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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Verfahren Gysi
Gysi gegen Spiegel - 1 BvQ 22/00 Antrag von Spiegel auf Aussetzung abgelehnt
LG HH Az.: 324 O 329/00 Beschlussu 21.07.2000
BVerfGAz.: 1 BvQ 22/00 Beschluss
Antrag auf Aussetzung wurde abgelehnt.
 
Gysi gegen Junge Union Berlin - Gysi hat beim Landgericht verloren, beim Kammergericht obsiegt
LG Bln Az.: 27 O 609/99 Einstweilige Verfügung
LG Bln Az.: 27 O 609/99 Widerpruchsurteil v. 02.12.1999
Die EV wird aufgehoben.
Gysi hat gespitzelt, durfte behauptet werden
KG Bln Az.: 9 U 795/00
Berufungsverfahren, August 2000
Alle Kosten trägt die Junge Union.
Nach der Erklärung von Reiner Oschmann
Zu einem Gerichtsbeschluss im Rechtsstreit Gysi - Junge Union (CDU) erklärt der Pressesprecher der PDS-Bundestagsfraktion, Reiner Oschmann:

Im abgeschlossenen Rechtsstreit Gysi - Junge Union (JU) Berlin hat die Junge Union (CDU) eine neue Niederlage erlitten - und zwar mit einer weiter als bisher gefassten gerichtlichen Begründung. Die JU hatte im Berliner Wahlkampf im Herbst 1999 bekanntlich mit einem Aufkleber agiert, in dem sie Gregor Gysi Stasi-Spitzeltätigkeit unterstellte. Nachdem der Rechtsstreit vor dem Kammergericht Berlin dadurch abgeschlossen worden war, dass die JU für die Zukunft auf die Wiederholung solcher Behauptungen verzichtet, hat das Kammergericht in einem jetzt eingangenen, schriftlich begründeten Beschluss die Kosten des gesamten Verfahrens der Jungen Union auferlegt. Zur Begründung verweist das Kammergericht darauf, dass Gregor Gysi sowohl zivil- und strafrechtlich als auch nach den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes ein Unterlassungsanspruch gegen die JU zusteht. Das Kammergericht wertet den JU-Aufkleber als "ehrenrührige Tatsachenbehauptung". Sie hätte nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich wahr sei. Dieser Wahrheitsgehalt sei jedoch nicht erbracht worden. Das Kammergericht wörtlich: "Die Wahrheit der behaupteten Tatsache kann nach dem bisherigen Erkenntnisstand in den Berichten des (Bundestags- R.O.)Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung im Falle einer Wiederholung der Äußerung auch in Zukunft nicht bewiesen werden."

Damit schloss sich das Kammergericht Berlin einer Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg und des Hanseatischen Oberlandesgerichts an. Der Bericht der Gauck-Behörde und der Beschluss des Immunitätsausschusses des Bundestages haben somit in keinem einzigen fachgerichtlichen Verfahren als Beleg für Behauptungen gegen Gregor Gysi Bestand gehabt. Sie sind in nunmehr sieben Urteilen und Beschlüssen als unzureichend zurückgewiesen worden. Wer solche Behauptungen auf ihrer Grundlage aufstellt, verletzt nach Ansicht der Gerichte Grundrechte Gysis aus Art. 1 und 2 GG, verstößt gegen das BGB und begeht üble Nachrede laut Strafgesetzbuch.
 
Gregor Gysi gegen Frankfurter Allgemeine Zeitung - HansOLG Urteil
LG HHAz.: 324 O 304/99
Urteil vom 03.12.1999
HansOLG
Az.: 7 U 13/00
Urteil, Berufung der FAZ wurde abgewiesen
 
Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99
LG HH Az.: 308 0 351/98 Urteil vom 2. Dezember 1998
Antrag von Gysi abgelehnt
HansOLG Az.: 3 U 34/99 Berufungsurteil vom 29. Juli 1999
Berufung von Gysi abgelehnt
BVerfG Az.: 1 BvR 1611/99 Beschluss
Verfassungsbeschwerde von Gysi zurückgewiesen
Im Mai 1998 verlegte die Ch. Links Verlag - LinksDruck GmbH ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR herausgegebenes Buch des Autors Clemens Vollnhans mit dem Titel "Der Fall Havemann - Ein Lehrstück politischer Justiz", das sich mit diesem Strafverfahren auseinandersetzt. In dem Buch sind zahlreiche Originaldokumente wiedergegeben, darunter (auf den Seiten 276 bis 286) der Abdruck einer von dem Beschwerdeführer gefertigten Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1979. Ferner wird auf Seite 121 des Buches über den Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber staatlichen Stellen im Sinne seines Mandanten als engagierter Anwalt agiert und zugleich ohne Wissen Havemanns enge Beziehungen zur Staatssicherheit geführt.

Gysi, der nach seinen Angaben erst Anfang Oktober 1998 Kenntnis von der Veröffentlichung des Buches erlangt hatte, forderte am 14. Oktober 1998 den Ch. Links Verlag auf, die Verbreitung dieser Behauptung sowie die Veröffentlichung der Berufungsschrift zu unterlassen. Der Verlag gab daraufhin hinsichtlich der beanstandeten Behauptung auf Seite 121 des Buches eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kam aber dem auf die Veröffentlichung der Berufungsschrift bezogenen Verlangen des Beschwerdeführers nicht nach.

Auf Antrag von Gysi erließ daraufhin das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der dem Ch. Links Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Berufungsschrift verboten wurde. Auf den Widerspruch des Verlages hin hob das Landgericht mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die einstweilige Verfügung wieder auf und wies den Verfügungsantrag zurück.

Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Juli 1999 zurück.

Die Verfassungsbeschwerde von Gysi hatte ebenfalls keinen Erfolg.
 
Gysi gegen den Bundestag - Gysi verlor - Beschluss vom 27.05.1998; Beschluss vom 30.06.1998
BVerfG Az.: 2 BvE 2/98 Beschluss vom 27.05.1998
Beschluss vom 30.06.1998
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Pressemitteilung 1
Vom Verfassungsgericht zurückgewiesene bzw. als unzulässig verworfene Anträge von Gregor Gysi:
1. Der Beschluss des Antragsgegners zu 2. vom 8. Mai 1998 in dem Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz zur Überprüfung des Antragstellers auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und die Veröffentlichung des Beschlusses durch den Antragsgegner zu 1. als Bundestagsdrucksache 13/10893 verletzen die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz
1 Satz 2 des Grundgesetzes.
2. Der Antragsgegner zu 2. hat gegen die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, insbesondere seine Rechte auf freie Ausübung seines Mandates, auf Gleichbehandlung als Abgeordneter und auf ein faires Verfahren verstoßen, indem er
a) das am 9. Februar 1995 gegen den Antragsteller eingeleitete Verfahren gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes bis in den Bundestagswahlkampf 1998 ausdehnte,
b) im Unterschied zu allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz nicht eine Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern eine gutachtliche Stellungnahme und danach noch vier weitere Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anforderte und entgegennahm, das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen des Bundesbeauftragten zu immer neuen Vorverurteilungen des Antragstellers mißbrauchte und dadurch dem Antragsteller immer neue öffentliche Auseinandersetzungen aufzwang und seinem Ansehen schadete,
c) den Berichtsentwurf seines Sekretariates vom Juni 1997, der zum Ergebnis kam, eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit sei nicht nachgewiesen, entgegen seiner in allen anderen Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz eingehaltenen Praxis nicht zur Grundlage seiner Beratungen machte, sondern statt dessen seine vorläufigen Feststellungen vom 24. März 1998, die nach Anhörung des Antragstellers mit geringen Änderungen am 8. Mai 1998 zu den endgültigen Feststellungen wurden, aufgrund eines am 24. März 1998 gegen 11.30 Uhr den Mitgliedern des Antragsgegners zu 2. zugeleiteten, von den Berichterstattern der CDU/CSU-, SPD- und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Bundestagsfraktionen ohne Beteiligung der Berichterstatter der F.D.P. und der PDS und ohne Mitwirkung des Ausschußsekretariates gefertigten Entwurfes von 98 Seiten in seiner 1/2-stündigen Sitzung um 15.30 Uhr ohne inhaltliche Beratung und ohne Änderungen beschloß und die Gegenentwürfe der F.D.P. und der PDS, die beide eine Tätigkeit des Antragstellers für das Ministerium für Staatssicherheit als nicht nachgewiesen ansahen, ohne inhaltliche Beratung ablehnte, d) die Schlußerörterung mit dem Antragsteller am 21. April 1998 den Berichterstattern überließ und dadurch, sowie durch die selektive Berücksichtigung der Stellungnahmen des Antragstellers, insbesondere seiner Stellungnahme vom 26. März 1998, dem Antragsteller das rechtliche Gehör verweigerte und gegen die Richtlinien zum Verfahren nach § 44b Abgeordnetengesetz verstieß.
 
Verfahren Gysi
Verzeichnis
 27 O 428/06 Jenny Gröllmann ("Liebling Kreuzberg") vs. Ulrich Mühe ("Das Leben der Anderen")
 VG 1 A 173.05 Gysi vs. Bundesrepublik Deutschland - Gysi verlor - Urteil
 Gysi Sep 2005 Gysi gegen FAZ.NET - Gegendarstellung erreicht
 324 O 728/05 Gysi gegen ZDF - Einstweilige Verfügung - wurde von ZDF (FRONTAL 21) akzeptiert
 324 O 718/05 Gysi gegen ZDF Magazin Frontal 21 - Gegendarstellung erreicht
 27 O 532/05 Gysi gegen Bild - Gysis Hirn - Gegendarstellung erreicht
 VG 1 A 173. 05 Gysi gegen Bundesbehörde für die Stasi-Unterlagen - Gysi verlor [nocht nicht rechtskräftig]
 xxx/01 Gysi gegen Kontraste - Gegendarstellung erreicht
 324 O 495/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 36/1 vom 30.08.2001
 324 O 488/01 Gysi gegen DIE WELT - Auch BVerfG befürwortet Gegendarstellung: Beschluss 1 BvQ 35/01 vom 24.08.2001
 324 O 329/00, 1 BvQ 22/00 Gysi gegen Spiegel -  1 BvQ 22/00 Antrag von Spiegel auf Aussetzung abgelehnt
 27 O 609/99 Gysi gegen Junge Union Berlin - Gysi hat beim Landgericht verloren, beim Kammergericht obsiegt
 324 O 304/99 Gregor Gysi gegen Frankfurter Allgemeine Zeitung - HansOLG Urteil
 308 0 351/98 Gysi gegen Ch. Links Verlag - Gysi verlor bis zum Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1611/99
 2 BvE 2/98 Gysi gegen den Bundestag - Gysi verlor - Beschluss vom 27.05.1998; Beschluss vom 30.06.1998
 324 O 98/97 Gysi gegen Spiegel - Gysi gewann
 141 Js 569/95 Strafanzeige eines Redakteurs der Wochenpost gegen Gysi - Verfahren eigestellt
 324 O xxx/95 Gysi gegen Wochenpost
 VG Bln 1995 Gregor Gysi gegen Bundesbeauftagten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes - Gysi verlor
 27 O 275/95 Berliner Zeitung vs. Gysi - Urteil des LG Bln
 2 BvE 1/95 Gysi gegen Bundestag - Organstreitverfahren wegen Stasi-Überprüfung - Gysi verlor
 324 O 741/94 Gysi gegen Freya Klier - Gysi gewann;; Einstweilige Verfügung 324 O 588/94; 1 BvR 1322/00
 27 O 733/94 Freya Klier gegen Gregor Gysi - Gysi verlor und blieb auf den Kosten sitzen
 324 O 729/94 Gysi gegen Bärbel Bohley - Hauptsacheverfahren - Einstweilige Verfügung; Urteil; Presserklärung des Verfassungsgerichts - Gysi gewann
Folgeverfahren: 3 U 61/94; 3 W 187/94; 324 O 729/94; 7 U 110/95; 1 BvR 195/96; 1 BvR 146/96 (Presse)
 324 O 591/94 Gysi gegen Jürgen Fuchs - Gysi verlor
 324 O 578/94 Gregor Gysi gegen taz - Bespitzelung von Mandanten
 324 O 768/93 Gysi gegen Bärbel Bohley - Einstweilige Verfügung; Urteil - Siehe auch Hauptsacheverfahren 324 O 729/94