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Buskeismus
Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren
Autor: Rolf Schälike
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Gysi gegen Spiegel - 1 BvQ 22/00 Antrag von Spiegel auf Aussetzung abgelehnt |
LG HH | Az.: 324 O 329/00 | Beschlussu 21.07.2000 | BVerfG | Az.: 1 BvQ 22/00 | Beschluss Antrag auf Aussetzung wurde abgelehnt. | |
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Gysi gegen Junge Union Berlin - Gysi hat beim Landgericht verloren, beim Kammergericht obsiegt |
LG Bln | Az.: 27 O 609/99 | Einstweilige Verfügung | LG Bln | Az.: 27 O 609/99 | Widerpruchsurteil v. 02.12.1999 Die EV wird aufgehoben. Gysi hat gespitzelt, durfte behauptet werden | KG Bln | Az.: 9 U 795/00 | Berufungsverfahren, August 2000 Alle Kosten trägt die Junge Union. | |
Nach der Erklärung von Reiner Oschmann Zu einem Gerichtsbeschluss im Rechtsstreit Gysi - Junge Union (CDU) erklärt der Pressesprecher der PDS-Bundestagsfraktion, Reiner Oschmann:
Im abgeschlossenen Rechtsstreit Gysi - Junge Union (JU) Berlin hat die Junge Union (CDU) eine neue Niederlage erlitten - und zwar mit einer weiter als bisher gefassten gerichtlichen Begründung. Die JU hatte im Berliner Wahlkampf im Herbst 1999 bekanntlich mit einem Aufkleber agiert, in dem sie Gregor Gysi Stasi-Spitzeltätigkeit unterstellte. Nachdem der Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin dadurch abgeschlossen worden war, dass die JU für die Zukunft auf die Wiederholung solcher Behauptungen verzichtet, hat das Kammergericht in einem jetzt eingangenen, schriftlich begründeten Beschluss die Kosten des gesamten Verfahrens der Jungen Union auferlegt. Zur Begründung verweist das Kammergericht darauf, dass Gregor Gysi sowohl zivil- und strafrechtlich als auch nach den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes ein Unterlassungsanspruch gegen die JU zusteht. Das Kammergericht wertet den JU-Aufkleber als "ehrenrührige Tatsachenbehauptung". Sie hätte nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich wahr sei. Dieser Wahrheitsgehalt sei jedoch nicht erbracht worden. Das Kammergericht wörtlich: "Die Wahrheit der behaupteten Tatsache kann nach dem bisherigen Erkenntnisstand in den Berichten des (Bundestags- R.O.)Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung im Falle einer Wiederholung der Äußerung auch in Zukunft nicht bewiesen werden."
Damit schloss sich das Kammergericht Berlin einer Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts an. Der Bericht der Gauck-Behörde und der Beschluss des Immunitätsausschusses des Bundestages haben somit in keinem einzigen fachgerichtlichen Verfahren als Beleg für Behauptungen gegen Gregor Gysi Bestand gehabt. Sie sind in nunmehr sieben Urteilen und Beschlüssen als unzureichend zurückgewiesen worden. Wer solche Behauptungen auf ihrer Grundlage aufstellt, verletzt nach Ansicht der Gerichte Grundrechte Gysis aus Art. 1 und 2 GG, verstößt gegen das BGB und begeht üble Nachrede laut Strafgesetzbuch. | | |
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Gregor Gysi gegen Frankfurter Allgemeine Zeitung - HansOLG Urteil |
LG HH | Az.: 324 O 304/99 | Urteil vom 03.12.1999 | HansOLG | Az.: 7 U 13/00 | Urteil, Berufung der FAZ wurde abgewiesen |
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Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99 |
LG HH | Az.: 308 0 351/98 | Urteil vom 2. Dezember 1998 Antrag von Gysi abgelehnt | HansOLG | Az.: 3 U 34/99 | Berufungsurteil vom 29. Juli 1999 Berufung von Gysi abgelehnt | BVerfG | Az.: 1 BvR 1611/99 | Beschluss Verfassungsbeschwerde von Gysi zurückgewiesen | |
Im Mai 1998 verlegte die Ch. Links Verlag - LinksDruck GmbH ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch des Autors Clemens Vollnhans mit dem Titel "Der Fall Havemann - Ein Lehrstück politischer Justiz", das sich mit diesem Strafverfahren auseinandersetzt. In dem Buch sind zahlreiche Originaldokumente wiedergegeben, darunter (auf den Seiten 276 bis 286) der Abdruck einer von dem Beschwerdeführer gefertigten Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1979. Ferner wird auf Seite 121 des Buches über den Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber staatlichen Stellen im Sinne seines Mandanten als engagierter Anwalt agiert und zugleich ohne Wissen Havemanns enge Beziehungen zur Staatssicherheit geführt. Gysi, der nach seinen Angaben erst Anfang Oktober 1998 Kenntnis von der Veröffentlichung des Buches erlangt hatte, forderte am 14. Oktober 1998 den Ch. Links Verlag auf, die Verbreitung dieser Behauptung sowie die Veröffentlichung der Berufungsschrift zu unterlassen. Der Verlag gab daraufhin hinsichtlich der beanstandeten Behauptung auf Seite 121 des Buches eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kam aber dem auf die Veröffentlichung der Berufungsschrift bezogenen Verlangen des Beschwerdeführers nicht nach. Auf Antrag von Gysi erließ daraufhin das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der dem Ch. Links Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Berufungsschrift verboten wurde. Auf den Widerspruch des Verlages hin hob das Landgericht mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die einstweilige Verfügung wieder auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Juli 1999 zurück. Die Verfassungsbeschwerde von Gysi hatte ebenfalls keinen Erfolg. | | |
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Gysi gegen den Bundestag - Gysi verlor - Beschluss vom 27.05.1998; Beschluss vom 30.06.1998 |
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Vom Verfassungsgericht zurückgewiesene bzw. als unzulässig verworfene Anträge von Gregor Gysi: 1. Der Beschluss des Antragsgegners zu 2. vom 8. Mai 1998 in dem Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz zur Überprüfung des Antragstellers auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die Veröffentlichung des Beschlusses durch den Antragsgegner zu 1. als Bundestagsdrucksache 13/10893 verletzen die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. 2. Der Antragsgegner zu 2. hat gegen die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, insbesondere seine Rechte auf freie Ausübung seines Mandates, auf Gleichbehandlung als Abgeordneter und auf ein faires Verfahren verstoßen, indem er a) das am 9. Februar 1995 gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes bis in den Bundestagswahlkampf 1998 ausdehnte, b) im Unterschied zu allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz nicht eine Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern eine gutachtliche Stellungnahme und danach noch vier weitere Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anforderte und entgegennahm, das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Bundesbeauftragten zu immer neuen Vorverurteilungen des Antragstellers mißbrauchte und dadurch dem Antragsteller immer neue öffentliche Auseinandersetzungen aufzwang und seinem Ansehen schadete, c) den Berichtsentwurf seines Sekretariates vom Juni 1997, der zum Ergebnis kam, eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit sei nicht nachgewiesen, entgegen seiner in allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz eingehaltenen Praxis nicht zur Grundlage seiner Beratungen machte, sondern statt dessen seine vorläufigen Feststellungen vom 24. März 1998, die nach Anhörung des Antragstellers mit geringen Änderungen am 8. Mai 1998 zu den endgültigen Feststellungen wurden, aufgrund eines am 24. März 1998 gegen 11.30 Uhr den Mitgliedern des Antragsgegners zu 2. zugeleiteten, von den Berichterstattern der CDU/CSU-, SPD- und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Bundestagsfraktionen ohne Beteiligung der Berichterstatter der F.D.P. und der PDS und ohne Mitwirkung des Ausschußsekretariates gefertigten Entwurfes von 98 Seiten in seiner 1/2-stündigen Sitzung um 15.30 Uhr ohne inhaltliche Beratung und ohne Änderungen beschloß und die Gegenentwürfe der F.D.P. und der PDS, die beide eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit als nicht nachgewiesen ansahen, ohne inhaltliche Beratung ablehnte, d) die Schlußerörterung mit dem Antragsteller am 21. April 1998 den Berichterstattern überließ und dadurch, sowie durch die selektive Berücksichtigung der Stellungnahmen des Antragstellers, insbesondere seiner Stellungnahme vom 26. März 1998, dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigerte und gegen die Richtlinien zum Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz verstieß. | | |
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