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         Bund der Vertriebenen vs. Journalistin Lesser 
		 
        Widerspruchverfahren gegen die Einstweilige Verfügung 
        
          
        Landgericht Hamburg 
        URTEIL 
        Im Namen des Volkes 
        
			
				Geschäfts-Nr.: 
		324 O 925/03 | 
				Verkündet am: 
        26.06.2004 | 
			 
			
				 
				In der Sache | 
				 
				xxxx, JAs 
        als Urkundsbeamter 
        der Geschäftsstelle | 
			 
			
				| Bund der Vertriebenen, 
				vertreten von xxxx | 
				  | 
			 
			
				|   | 
				
				 - Klägerin -  | 
			 
			
				| Prozessbevollmächtigte: | 
				Rechtsanwälte xxxx pp., 
				gegen  | 
			 
			
				| Gabriele Lesser | 
				  | 
			 
			
				|   | 
				
				 - Beklagte -  | 
			 
			
				| Prozessbevollmächtigte: | 
				
				Rechtsanwälte | 
			 
		 
        erkennt das Landgericht Hamburg, 
        Zivilkammer 24 auf die mündliche Verhandlung vom 30.1.2004 durch 
        den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske 
        den Richter am Landgericht Dr. Weyhe 
        den Richter am Landgericht Dr. Gläser 
        für Recht: 
        I. 
		Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden 
		Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den 
		Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - 
		oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall 
		höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), 
		
		zu unterlassen, 
		
		zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten 
		und/oder verbreiten zu lassen, 
		
		1.     die Präsidentin 
		des Bundes der Vertriebenen, Frau, xxxxxx
		habe vor einigen Jahren erklärt, heutzutage müsse man keine Bomber mehr 
		nach Polen schicken, um den Polen klar zu machen, was „westliche Werte" 
		seien; 
		
		2.     die Friedensbotschaft der polnischen katholischen Bischöfe von 
		1965
		sei bis heute ohne jede Antwort des BDV dageblieben. 
		Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
		II. 
		Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 
		2/3 zu tragen. 
		III. 
		Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des 
		Ausspruchs unter Ziff. l des Tenors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung 
		in Höhe von € 40.000,00 und hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziff. II 
		des Tenors nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils 
		zu vollstreckenden Betrages. 
		Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch 
		Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages 
		abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in 
		Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, 
		und beschließt: 
		Der Streitwert wird auf € 60.000,00 festgesetzt. 
		Tatbestand: 
		Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer 
		Wortberichterstattung in Anspruch. 
		Der Kläger bzw. xxxxxx, seit 1998 
		Präsidentin des Klägers, treten als 
		Interessenvertreter der Deutschen auf, die im Zweiten Weltkrieg vertrieben 
		wurden. Die Beklagte ist als freie Journalistin u.a. für deutsche 
		Regionalzeitungen in Polen tätig. In einem Beitrag zum Thema „Zentrum 
		gegen Vertreibungen“ setzte sich die Beklagte mit Äußerungen von xxxxx 
		auseinander. Eine leicht veränderte Version ihres Originalbeitrags wurde 
		unter dem Titel „Von Versöhnung noch weit entfernt" in den „Kieler 
		Nachrichten" vorn 19.09.2003 abgedruckt. Darin heißt es unter anderem: 
		
		1.     „Das ist ganz im Sinne der Vorsitzenden des 
		Bundes der Vertriebenen. Heutzutage  müsse man keine Bomber mehr nach Polen 
		schicken, um den Polen klarzumachen, was „westliche Werte" seien, 
		erklärte sie vor ein paar Jahren." 
		
		2.     „Die Friedensbotschaft der polnischen 
		katholischen Bischöfe von 1965 blieb bis heute ohne Antwort der 
		Vertriebenen." 
		
		3.     „Als der Bundestag 1999 beschloss, in 
		Berlin ein Mahnmal für die ermordeten Juden Europas zu errichten, 
		forderte  der BDV, dass auch die deutschen
		Vertriebenen ihr Mahnmal in Berlin bekommen müssten." 
		Wegen des vollständigen Beitrags wird auf das Originalmanuskript (Anlage 
		B 1) bzw. die Kopie des veröffentlichten Artikels in den „Kieler 
		Nachrichten" (Anlage K 1} Bezug genommen. Im Originalbeitrag lautet die 
		unter Ziffer 2 zitierte Äußerung: „Die Friedensbotschaft der polnischen 
		katholischen Bischöfe von 1965 blieb bis heute ohne jede Antwort der 
		Vertriebenen." (Unterstreichung durch die Kammer); genauso ist sie auch 
		in einem Artikel des „Kölner Stadt-Anzeiger" vom 22.09,2003 abgedruckt 
		(Anlage K 13). 
		Der ersten Äußerung liegt eine Veröffentlichung von xxxxxx in der 
		„Süddeutschen Zeitung" vom 26.08.1999 zugrunde (Anlage K 2). Darin hatte 
		die xxxxx des  Klägers geäußert: „Es liegt im Gesamtinteresse Europas und der 
		jungen Demokratien, die in die EU wollen, nicht ausgerechnet in 
		Menschenrechtsfragen die Anforderungen abzusenken. Es bedarf keiner 
		Kampfflugzeuge. Ein schlichtes 'Veto' zur Aufnahme uneinsichtiger 
		Kandidaten ist ausreichend." 
		Auf die Friedensbotschaft der polnischen katholischen Bischöfe vom 
		18.11.1965 (Anlage B 3} hatte der Kläger in seinem eigenen Presseorgan 
		unter dem Titel „Eine begrüßenswerte Geste" (DOD Nr. 49/50, 1965, S. 
		3ff., Anlage K 3) Bezug genommen. Darin heißt es u.a.: „Im Gegenteil, 
		die polnischen Priester haben nicht nur vergeben, sondern sie haben 
		ihrerseits im Geiste des Vaterunsers auch um Vergebung gebeten, und das 
		muß hoch anerkannt werden. Wenn deshalb auch der Bund der Vertriebenen 
		diesen ersten Anfang eines auf Versöhnung bedachten polnisch-deutschen 
		Gespräches begrüßt, so glaubt er doch gleichzeitig vor übertriebenen 
		Hoffnungen warnen zu müssen. (...)" Außerdem hatte sich der Kläger in 
		einer Presseerklärung vom 09.12.1965 (Anlage B 4) zu der 
		„Versöhnungsbotschaft des polnischen Episkopats" geäußert, und zwar u.a. 
		wie folgt: „Gerade im Hinblick auf die begeisterte Aufnahme der 
		EKD-Denkschrift in der polnischen Regime-Presse muß daher erneut vor der 
		Einschleusung einer als Versöhnungsbeitrag getarnten Verzichtspropaganda 
		in das Orientierungsringen im freien Teil Deutschlands gewarnt werden." 
		1999 bezeichnete die xxxxx des Klägers die Botschaft der Bischöfe als „eine 
		christliche Wegmarkierung für die Zukunft" (Anlage K 18), in einer Rede 
		am 01.09.2001 als „ein christlicher Lichtschimmer in einer verhärteten 
		Zeit" (Anlage K 19). In einer Rede vom 06.09.2003 - einige Tage vor der 
		Veröffentlichung der angegriffenen Behauptung in den „Kieler 
		Nachrichten" - äußerte die xxxxxx des Klägers: „Die Worte der polnischen 
		Bischöfe von 1965 ,Wir vergeben und bitten um Vergebung' war ein 
		versöhnliches Signal. Wir Vertriebene können sagen: ,Wir bitten um 
		Vergebung und wir vergeben'." (Anlage K 17, S. 9). 
		Die dritte angegriffene Äußerung bezieht sich auf den Beschluß des 
		Bundestags vom 25.06.1999, ein Mahnmal für die ermordeten Juden Europas 
		zu errichten, welcher nach einer bereits 1988 begonnenen Diskussion und 
		nach der Ausschreibung von drei Wettbewerben (1994 und 1997) gefasst 
		worden war. Es gibt bereits ein zentrales Mahnmal für die vertriebenen 
		Deutschen am Theodor-Heuss-Platz in Berlin. Daneben hat der Kläger 1999 
		die Errichtung eines Zentrums gegen Vertreibungen als zentrale 
		Informations-, Archiv- und Begegnungsstätte beschlossen. Im Konzept 
		(Anlage B 6) heißt es u.a.: „Zum Gedenken an die Opfer soll die 
		Requiem-Rotunde der Sammlung, der Besinnung und der Andacht dienen". Die 
		„dpa" meldete unter dem 06.06.2000 u.a.: „Nach der Entscheidung des 
		Bundestags für das Holocaust-Mahnmal hat nun auch der Bund der 
		Vertriebenen (BdV) eine zentrale Mahn- und Forschungsstätte im Zentrum 
		Berlins verlangt." (Anlage B 11). 
		Außerdem erschien unter dem Titel „Vertriebene für Gedenkstätte neben 
		Holocaust-Mahnmal" ein Bericht zu einem Hintergrundgespräch mit 
		der xxxxx des Klägers in der „Leipziger Volkszeitung" vom 29.05.2000 
		(Anlage K 4), den die Beklagte ihrer Veröffentlichung zugrunde legte. 
		Darin heißt es u.a.: „Das Zentrum solle in fünf Jahren seinen Betrieb 
		aufnehmen können ,und in geschichtlicher und räumlicher Nähe zum 
		Holocaust-Mahnmal angesiedelt werden. ,Die Juden waren letzten Endes in 
		der ersten Phase auch Vertreibungsopfer', erklärte xxxxxx zur 
		Begründung. ,lm Grunde genommen ergänzen sich die Themen Juden und 
		Vertriebene miteinander. Dieser entmenschte Rassenwahn hier wie dort, 
		der soll auch Thema in unserem Zentrum sein.'" Am 05.06.2000 
		veröffentlichte die „Leipziger Volkszeitung" einen Leserbrief der 
		xxxx des Klägers (Anlage K 5), den die Beklagte nicht kannte. Darin heißt es u.a.: .Allerdings wird der Bericht von einem fundamentalen 
		Mißverständnis überschrieben, Der BDV will anders als dargestellt, 
		keine Gedenkstätte neben dem Holocaust-Mahnmal errichten. (...)" 
		Mit Rechtsanwaltschreiben vorn 29.10.2003 (Anlage K 9} forderte der 
		Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich der Verbreitung der oben genannten 
		Äußerungen eine vertragsstrafenbewehrte Unterfassungsverpfllchtungserklärung abzugeben, was die Beklagte mit 
		Schreiben vom 17.11.2003 (Anlage K 10) ablehnte. 
		Der Kläger trägt vor, mit der ersten Äußerung habe die Beklagte 
		die xxxxx 
		des Klägers falsch zitiert. Durch die Wiedergabe in indirekter Rede, das 
		Voranstellen der Worte „Dies ist ganz im Sinne von xxxxxx und durch das 
		Setzen von Anführungszeichen bei 'westliche Werte' erscheine die 
		Passage dem Leser als Zitat, obwohl sich xxxxx so nicht geäußert habe, 
		die Äußerung auch nicht ihrer Diktion oder dem Inhalt ihrer Äußerung in 
		der SZ oder ihren Gedankengängen entspreche. 
		Die zweite Äußerung, jedenfalls im Originalbeitrag, an dem sich die 
		Beklagte festhalten lassen müsse, wonach die Friedensbotschaft der 
		polnischen katholischen Bischöfe von 1965 bis heute ohne jede Antwort 
		der Vertriebenen geblieben sei, entspreche angesichts des Artikels im 
		Presseorgan des Klägers (Anlage K 3) nicht den Tatsachen; es könne bei 
		dieser Formulierung, die nicht als Meinungaäußerung eingeordnet werden 
		könne, auch nicht nur um eine „positive" Antwort gehen. Die xxxxxx 
		des Klägers 
		habe die Friedensbotschaft der polnischen Bischöfe im übrigen positiv 
		aufgenommen. 
		Indem er die dritte Äußerung angreife, wende sich der Kläger gegen den 
		Eindruck, zwischen seiner Entscheidung, die Errichtung des Zentrums 
		gegen Vertreibungen in Berlin zu betreiben, und dem Beschluß des 
		Bundestags über die Errichtung des Holocaust-Mahnmals bestehe eine 
		inhaltliche Kausalität. Der Bundesvorstand des Klägers habe schon am 
		29.01.1999 die Errichtung des Zentrums beschlossen (Anlage K 14), dies 
		hätten dann der Bundesvorstand und das Präsidium am 19./20.03.1999 
		bekräftigt, worüber die Öffentlichkeit mit der Presseerklärung vom 
		22.03.1999 (Anlage K 15) informiert worden sei (s. auch die Chronik zur 
		Entstehung des Zentrums, Anlage K 3b). Einen entsprechenden Bericht habe 
		die „Welt am Sonntag" bereits am veröffentlicht (Anlage K 15a). Die 
		Beklagte habe sich nicht auf die typischerweise verkürzte und 
		unvollständige „dpa"-Meldung verlassen dürfen, sondern hätte die 
		benötigten Hintergrundinformationen der Pressemitteilung des Klägers vom 
		(Anlage K 16) entnehmen müssen. 
		Der Kläger hat mit den Anträgen zu 2) und 3) zunächst beantragt, die 
		Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu 
		unterlassen, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu 
		verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, 2. die Friedensbotschaft der 
		polnischen katholischen Bischöfe von 1965 sei bis heute ohne Antwort des 
		dageblieben, 3. als der Bundestag 1999 beschließt, in Berlin ein Mahnmal 
		für die ermordeten Juden Europas zu errichten, habe xxxxx gefordert, daß  auch die deutschen Vertriebenen ihr Mahnmal in Berlin bekommen 
		müßten. Der Kläger beantragt nach Umstellung seiner Anträge zu 2) und 
		3), 
		
		die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden 
		Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den 
		Fall, daß  dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordfnungshaft 
		oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall 
		höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), es zu 
		unterlassen,
		zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten 
		und/oder verbreiten zu lassen, 
		
		1.     die xxxxx habe vor einigen Jahren erklärt, heutzutage müsse man keine 
		Bomber mehr nach Polen schicken, um den Polen klar zu machen, was 
		„westliche Werte" seien, 
		
		2.     die Friedensbotschaft der polnischen katholischen Bischöfe von 1985 
		sei bis heute ohne jede Antwort des Abgeblieben, 
		
		3.     durch die Äußerung; „Als der Bundestag 1999 beschießt, in Berlin ein 
		Mahnmal für die ermordeten Juden Europas zu errichten, forderte xxxxx, 
		daß  auch die deutschen Vertriebenen ihr Mahnmal in Berlin
		bekommen müßten." den Eindruck zu erwecken, der xxxx sei durch die 
		Entscheidung des Bundestages, ein Holocaust-Mahnmal in Berlin zu 
		errichten, veranlaßt worden, die Errichtung eines 
		„Vertriebenen-Mahnmals" in Berlin zu fordern. 
		Die Beklagte beantragt, 
		die Klage abzuweisen. 
		Die Beklagte hält die „Konkretisierungen" der Klaganträge zu 2) und 3) 
		für unzulässige Klagänderungen und stimmt ihnen nicht zu; sie seien auch 
		nicht sachdienlich. Bezüglich des Antrags zu 2) liege ein Wechsel des 
		Streitgegenstandes vor; die Beklagte habe ein Interesse an der 
		Feststellung, daß es sich bei der Äußerung in der Fassung des 
		ursprünglichen Antrags zu 2) (ohne die Formulierung „jede") um eine 
		zulässige Meinungsäußerung handele. Indem der Kläger sich mit dem Antrag 
		zu 3) nunmehr gegen das Erwecken eines Eindrucks wende, habe er 
		ebenfalls einen neuen Streitgegenstand eingebracht. Der Antrag sei 
		Außerdem nicht bestimmt genug. 
		Die Beklagte trägt weiter vor, mit der ersten Äußerung habe sie 
		lediglich im Rahmen einer subjektiven Wertung in indirekter Rede den 
		Gedankengang Klägers wiedergegeben und mit eigenen Worten die Äußerungen 
		der xxxxx resümiert. Ähnlich habe im übrigen auch die „Süddeutsche 
		Zeitung" vom 17.09.2003 (Anlage B 2) den Sinn der Äußerungder xxxxx 
		wiedergegeben. Der Beitrag der Beklagten sei als Kommentar für jeden 
		erkennbar als Meinungsäußerung geschrieben, weswegen nicht von einer 
		Tatsachenbehauptung auszugehen sei. Die Präsidentin des Klägers habe 
		(insoweit unstreitig) die Begriffe „giftiger“ „Eiterherd" benutzt, 
		nämlich am 07.07.1998 laut Meldung des „epd" (Anlage B 12): „Die 
		EU-Osterweiterung vertrage keine Menschenrechtsdefizite, erklärte xxxxxx 
		am Dienstag vor Journalisten in Bonn. Ohne Aufarbeitung der 
		völkerrechtswidrigen Vertreibung und offenen Vermögensfragen mache sich 
		Mißtrauen breit, das als „Eiterherd“ wirke, der zerstörerisches Gift 
		verbreite." Auch in einer Meldung der „dpa" vom selben Tag (Anlage B 13) 
		wird die Äußerung von einem „Eiterherd" erwähnt. Die Art und Weise, wie 
		die Beklagte in ihrem Kommentar die Worte „westliche Werte", „Wunden 
		heilen" und „giftiger .Eiterherd" verwendet habe, belege deren 
		subjektive Einordnung als „ganz im Sinne von xxxxx. Auch den Begriff 
		„westliche Werte" habe sie zulässig eingeordnet im Hinblick auf eine 
		weitere Äußerung xxxxx des Klägers laut Bericht des „epd" vom 07.07.1998 
		(Anlage B 12): „Sollte Polen bei dieser Haltung bleiben, wäre das Land 
		für die EU nicht reif. Die EU sei nicht nur eine Wirtschafts- sondern 
		auch eine Wertegemeinschaft...". Die Beklagte habe den Begriff 
		„westliche Werte" als Synonym für den von xxxxx des Klägers verwendeten 
		Ausdruck „Menschenrechtsfragen" eingesetzt und habe so den angegriffenen 
		Satz zu einem Teil ihres umfassenden Werturteils über die Geisteshaltung 
		xxxxx („Das ist ganz im Sinne xxxxx) gemacht. Mit den Anführungszeichen 
		bei „westliche Werte" werde nicht notwendig ein Zitat gebracht; 
		Anführungszeichen dienten auch dazu, einen bestimmten Begriff zu 
		verfremden und den Leser daran zu hindern, den Begriff wörtlich zu 
		nehmen. Die Anführungszeichen dienten hier - für den Durchschnittsleser 
		offensichtlich - gerade dazu, deutlich zu machen, daß dieser Teil keine 
		wörtliche Erklärung wiedergebe, sondern sich auf den Beispielsatz kurz 
		zuvor im Text beziehe. Die Gleichsetzung von Menschenrechten und 
		westlichen Werten sei in unserem Kulturkreis selbstverständlich; zum 
		Beleg führt die Beklagte politische Äußerungen nach dem 11.09.2001 ein, 
		wonach Menschenrechte „nicht (...) Grundwerte des Westens" (Anlage B 14) 
		bzw. „universelle, nicht westliche Werte" seien - das Bemühen, hier 
		eingefahrene Denkstrukturen aufzubrechen, zeige, wie selbstverständlich 
		der synonyme Sprachgebrauch von „westlichen Werten" und 
		„Menschenrechten" geworden sei. Das Wort „Bomber" sei ein zulässiges 
		Synonym für „Kampfflugzeuge" (s, Anlage B 15). 
		Mit der zweiten angegriffenen Äußerung habe die Beklagte zum Ausdruck 
		bringen wollen, daß es keinen positiven Schritt des Klägers in Bezug auf 
		die Polen gegeben habe. Die Formulierung „eine begrüßenswerte Geste" 
		bedeute nicht, daß  der Kläger auch seinerseits für die Vertriebenen die 
		„Vergebung" erklärt habe. Die Beklagte bezieht sich insoweit auch auf 
		eine Veröffentlichung von Edith Heller (Anlage B 5}. Die Äußerung „Die 
		Friedensbotschaft der polnischen katholischen Bischöfe von 1965 blieb 
		bis heute ohne jede Antwort der Vertriebenen" sei eine zulässige 
		Meinungsäußerung. Das Angebot der Bischöfe sei ein diplomatischer Akt 
		von staatspolitischer Bedeutung gewesen, und die Beklagte habe sich mit 
		der Äußerung von der fehlenden Antwort auf das Fehlen einer adäquaten 
		Annahme bezogen. Eine solche sei mit Äußerungen xxxx des Klägers in 
		ihren Reden gegenüber dem anwesenden Publikum nicht erfolgt, jedenfalls 
		nicht den Bischöfen zugegangen. Auch die Erklärung der Präsidentin des 
		Klägers vom 06.09.2003 („Wir Vertriebenen können sagen: ,Wir bitten um 
		Vergebung und wir vergeben'.") habe nur den Charakter einer Randnotiz, 
		die der diplomatischen Würde der Erklärung der Bischöfe ermangele, zumal 
		die Bischöfe zu der alljährlichen Rede nicht geladen gewesen seien. So 
		gingen die Katholiken in Polen auch heute noch davon aus, daß  ihr 
		Friedensangebot vom Kläger nicht angenommen worden sei, da es an einer 
		an das polnische Episkopat gerichteten offiziellen Erklärung fehle 
		(Anlage B IG). 
		Der neugefaßte Antrag zu 3) treffe nicht den Kern der vom Kläger 
		angegriffenen Erstmitteilung. Mit der Forderung nach einem Zentrum gegen 
		Vertreibungen sei der Kläger erst nach dem Bundestagsbeschluß betreffend 
		das Holocaust-Mahnmai aktiv geworden. Der Zusammenhang zwischen beiden 
		werde auch durch Veröffentlichungen der „Welt" vorn 29.05.1999 (Anlage B 
		9) und des „Kölner Stadtanzeigers11 vom 07.10.2003 (Anlage B 10) 
		deutlich; im übrigen ergebe sich der Kausalzusammenhang nun einmal aus 
		der zeitlichen Abfolge der Ereignisse: im Frühjahr 1999 hätten einige 
		Abgeordnete der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen, auf das 
		Holocaust-Mahnmal zu verzichten (Anlage B 18). Es sei eine Initiative 
		zur Aufwertung des Vertriebenen-Mahnmals „Ewige Flamme" in 
		Berlin-Charlottenburg zürn „Zentralmahnmai gegen Flucht und Vertreibung" 
		gefolgt (Anlage B 19), wobei diese Initiative mit einem Antrag der 
		CDU/CSU-Fraktion zugunsten des Projekts „Zentrum gegen Vertreibungen" im 
		November 1999 aufgegeben worden sei (BT-Drucks. 14/2241; Anlage B 20). 
		Einen Zusammenhang habe auch xxxx des Klägers suggeriert, indem sie in 
		der „Leipziger Volkszeitung" vom 29.05.2000 geäußert habe, daß  in 
		„geschichtlicher und räumlicher Nähe " zum Holocaust-Mahnmal ein 
		„Zentrum gegen Vertreibungen" etabliert werden solle (Anlage K 4). Mit 
		ihrem Leserbrief in der „Leipziger Volkszeitung" (Anlage K 5) wende sich 
		xxxxxx des Klägers nur gegen die Überschrift, nicht gegen den Inhalt des 
		Beitrags vom 29.05.2000 (Anlage K 4}. Einen derartigen Zusammenhang sehe 
		schließlich auch der Geschichtswissenschaftler Samuel Salzborn (Anlage B 
		21). Soweit also in der Äußerung der Beklagten eine Aussage über die 
		Beweggründe des Klägers zu sehen sei, genieße diese Äußerung den für 
		Meinungsäußerungen anerkannten Schutz. 
		Entscheidungsgründe: 
		Die zulässige Klage ist nur teilweise - im aus dem Tenor ersichtlichen 
		Umfang - begründet. 
		l. 
		Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB (analog) 
		i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen, daß  diese es 
		unterläßt, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu 
		verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, xxxxxx, habe vor einigen 
		Jahren erklärt, heutzutage müsse man keine Bomber mehr nach Polen 
		schicken, um den Polen klar zu machen, was „westliche Werte" seien. 
		Der Kläger, der als eingetragener Verein den Schutz des allgemeinen 
		Persönlichkeitsrechts und den Schutz der persönlichen Ehre für sich in 
		Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000, 
		Rz. 13.13f.), ist von der streitgegenständlichen Äußerung betroffen. 
		Denn mit dieser wird seiner xxxxx eine Äußerung bzw. nach der Auffassung 
		der Beklagten eine Geisteshaltung zugeschrieben, die diese in ihrer 
		Funktion als xxxxx des Klägers und damit in Vertretung des Klägers zum 
		Ausdruck gebracht haben seil. Der Unterlassungsanspruch besteht, weil 
		die Beklagte xxxxx des Klägers unzutreffend zitiert hat. Unstreitig hat 
		die xxxxx des Klägers die angegriffene Äußerung nicht, jedenfalls nicht 
		in dem streitgegenständlichen Wortlaut, getätigt. Vielmehr bezieht sich 
		die Beklagte auf die - inhaltlich und im Wortlaut stark abweichende - 
		Äußerung der xxxxx des Klägers, wonach es „im Gesamtinteresse Europas 
		und der jungen Demokratien, die in die EU wollen, (liege,) nicht 
		ausgerechnet in Menschenrechtsfragen die Anforderungen abzusenken. Es 
		bedarf keiner Kampfflugzeuge. Ein schlichtes ,Veto' zur Aufnahme 
		uneinsichtiger Kandidaten ist ausreichend." 
		Das allgemeine 
		Persönlichkeitsrecht schließt jedoch das Recht der Person ein, durch Art 
		und Inhalt seiner Aussagen seinen eigenen sozialen Geltungsanspruch zu 
		definieren; demnach ist es stets unzulässig, einer Person Äußerungen 
		unterzuschieben, die sie nicht, nicht so oder nicht in dem Zusammenhang 
		getan hat, in dem sie veröffentlicht sind (vgl. BVerfG NJW 1980, 2070- 
		Eppler; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rz. 16.52}. Wird jemand 
		zitiert, so handelt es sich stets um die zumindest konkludente 
		Behauptung, daß er sich in der wiedergegebenen Weise geäußert habe; 
		das 
		Zitat, das als Beleg für eine Kritik verwendet wird, ist demnach eine 
		besonders scharfe Waffe im Meinungskampf, da der Betroffene sozusagen 
		als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (BVerfG NJW 1980, 2072 
		- Bِll/. Waiden; Wenzel, Das Recht der Wort- und BiIdberichterstattung, 
		4. Aufl. 1994, Rz. 5.77). Hierbei sind an die Authentizität und 
		Genauigkeit von Zitaten hohe Anforderungen zu stellen; diese müssen dem 
		Leser unter Einschluß des Kontextes ein zutreffendes Bild von der 
		Aussage des Zitierten geben (Soehring, a.a.O., Rz. 16.52). 
		Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, daß 
		sie lediglich im Rahmen einer Wertung den Gedankengang der xxxx des 
		Klägers wiedergegeben habe. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß 
		Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, eine nach dem Maßstab des 
		vertretbaren Verständnisses eines Durchschnittslesers zwar als „richtig" 
		beurteilte Deutung einer Äußerung als Zitat auszugeben, ohne jedoch 
		kenntlich zu machen, daß  es sich um eine Interpretation handelt. Wenn 
		angesichts der besonderen scharfen Wirkung des Zitats im Meinungskampf 
		Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Möglichkeit 
		ausgeschlossen werden sollen, so verpflichtet dies den Zitierenden dazu, 
		die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zuläßt, 
		als solche kenntlich zu machen. Nur auf diese Weise wird die Wiedergabe 
		der Äußerung 3i;s dem Bereich des Tatsächlichen in den des 
		Meinungsmäßigen gerückt (BVerfG NJW 1980, 2072, 2073 - Bِl! /Waiden). 
		Soweit die Beklagte beabsichtigt haben mag, mit der 
		streitgegenständlichen Äußerung verschiedene Äußerungen xxxxx des 
		Klägers nicht im Sinne einer Tatsachenbehauptung wiederzugeben, sondern 
		in wertender Weise zusammenzufassen, mangelt es jedenfalls an dem 
		erforderlichen Kenntlichmachen dieser Interpretationsabsicht. Der 
		streitgegenständlichen Äußerung stehen zunächst zwei Äußerungen voran, 
		die man oft in Deutschland höre, zuletzt: „Wenn die Polen in die EU 
		wollen, müssen sie auch unsere westlichen Werte akzeptieren." Sodann 
		heißt es: „Das ist ganz im Sinne von xxxxx (Anlage B 1 bzw. Anlage K 1). 
		Diese Einschätzung der Beklagten wird man als Meinungsäußerung einordnen 
		können. Zum Beleg dieser Einschätzung folgt dann jedoch die 
		streitgegenständliche Äußerung im Sinne einer Tatsachenbehauptung: Die 
		Verwendung der indirekten Rede, das - für die Wiedergabe in direkter 
		Rede gebräuchliche - Setzen von Anführungsstrichen um „westliche Werte" 
		und schließlich die Formulierung „erklärte sie  xxxx vor ein paar 
		Jahren" fungieren nach dem Verständnis des Lesers als Hinweise für die 
		Wiedergabe eines Zitats; Hinweise darauf oder Anzeichen dafür, daß  es 
		sich um eine Interpretation handele, fehlen gänzlich. Insbesondere 
		fehlen Anhaltspunkte dafür, daß  die Anführungszeichen bei „westliche 
		Werte" dazu dienen könnten, den Begriff als nicht wörtlich gemeint zu 
		verfremden; vielmehr handelt es sich um einen gängigen Begriff, der im 
		Kontext der streitgegenständiichen Äußerung nicht ironisch oder 
		übertragen gemeint sein kann, Angesichts dieser mehrfachen Anzeichen für 
		die Wiedergabe eines Zitats - in einer Mischung aus indirekter und 
		direkter Rede -, ohne daß  die Absicht einer Interpretation deutlich 
		würde, war die Art und Weise, in der die Beklagte die Streitgegenstand 
		liehe Äußerung wiedergegeben hat, durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht gedeckt. 
		Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende 
		Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, daß  ein einmal 
		erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 
		1994, 1281, 1283). 
		II. 
		Die Klage ist auch in Bezug auf die zweite 
		streitgegenstandliche 
		Äußerung - die Friedensbotschaft der polnischen katholischen Bischöfe 
		von 1965 sei bis heute ohne jede Antwort des BDV geblieben - begründet, 
		ohne daß  insoweit eine Klagänderung vorläge. Mit der Umstellung seines 
		Antrags durch Hinzufügung des Wortes „jede" hat der Kläger den Antrag 
		nicht im Sinne des § 263 ZPO geändert, sondern lediglich präzisiert, 
		nachdem die Beklagte die entsprechende, ihr zuzurechnende Formulierung 
		aus ihrem Originalmanuskript (Anlage B 1) in den Rechtsstreit eingeführt 
		hatte. Selbst wenn im übrigen die Umstellung des Antrags als 
		Klagänderung zu werten wäre, wäre angesichts ihrer Sachdienstlichkeit 
		die Zustimmung der Beklagten entbehrlich (§ 263 ZPO). 
		In der Sache besteht auch in Bezug auf diese Äußerung entsprechend §§ 
		823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein 
		Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Die Frage, ob es 
		sich bei der streitgegenstandlichen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung 
		oder eine Meinungsäußerung handelt, hängt davon ab, ob der Gehalt der 
		Äußerung - jedenfalls schwerpunktmäßig - der objektiven Klärung, also 
		dem Beweis, zugänglich ist oder ob sie durch die Elemente des 
		Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. nur Wenzel, a.a.O., Rz. 
		4.40ff.). Ob eine Reaktion eine „Antwort" auf eine Äußerung, 
		insbesondere auf eine Friedensbotschaft, darstellt, kann mit einer 
		wertenden Betrachtung verbunden sein: Gerade wenn es nicht in einem 
		Dialogsinne um die Beantwortung einer Frage geht, sondern darum, auf 
		eine Friedensbotschaft zu reagieren, an deren Ende es heißt „(...) wir 
		(...) gewähren Vergebung und bitten um Vergebung", kann mit „Antwort" im 
		Sinne einer inhaltlichen Wertung nicht nur eine irgendwie geartete 
		Bezugnahme oder Reaktion auf die Botschaft, sondern insbesondere das 
		entsprechende Gewähren von Vergebung gemeint sein. Vorliegend ist daher 
		von einer Äußerung auszugehen, die als - jedenfalls schwerpunktmäßiges - 
		Werturteil grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 
		1 Satz 1 GG genießt. Die Meinungsfreiheit tritt allerdings im Rahmen der 
		erforderlichen Abwägung regelmäßig hinter den grundrechtlich geschützten 
		Achtungsanspruch des einzelnen zurück, wenn es sich bei der fraglichen 
		Äußerung um eine Schmähkritik handelt. Zwar wird eine Meinungsäußerung 
		nicht schon dadurch zur Schmähung, daß  sie herabsetzende Wirkung 
		gegenüber Dritten entfaltet oder sich als überzogene oder ausfällige 
		Kritik darstellt. Anders verhält es sich aber, wenn in einer 
		herabsetzenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache 
		im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 1475, 1477), d.h. wenn die 
		Äußerung nicht mehr auf eine verwertbare sachverhaltsmäßige Grundlage 
		gestützt werden kann (Wenzel, a.a.O.. Rz. 5.84f.). 
		Als Meinungsäußerung ist es vertretbar, die Reaktionen des Klägers auf 
		die Friedensbotschaft aus den Jahren 1965 (Anlagen K 3 und B 4), 1999 
		(Anlage K 18) und 2001 (Anlage K 19} nicht als .Antworten" zu werten; es 
		mag insoweit auch noch vertretbar sein, vom Fehlen „jeder" Antwort zu 
		sprechen. Denn mit diesen Äußerungen hat der Kläger bzw. xxxx die 
		Friedensbotschaft zwar zum Teil begrüßt, zum Tei! vor übertriebenen 
		Hoffnungen bzw. der Auslösung einer Verzichtspropaganda gewarnt - ein 
		entsprechender Ausdruck des Vergebens war den Äußerungen jedoch nicht zu 
		entnehmen. Tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine Beurteilung als 
		Fehlen „jeder Antwort" sind jedoch spätestens dadurch entfallen, daß 
		xxxx des Klägers in ihrer Rede vom 06.09.2003 in Bezug auf die „Worte 
		der polnischen Bischöfe von 1965" geäußert hat: „Wir als Vertriebene 
		können sagen: ,Wir bitten um Vergebung und wir vergeben'." (Anlage K 17, 
		S. 9). Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, daß  es sich bei der 
		Friedensbotschaft der polnischen Bischöfe um einen diplomatischen Akt 
		von staatspolitischer Bedeutung gehandelt habe, der einer „adäquaten 
		Annahme" durch den Kläger im vertragsrechtlichen Sinne bedurft hätte, 
		und daß die Äußerung seiner xxxx  im Rahmen einer Rede, zu der die 
		Bischöfe nicht geladen gewesen seien, hierfür nicht ausgereicht habe. 
		Selbst wenn man der Botschaft eine derartige Qualität zusprechen wollte, 
		wäre sie jedenfalls, wie sich aus der Formulierung in ihrem Kontext 
		ergibt, in einem solchen Sinne nicht an den Kläger, sondern an die 
		deutschen Bischöfe gerichtet („Und wenn Sie, deutsche Bischöfe und 
		Konzilsväter, unsere ausgestreckten Hände brüderlich erfassen, dann erst 
		können wir wohl mit ruhigem Gewissen in Polen auf ganz christliche Art 
		unser Millenium feiern."; Anlage B 3 am Ende). Jedenfalls übersteigt es 
		die für eine Meinungsäußerung zulässige Grenze, trotz der Äußerung vom 
		06.09.2003 noch vom Fehlen „jeder Antwort" des Klägers auf die 
		Friedensbotschaft der polnischen Bischöfe zu sprechen; es ist nicht 
		gerechtfertigt, eine „Antwort" nur in einer offiziellen oder 
		vertragsmäßigen Erklärung des Klägers zu sehen und hierbei die in ihrem 
		Wortlaut eindeutige Äußerung vom 06.09.2003 Außer acht zu lassen. 
		Auch in Bezug auf diese Äußerung ist die den Unterlassungsanspruch 
		auslösende Wiederholungsgefahr indiziert. 
		III. 
		Bezüglich des Antrags zu 3) ist die Klage zulässig, aber nicht 
		begründet. Soweit der Kläger seinen Antrag von dem ursprünglich 
		begehrten Verbot der erneuten Verbreitung der angegriffenen Äußerung 
		dahingehend umgestellt hat, daß  die Unterlassung begehrt wird, durch 
		diese Äußerung einen Eindruck zu erwecken, liegt ein ausreichend 
		bestimmter Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor: Sowohl die 
		angegriffene Äußerung als auch der zu vermeidende Eindruck sind konkret 
		bezeichnet worden. Mit der Umstellung seines Antrags hat der Kläger 
		diesen nicht im Sinne des § 263 ZPO geändert, sondern lediglich im Sinne 
		des § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt, da das Verbot, durch eine Äußerung einen 
		Eindruck zu erwecken, gegenüber dem auf die Äußerung selbst bezogenen 
		Verbot eine Verringerung des Streitgegenstandes darstellt; diese führt 
		allerdings, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht zu einer Änderung des 
		Streitwertes, so daß  einer teilweisen Klagrücknahme nicht auszugehen 
		war. 
		In der Sache kommt dem Unterlassungsbegehren jedoch kein Erfolg zu. 
		Hierbei kann offen bleiben, ob es zutrifft, daß der Kläger für die 
		Vertriebenen die Errichtung „ihres Mahnmals" im Hinblick auf bzw. 
		veranlaßt durch den Bundestagsbeschluß für die Errichtung des 
		sogenannten Holocaust-Mahnmais gefordert hat. Denn es ist schon 
		fraglich, ob die streitgegenständiiche Äußerung den zwingenden Eindruck 
		erweckt, der Kläger sei durch die Entscheidung des Bundestages veranlaßt 
		worden, die Errichtung eines „Vertriebenen-Mahnmals" in Berlin zu 
		fordern. Ein Unterlassungsanspruch käme jedoch nur in Betracht, wenn der 
		angegriffene Eindruck zwingend erweckt würde: Denn bei der Annahme 
		verdeckter Behauptungen ist besondere Zurückhaltung geboten, um die 
		Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit nicht einseitig 
		unter Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu Lasten der letzteren zu 
		verschieben. Bei der Ermittlung solcher verdeckter Aussagen ist zwischen 
		der Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse 
		ziehen kann und soll, und der erst eigentlich Verdeckten Aussage des 
		Autors zu unterscheiden, mit der dieser durch das Zusammenspiel der 
		offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser 
		als unabweisliche Schlußfolgerungen nahelegt. Im Ehrenschutzprozeß kann 
		unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG nur im zweiten Fall die 
		'verdeckte' Aussage einer 'offenen' Behauptung des Äußernden 
		gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel 
		nicht dagegen wehren, daß  der Leser aus den ihm 'offen' mitgeteilten 
		Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen 
		Aussagen Anhaltspunkte bieten, der von fern kann der Autor verlangen, an 
		seinem Text gemessen zu werden. Andernfalls würden in vielen Fällen 
		Information und Kommunikation unmöglich gemacht. Deshalb bedarf es im 
		Einzelfall genauer Prüfung, ob der Äußernde mit den 'offenen' Fakten dem 
		Leser Schlußfolgerungen aufzwingt, die einen 'verdeckten' Sachverhalt 
		ergeben (BGH NJW 1994, 1242, 1244). 
		Zwar wird in der streitgegenständlichen Äußerung durch die jeweilige 
		Verwendung des Begriffes „Mahnmal" und des Wortes „auch" eine 
		inhaltliche Parallelität nahegelegt; die Verwendung der Konjunktion 
		„als", die die beiden Teilsätze zueinander in Beziehung setzt, ist 
		jedoch zur Einleitung von Nebensätzen gebräuchlich, um die 
		Gleichzeitigkeit zu der im Hauptsatz ausgedrückten Handlung zu 
		bezeichnen (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort „als"). Mit 
		dieser Verknüpfung werden ein zeitliches Nacheinander und eine kausale 
		Verbindung zwischen den beiden Vorgängen zwar nicht ausgeschlossen, dem 
		Leser aber auch nicht als zwingende Schlußfolgerung „aufgezwängt": Aus 
		der Tatsache des zeitlichen Nebeneinander mag der Leser für sich die 
		Schlußfolgerung ziehen, daß  sich hinter der Gleichzeitigkeit eine 
		Kausalität verberge; einen derartigen Zusammenhang hat die Beklagte 
		durch ihre Äußerung jedoch nicht unabweislich hergestellt. Etwas anderes 
		folgt auch nicht aus der Verwendung des Verbes 'müßten'. Denn letztlich 
		kann sich die Beklagte darauf berufen, ihrer journalistischen 
		Sorgfaltspflicht in einem ausreichenden Maß  nachgekommen zu sein, indem 
		sie sich als Quelle für ihre Äußerung der Meldung der anerkannten 
		Presseagentur „dpa" vom 06.06.2000 (Anlage B 11) bedient hat. Für die 
		Meldungen solcher anerkannten Nachrichtenagenturen gilt ein 
		Vertrauensgrundsatz mit der Folge, daß  die pressemäßige Sorgfalt bei 
		diesen in der Regel keine eigene Überprüfung des Wahrheitsgehaltes 
		verlangt (Soehring, a.a.O., Rz. 2.21; Wenzel, a.a.O., Rz. 6.125). 
		Vorliegend war von der „dpa" gemeldet worden, daß  der Kläger „nach der 
		Entscheidung des Bundestages für die Holocaust-Mahnmal" „nun auch (...) 
		eine zentrale Mahn- und Forschungsstätte im Zentrum Berlins verlangt" 
		habe; Xxxxx des Klägers war zudem dahingehend zitiert worden, daß  sie 
		„forderte", daß  die Einrichtung an das Schicksal der Heimatvertriebenen 
		Deutschen erinnern und gleichzeitig Vertreibungen weltweit ächten solle. 
		Gegenüber dieser Meldung, die ein zeitliches Nacheinander der jeweiligen 
		Entscheidungen bzw. Forderungen zum Ausdruck bringt, bleibt die Äußerung 
		der Beklagten in zeitlicher Hinsicht durch die bloße Verwendung der 
		Konjunktion „als" zurück. Soweit die Äußerung der Beklagten durch die 
		Verwendung der Worte „forderte" und „müßten" den Charakter eines 
		zwingenden Verlangens erhalten haben sollte, findet dieser seine Stütze 
		ebenfalls in der „dpa"-Me!dung mit ihren Formulierungen „verlangt" und 
		„forderte". Schließlich wird in der „dpa"-Meldung durch die 
		Formulierung, daß  der Kläger „nach" der Bundestag-Entscheidung „nun 
		auch" eine zentrale Mahn- und Forschungsstelle verlange eine kausale 
		Verbindung zwischen den Vorhaben dem Leser deutlicher nahegelegt, als 
		dies durch die in der Wortwahl zurückhaltendere Äußerung der Beklagten 
		geschehen ist. Im Ergebnis scheitert ein Unterlassungsanspruch des 
		Klägers daher daran, daß  der angegriffene Eindruck nicht zwingend 
		erweckt wird und im übrigen die Beklagte sich jedenfalls auf die 
		privilegierte Quelle der „dpa“-Meldung berufen kann. 
		IV. 
		Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die 
		Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 
		11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus 
		§ 3 ZPO (je € 20.000,00 pro angegriffener Äußerung). 
		Buske                        Weyhe                        Gläser 
		Kommentar: 
		
		
		Die zwölf Aktenordner der Gabriele Lesser 
		- von Tomasz Potkaj 
        
       
       
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      Rolf Schälike 
      Dieses 
      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 31.03.06 
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