er den Lesern nicht durch Nennung seines Namens ohne weiteres erkennbar gemacht werden darf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch die Berichterstattungsfreiheit mehr als nur geringfügig begrenzt würde.

Dass der Kläger insbesondere durch ein von ihm betriebenes Revisionsverfahren sowie durch ein Wiederaufnahmeverfahren zwischenzeitlich Anlässe für erneute Berichterstattungen geschaffen haben mag, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn hierbei handelt es sich um gesetzlich zugesicherte Rechtsbehelfe, deren Inanspruchnahme grundsätzlich nicht durch das Entfallen an sich bestehender Unterlassungsansprüche „sanktioniert" werden darf.

2. Die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB den Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr ist aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung indiziert.

II.

Dem Kläger steht auch das begehrte Bildnisverbot zu. Es folgt aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22 f. KUG.

Vom Vorliegen der Einwilligung im Sinne des § 22 KUG kann nicht ausgegangen werden. Soweit der Kläger im Rahmen der gegen ihn gerichteten Ermittlungsmaßnahmen oder im Hauptverfahren (konkludente) Einwilligungen hinsichtlich der Verbreitung seines Bildnisses erteilt haben sollte, würden sich diese nach der Zweckübertragungslehre jedenfalls nicht auf eine über sieben Jahre später erfolgende Ausstrahlung im Rahmen einer Fernsehserie mit dem Titel „…“ erstrecken.

Die angegriffene Bildnisveröffentlichung war auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Zwar wurde der Kläger durch seine Taten und die anschließende Strafverfolgung einschließlich seiner Verurteilung zweifelsohne zu einer relativen Person der Zeitgeschichte. Es ist aber bereits fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des angegriffenen Fernsehfilms im … noch eine hinreichende zeitliche Nähe zu diesen Ereignissen bestand.

Jedenfalls kann sich der Kläger auf das Vorliegen überwiegender berechtigter Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG berufen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass durch das ausgesprochene Bildnisverbot die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten deutlich stärker eingeschränkt wird als durch das bloße Verbot der Namensnennung. Denn dem angegriffenen Beitrag geht es ersichtlich auch darum, dem Publikum einen möglichst authentischen Eindruck von der Täterpersönlichkeit des Klägers zu verschaffen und hierfür ist das Verbreiten seines Bildnisses ein nicht unbedeutendes Mittel. Gleichwohl hat auch insoweit die Meinungsäußerungsfreiheit aus den oben ausgeführten Gründen, namentlich wegen des erheblichen Zeitablaufs seit der Verurteilung, zurückzutreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch durch das Bildnisverbot die Taten des Klägers nicht dem Bereich der Gegenstände entzogen werden, über die öffentlich berichtet werden darf. Eine anonymisierende Darstellung bleibt vielmehr auch insoweit möglich.

Die Wiederholungsgefahr ist wiederum indiziert.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 Buske                                                   Zink                                                 Dr. Korte

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 10.05.08
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