Buskeismus

Fall Gysi

 

 

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Teil 1/6
Inhalt
Teil 2/6
1. - 5.3.
Teil 3/6
6 - 6.1.7.
Teil4/6
6.2. - 6.12.
Teil 5/6
7. - 8.
 

Die roten Markierungen sind von Rolf Schälike und werden kommentiert.

 

Teil 6/6

Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi vom 29. Mai 1998 zur Feststellung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 8. Mai 1998 im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Überprüfungsverfahrens gemäß § 44b Abgeordnetengesetz

Deutscher Bundestag

13.Wahlperiode.

Drucksache 13/10893
29.05.98.
Sachgebiet 0000.

Bericht.

des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
(1.Ausschuß)

zu dem Überprüfungsverfahren des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi gemäß § 44 b Abs. 2 Abgeordnetengesetz

(Überprüfung auf eine Tätigkeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik).

______________________________________________________________________________________________

 

Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi vom 29. Mai 1998 zur Feststellung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vom 8. Mai 1998 im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Überprüfungsverfahrens gemäß § 44b Abgeordnetengesetz

 

I.

Zum Verfahren 1.

1.

Das gegen mich durchgeführte Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abgeordnetengesetz war von Beginn bis zum Ende ein politisches Verfahren, in dem Mitglieder des Ausschusses die eigenen Richtlinien und Absprachen permanent verletzten.

Das Verfahren war durch Vorverurteilung, Voreingenommenheit, rechtswidrige Absprachen, Ungleichbehandlung und einseitige Ergebnisfixiertheit geprägt.

Heute muß davon ausgegangen werden, daß bereits zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens das Ergebnis für die große Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses feststand. Nach der Richtlinie für die entsprechende Tätigkeit des Ausschusses vom 13. Dezember 1991 soll der Ausschuß vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eine Auskunft über den betreffenden Abgeordneten einholen, die Erklärungen des Abgeordneten sowie weitere Unterlagen würdigen. Nirgendwo ergibt sich aus den Richtlinien die Berechtigung von Ausschußmitgliedern, mit der Behörde des Bundesbeauftragten einzelne Fragen, den Inhalt von Stellungnahmen etc. intern abzusprechen.

2.

Im Jahre 1995 war ich bereits in der Lage, dem Ausschuß Schreiben aus der Behörde des Bundesbeauftragten vorzulegen, die die rechtswidrige Zusammenarbeit zwischen Ausschußmitgliedern und der Behörde belegten. So war in der Behörde unter dem Datum vom 20. März 1995 eine Frage erarbeitet worden, die der Ausschuß an die Behörde stellen sollte. Auf diesem "Vorschlag zur Anfrage" vom 20. März 1995 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Mitarbeiters des Bundesbeauftragten, Klaus Richter, vom 21. März 1995. Hier heißt es: "Telefongespräch mit Wiefelspütz, daß sich Berichterstatter Dr. Reinartz, Berthold (CDU) in Behörde meldet und ich ihm obige Frage nennen soll und gegebenenfalls weitere Konkretisierungen bespreche". Mit Telefax vom 29. März 1995 sandte der Abgeordnete Dr. Reinartz Herrn Richter von der Bundesbehörde seine Fragen. Erst am 30. März 1995 legte der Abgeordnete Reinartz seine Fragen dem Ausschuß vor, um sie beschließen zu lassen. Dies lehnte der Ausschuß ab und vertagte sich auf den 26. April 1995. Ausdrücklich wurde festgelegt, daß die Fragen noch nicht an den Bundesbeauftragten weitergeleitet werden dürften. Der Abgeordnete Reinartz hielt es nicht für erforderlich darauf hinzuweisen, daß die Fragen mit dem Bundesbeauftragten abgestimmt seien und sich bereits bei diesem befanden.

In einem Schreiben vom 8. Mai 1995 von Klaus Richter an den damaligen Direktor der Behörde, Herrn Dr. Geiger, hielt dieser fest, daß die Untersuchung zu mir im Rahmen einer "Spezialrecherche" laufen würde. Ferner teilte er mit, daß Herr Dr. Reinartz bei ihm gewesen sei und sich für den Erkenntnisstand der Behörde zum Thema interessiert habe. "Ich habe Herrn Dr. Reinartz anhand der Einleitung und des Fazits unseres Berichtes informiert. In unserem Gespräch ging es neben einer Reihe mehr oder weniger wichtiger Details vor allem um den Charakter der Fragen und die Art unserer Antwort. Dr. Reinartz meinte, es soll aus der Behörde - so wörtlich - eine 'gutachterliche Stellungnahme' kommen, und bei der Beantwortung der einzelnen Fragen von ihm selbst bzw. von S. Propst (MdB) könnte sich auf unsere Stellungnahme bezogen werden und ggf. noch ergänzende Bemerkungen hinzugefügt werden. Falls Fragen kontraproduktiv seien, so könne die Antwort mit einer Begründung auch ganz und gar weggelassen werden." Entsprechend dieser internen Absprache zwischen dem Abgeordneten Dr. Reinartz und Herrn Richter übersandte der Bundesbeauftragte dann tatsächlich eine Auskunft, die er "gutachterliche Stellungnahme" nannte. Der Bundesbeauftragte hielt sich auch daran, "kontraproduktive Fragen" nicht zu beantworten. Herr Richter hielt in seinem Schreiben darüber hinaus fest, daß der Abgeordnete Dr. Reinartz "bat, zu erwägen, ob behördlicherseits nicht parallel zur Auskunft bzw. zur 'gutachterlichen Äußerung' eine Strafanzeige erfolgen könne (Mandantenverrat)".

Die Zielstellung der ungesetzlichen Zusammenarbeit zwischen Ausschußmitgliedern und Mitarbeitern der Behörde des Bundesbeauftragten stand also von vornherein fest. Dabei überschritten Ausschußmitglieder eindeutig ihre Kompetenzen. Eine Ergebnisoffenheit des Überprüfungsverfahrens bestand also von Anfang an nicht.

In den Absprachen zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens vom 30. April 1992 wird unter Ziffer 4 zur Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht festgelegt, daß nur die Ausschußmitglieder und der betroffene Abgeordnete das Recht zur Akteneinsicht hätten. Diese Festlegung ist in meinem Verfahren dadurch verletzt worden, daß der Ausschuß jeweils mit einfacher Mehrheit festlegte, daß sowohl die Gutachterliche Stellungnahme als auch der Ergänzende Bericht zur Gutachterlichen Stellungnahme des Bundesbeauftragten auf Pressekonferenzen vorgestellt und übergeben wurden. Der Ausschuß legte ferner fest, daß jede Bürgerin und jeder Bürger berechtigt sei, diese Unterlagen von ihm anzufordern und sie dann kostenlos übersandt würden. So ist es auch geschehen.

Ohne Beschluß wurden darüber hinaus zahlreiche Unterlagen durch Ausschußmitglieder in die Medien lanciert. In diesem Jahr hat zum Beispiel der Abgeordnete Dr. Küster (SPD) eigene Berichtsentwürfe als Entwürfe des Ausschusses Medien zur Verfügung gestellt, obwohl dies durch die Ziffern 4 und 5 der Absprachen ausdrücklich untersagt ist. In der Ziffer 5 ist zur Öffentlichkeit festgelegt: "Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über schutzwürdige Daten überprüfter Abgeordneter verpflichtet. Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht abgegeben." Es kann als unstrittig bezeichnet werden, daß diese Regelungen in dem gegen mich durchgeführten Überprüfungsverfahren permanent verletzt wurden. Ich kann zahlreiche bewertende Presseerklärungen der Abgeordneten Dr. Reinartz (später Andreas Schmidt) und Lengsfeld von der CDU sowie der Abgeordneten Wiefelspütz, Dr. Küster und Hilsberg von der SPD vorlegen. Auf diese Art und Weise wurde seit 1995 eine mediale Vorverurteilung meiner Person organisiert, um die Öffentlichkeit auf die am 8. Mai 1998 getroffene Feststellung vorzubereiten. Ganz offenkundig wurde die Verletzung am 24. März 1998: Der Ausschuß hatte eine 'Vorläufige Feststellung' beschlossen, die laut Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes allein der Erörterung mit mir diente, um sie gegebenenfalls kritisch überprüfen und danach eine Endgültige Feststellung treffen zu können. Unmittelbar nach der Ausschußsitzung wurde aber von Mitgliedern des Ausschusses die "Vorläufige" Feststellung den Medien erläutert. Der Abgeordnete Andreas Schmidt (CDU) forderte erneut meinen sofortigen Rücktritt als Bundestagsabgeordneter. Von einer Bereitschaft, diese "Vorläufige Feststellung" erst einmal mit mir zu erörtern und sie gegebenenfalls kritisch zu überprüfen, konnte also keine Rede sein.

Der Ausschuß hat aber auch weitere Festlegungen aus den Richtlinien und Absprachen verletzt. So soll zum Beispiel die Vorläufige Feststellung durch eine Berichterstattergruppe erarbeitet werden. Diese Berichterstattergruppe hätte mit Einleitung des Überprüfungsverfahrens gegen mich gebildet werden müssen. Erst als ich in meiner Anhörung im Juni 1997 rügte, daß es eine solche Berichterstattergruppe für mich gar nicht gäbe, wurde sie anschließend durch den Ausschuß gebildet, ohne daß dort je inhaltlich beraten wurde.

Eine ungleiche Behandlung meiner Person ergibt sich daraus, daß der Ausschuß bei anderen Abgeordneten bewiesen hat, daß er in der Lage ist, seine Richtlinien und Absprachen einzuhalten.

Vor allem gehört hierher der Umgang mit dem Sekretariat des Ausschusses. In jedem Überprüfungsverfahren wird das juristisch qualifizierte Sekretariat mit der Herstellung des Entwurfs einer Feststellung beauftragt. So geschah es auch in dem mich betreffenden Verfahren. Der Entwurf lag im Juni 1997 vor und wurde an die Obleute der Fraktionen im Ausschuß - außer an die Obfrau der PDS -  verteilt. Dieser umfangreiche gründliche Entwurf kam zu der Feststellung, das eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen mir und dem MfS nicht erweisen sei. Ohne Diskussion im Ausschuß oder wenigstens im Berichterstattergremium wurde dieser Entwurf zum "Non-Paper" erklärt und die Berichterstatter von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN machten sich mit zusätzlichen eigenen Mitarbeitern informell unter Ausschluß der Berichterstatter von FDP und PDS daran, eine eigenen Entwurf zu erarbeiten, der die Grundlage der jetzigen Feststellung bildet. Dabei wurde das Verfahren solange verzögert, bis sein Abschluß Bestandteil des Wahlkampfes wurde.

Durch die Verletzung der Richtlinien und Absprachen des Ausschusses gab es von Beginn an von verantwortlichen Ausschußmitgliedern, Mitarbeitern des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR und Medien ein machtvolles Zusammenspiel, dem ich relativ ohnmächtig gegenüberstand. Da es einen normalen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Schutz gegen den Umgang eines Bundestagsausschusses mit einem Mitglied des Bundestages nicht gibt, konnte ich lediglich versuchen, meinerseits eine Öffentlichkeit herzustellen. Daß diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt Chancengleichheit herrschte, ergibt sich aus der genannten Konstellation.

Der Thüringische Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1997 mit der Art und Weise der Durchführung solcher Überprüfungsverfahren im Landtag in Thüringen beschäftigt. Dabei hob er auf Seite 23 hervor: "Die Legitimität der fortdauernden Innehabung des Mandats darf, gerade bei Anknüpfung an ein der Wahl vorausliegendes Verhalten des Mandatsträgers, als Folge eines zwingenden Überprüfungsverfahrens - wenn überhaupt -, dann nur für den Fall infrage gestellt werden, das die diesbezüglichen Feststellungen von einer Instanz getroffen werden, die eine hohe Gewähr dafür bietet, daß die im Verfahren offenkundig werdenden Informationen und persönlichen Daten nicht als Mittel der politischen Auseinandersetzung mißbraucht werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch hinreichend sicherzustellen, daß während des laufenden Überprüfungsverfahrens intern gewonnene (fragmentarische) Kenntnisse, Verdachtsmomente sowie (vorläufige) Bewertungen nicht bzw. nicht vorzeitig in die Öffentlichkeit gelangen." Niemand kann im Ernst behaupten, daß die hier aufgestellten Grundsätze im Rahmen des gegen mich durchgeführten Überprüfungsverfahrens beachtet worden seien.

Ein Verfahren, das unter permanenter Verletzung der Verfahrensregeln stattfindet und das derart offenkundig politisch motiviert ist, kann auch zu keinem rechtsstaatlichen Ergebnis kommen.

II.

Zur Einseitigkeit der Auswertung von Unterlagen und der Ergebnisse meiner Anhörung durch den Ausschuß.

Die mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit des Ausschusses spiegeln sich auch in der Feststellung vom 8. Mai 1998 selbst wider. Dabei ist für mich von großer Bedeutung, womit sich der Ausschuß nicht auseinandersetzt.

1.

Ich habe dem Ausschuß eine Vielzahl von Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, des Oberlandesgerichts Hamburg, des Landgerichts Berlin, ein Protokoll aus einer Sitzung des Kammergerichts Berlin sowie eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg vorgelegt. Der Ausschuß erwähnt auf Seite 9 seiner Feststellung die Übergabe dieser Unterlagen. Er erwähnt jedoch weder das Ergebnis der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Überprüfungen, noch findet eine Auseinandersetzung mit diesen Ergebnissen statt. Die Gerichte kamen regelmäßig nach wesentlich weitergehenden Untersuchungsmöglichkeiten zu der Auffassung, daß es einen Nachweis für eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen mir und dem MfS der ehemaligen DDR nicht gibt. Im Unterschied zum Ausschuß konnten die Gerichte in den Hauptsacheverfahren Beweisaufnahmen durchführen. Sie konnten Zeugen hören; und es lagen ihnen die gleichen Unterlagen vor, die der Bundesbeauftragte dem Ausschuß zur Verfügung gestellt hat.

Von besonderer Bedeutung scheint mir die Tatsache zu sein, daß gegen mich bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Hamburg ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und zwar wegen des Verdachtes, daß ich eine falsche eidesstattliche Versicherung vor Gericht abgegeben haben könnte. In dieser eidesstattlichen Versicherung hatte ich erklärt, zu keinem Zeitpunkt mit dem MfS der ehemaligen DDR zusammengearbeitet zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren mit einer längeren Begründung eingestellt. Sie sah nicht einmal einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben an, denn dann wäre sie verpflichtet gewesen, Anklage zu erheben.

Sicherlich kann der Ausschuß zu einem anderen Ergebnis als die Gerichte und die Staatsanwaltschaft kommen. Aber daß es der Ausschuß nicht einmal für erforderlich hält, das Ergebnis der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Überprüfung zu benennen und sich mit den dort vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen, beweist die einseitige Herangehensweise. Ich bin fest davon überzeugt, daß dann, wenn es eine umgekehrte Gerichtsentscheidung gäbe, der Ausschuß diese breit zitiert und mit zur Grundlage seiner Feststellung gemacht hätte. Die Ignoranz gegenüber den übergebenen Entscheidungen hängt offenkundig damit zusammen, daß sie dem politischen Ziel des Ausschusses entgegen stehen.

2.

Ebenso verhält sich der Ausschuß zu seiner Feststellung in der 12. Legislaturperiode. Diese wird zwar auf Seite 7 erwähnt, aber falsch wiedergegeben.

Der Ausschuß hatte in der 12. Legislaturperiode festgestellt, daß "eine inoffizielle Tätigkeit Dr. Gysis für das MfS nicht erwiesen" sei. Auf Seite 7 seiner jetzigen Feststellung führt er die Worte "mit letzter Sicherheit" ein, die es in der damaligen vorläufigen Feststellung nicht gab. Im wesentlichen lagen ihm in der letzten und in dieser Legislaturperiode die gleichen Unterlagen des Bundesbeauftragten vor. Der Ausschuß wäre zumindest verpflichtet gewesen, zu erklären, welche neuen Unterlagen zur Änderung seiner Auffassung geführt haben. Eine solche Auseinandersetzung unterbleibt, weil sie dem Ausschuß nicht möglich gewesen wäre.

3.

In der Feststellung geht der Ausschuß immer wieder auf Unterlagen der ehemaligen MfS-Offiziere Reuter und Lohr ein. Dem Ausschuß wurde von mir das Protokoll der Vernehmung dieser beiden ehemaligen MfS-Offiziere durch das Landgericht Hamburg vom 30. Januar 1998 zur Verfügung gestellt. Das Ergebnis der gerichtlichen Vernehmung der beiden ehemaligen MfS-Offiziere spielt in der gesamten Feststellung keine Rolle. Beide Offiziere hatten als Zeugen unter Strafandrohung erklärt, daß es zu keinem Zeitpunkt eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen ihnen und mir gegeben hätte und dies weitergehend erläutert.

Der Ausschuß wäre verpflichtet gewesen, darzulegen, worauf er seine Auffassung stützt, daß die Zeugen falsche Aussagen vor Gericht gemacht haben. Da er sich dazu außerstande sieht, unterschlägt er das Ergebnis der Vernehmung dieser Zeugen.

4.

Rechtsstaatlich überzeugen kann die Feststellung auch aus anderen Gründen nicht. Ein großer Mangel besteht darin, daß keine einheitlichen Kriterien für eine Beweiswürdigung aufgestellt werden. Sie wechseln je nachdem, ob eine Unterlage des MfS nach Ansicht des Ausschusses für mich be- oder entlastenden Charakter trägt. Eine solche Herangehensweise kann nur als willkürlich bezeichnet werden. Es ist durchaus denkbar, daß zum Beispiel ein Gericht sich entscheidet, die Aussage eines Zeugen als glaubwürdig und die eines anderen als unglaubwürdig einzuschätzen. Es scheint mir aber nicht hinnehmbar zu sein, die Aussage eines Zeugen nur insoweit als glaubwürdig einzuschätzen, als sie einen Betroffenen belastet und sie als unglaubwürdig zu interpretieren, wenn sie ihn entlastet.

Entsprechend dieser Methode geht aber der Ausschuß mit den Unterlagen des Bundesbeauftragten um, was anhand einiger Beispiele erläutert werden soll: Auf den Seiten 11, 12 und 13 betont der Ausschuß, daß die Unterlagen des MfS einen hohen Wahrheitsgehalt besitzen würden. Auf Seite 92 hebt der Ausschuß hervor, daß eine Unterlage inhaltlich deshalb zutreffend sein müßte, weil die "strengen internen Kontrollmechanismen des MfS" ausschlössen, daß inhaltlich falsche Aussagen getroffen werden konnten. Auf der anderen Seite aber durchbricht der Ausschuß ständig diese eigene Bewertungsregel. Der Ausschuß hält es nicht nur für möglich, sondern für erwiesen, daß ich von 1975 bis 1977 mit der Hauptabteilung Aufklärung des MfS wie ein inoffizieller Mitarbeiter zusammengearbeitet habe, obwohl ich dort im Rahmen einer Operativen Personenkontrolle (OPK) registriert war. Er hält es nicht nur für möglich, sondern für erwiesen, daß ich von 1978 bis 1980 inoffiziell mit der Hauptabteilung (HA) XX des MfS zusammengearbeitet hätte, obwohl ich bei einer ganz anderen Diensteinheit einer unteren Ebene im Rahmen eines Sicherungsvorganges erfaßt war.

Sicherungsvorgang bedeutete beim MfS, daß die betreffende Person weder kontrolliert noch mit ihr zusammengearbeitet wurde. Den Ausschuß beeindruckt in diesem Zusammenhang auch nicht, daß es nicht eine einzige Unterlage zur Absprache der eigentlich zuständigen Abteilung mit jener Hauptabteilung gibt, die nach seiner Einschätzung dennoch zwei Jahre lang intensiv mit mir zusammengearbeitet haben soll. Der Ausschuß geht weiterhin davon aus, daß es eine solche Zusammenarbeit mit der HA XX auch in der Zeit von 1980 bis 1986 gab, in der bei dieser Hauptabteilung zu mir lediglich ein Vorlauf angelegt war, in dessen Rahmen lediglich meine Eignung bzw. Nichteignung als IM überprüft werden sollte.

Der meine Person betreffende Werbungsvorschlag aus diesem Vorlauf vom 27. November 1980 wurde vom MfS selbst nicht bestätigt. Der Ausschuß hält es dennoch für erwiesen, daß trotz Nichtbestätigung dieses Werbungsvorschlages ich wie ein IM gewonnen wurde und mit der HA XX des MfS zusammenarbeitete. Er versucht auch keine Erklärung dafür zu geben, was ein Werbungsvorschlag zu diesem Zeitpunkt überhaupt sollte, wenn ich nach seiner Auffassung bereits seit 1978 zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dieser HA gewonnen war. Unstrittig ist, daß im Falle einer solchen Zusammenarbeit deren Ergebnisse sich wenigstens in der sechs Jahre laufenden Vorlaufakte widerspiegeln müßten. Es gibt in dieser Akte aber kein einziges Dokument, daß eine solche Zusammenarbeit widerspiegelt.

Insgesamt hält es der Ausschuß für erwiesen, daß eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen 1975 und 1986 im MfS ohne jede Registrierung als solche Zusammenarbeit bleiben konnte. Lapidar stellt der Ausschuß dazu auf Seite 91 fest, daß nach seiner Überzeugung "die Erfassung Gregor Gysis... nicht das wahre Verhältnis Dr. Gysis zur HA XX des MfS" widerspiegele. Eine Begründung, weshalb das MfS mit lauter gefälschten Dokumenten in bezug auf meine Person umgegangen sein soll, gibt der Ausschuß nicht, auch keine Erklärung, wie er diese Feststellung in Übereinstimmung bringen will mit dem von ihm sonst unterstellten Wahrheitsgehalt der MfS-Unterlagen.

Der Ausschuß umgeht auch eine Auseinandersetzung mit Unterlagen, die seinen Thesen widersprechen. So versucht er nicht einmal eine Erklärung für den Beschluß des MfS vom September 1986 zu finden, die Vorlaufakte archiviert wurde, weil ich als inoffizieller Mitarbeiter "ungeeignet" sei.

In anderen Fällen versucht der Ausschuß, Dokumente inhaltlich in ihr Gegenteil zu verkehren. Wenn es in einem Sachstandsbericht vom Februar 1978 (Dokument Nummer 115) zum Beispiel heißt, daß die HA XX des MfS an einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit mir nicht interessiert sei, dann wird dies auf Seite 86 einfach gegenteilig interpretiert.

Wenn sich aus Dokumenten ergibt, daß ein IM "Notar" dem MfS eine Unterlage "übergab", die ich nachweislich nicht besaß, dann macht der Ausschuß aus der Übergabe dieser physisch beim MfS vorhandenen Unterlage eine fehlerhafte telefonische Übermittlung, um einen Ausschlußbeweis zu verhindern (Seiten 70 bis 73).

Wenn in anderen Unterlagen zwischen mir und vorhandenen IM deutlich unterschieden wird oder sich aus Unterlagen ergibt, daß das MfS keinen direkten Einfluß auf mich nehmen konnte, dann erklärt der Ausschuß dies zu einer besonderen Methode der Konspiration des MfS, und zwar gegen übersich selbst (zum Beispiel Seiten 51, 66 und 78 der Feststellung).

Nachweislich lief ab 1986 eine Operative Personenkontrolle (OPK) mit umfangreicher Begründung und zahlreichen Kontrollmaßnahmen des MfS gegen mich. Der Ausschuß ist zwar nicht in der Lage, dies zu widerlegen, versucht aber auf den Seiten 93 bis 96 der Feststellung, diese OPK in Zweifel zu ziehen. Das aber bedeutet, daß er es trotz der strengen internen Kontrollmechanismen des MfS für möglich hält, daß die gesamte OPK einschließlich ihrer Begründung eine Fälschung war.

Soweit der Ausschuß bei bestimmten Unterlagen davon ausgeht, daß Informationen von mir an das MfS geflossen seien, ist er nicht in der Lage zu erklären, weshalb regelmäßig eine Quellenbezeichnung (Deckname) vom MfS verwandt wurde, die mir zum jeweiligen Zeitpunkt nicht zugeordnet war. Er unterstellt dem akribischen MfS mit seinen strengen internen Kontrollmechanismen, daß hinsichtlich der Decknamen willkürlich verfahren wurde.

Die Bewertungsregeln ändert der Ausschuß auch in anderer Hinsicht. Wenn ich bei einer Unterlage darauf hinwies, daß damit auch etwas anderes gemeint gewesen sein könne, stellt der Ausschuß zum Beispiel auf Seite 43 fest, daß das MfS direkt formuliert habe und eine andere Interpretation nicht möglich sei. Wenn sich dagegen aus einer Unterlage ergibt, daß ich nicht gemeint gewesen sein kann, dann erklärt der Ausschuß zum Beispiel auf Seite 40 der Feststellung, daß die Formulierung in der Unterlage der "üblichen verklausulierenden Schreibweise" des MfS entsprochen hätte.

In gleicher Weise geht der Ausschuß mit den Erklärungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR um. Im Prinzip bescheinigt der Ausschuß dem Bundesbeauftragten hohe Sachkenntnis, Glaubwürdigkeit und Objektivität. Dort aber, wo es ihm für eine Belastung wichtig erscheint, weicht er von den Erklärungen des Bundesbeauftragten ab, ohne auf sie einzugehen und eine Auseinandersetzung zu führen. Der Bundesbeauftragte behauptet zum Beispiel weder in seiner Zusammenfassung der Gutachterlichen Stellungnahme vom Mai 1995 noch in der Zusammenfassung seines Ergänzenden Berichtes vom März 1997, daß es nachgewiesen sei, daß ich von 1975 bis 1977 mit der HVA des MfS zusammengearbeitet hätte. Der Ausschuß setzt sich darüber hinweg.

Auf Wunsch des Ausschusses hatte der Bundesbeauftragte Beispiele für seine Gutachterliche Stellungnahme und seinen Ergänzenden Bericht im Juni 1997 übersandt. In sämtlichen dort genannten Einzelfällen geht der Bundesbeauftragte nicht von einem Nachweis aus, sondern formuliert regelmäßig so, daß Unterlagen auf irgend etwas hindeuteten, daß sie einen Schluß ermöglichten etc. Der Ausschuß setzt sich ohne jede Auseinandersetzung mit dem Bundesbeauftragten darüber hinweg. Das gilt für die Einzelfälle unter 6.1, 6.1.2, 6.1.3, 6.1.4, 6.1.5, 6.2.3, 6.2.4, 6.2.5 und 6.2.7 der Feststellung.

Zur Einseitigkeit des Ausschusses gehört auch, daß er einen weiteren wesentlichen Umstand unterschlägt: Ich hatte weit mehr als die vom Ausschuß benannten Mandanten, an denen das MfS nachweislich ein großes Interesse hatte. Umfangreiche Akten sind zum Beispiel zu Lutz Rathenow und Rainer Eppelmann aufgefunden worden. Obwohl ich diese in bestimmten Zeitabschnitten vertreten habe, gibt es in den MfS-Akten nicht den geringsten Hinweis darauf, daß eine Information auch nur von mir an das MfS geflossen sein könnte. Dies wäre aber nicht erklärlich, wenn ich tatsächlich in den entsprechenden Zeiträumen mit dem MfS zusammengearbeitet hätte. Diesen Umstand erwähnt der Ausschuß nicht, weil er in Erklärungsschwierigkeiten käme.

Zur Methode des Weglassens durch den Ausschuß gehört ein weiteres Beispiel. Ich hatte den Ausschuß über meine Kontakte zur Abteilung Staat und Recht des ZK der SED informiert. Der Ausschuß war über eine Auskunft durch den Bundesbeauftragten interessiert, meine Darstellungen und die Darstellungen eines ehemaligen MfS-Offiziers zu widerlegen. Als ihm dies nur unzureichend gelang, forderte er die diesbezüglichen Feststellungen der Enquete-Kommission des 12. Deutschen Bundestages an. Da diese sich mit meinen Erklärungen deckten, verzichtet er auf ihre Wiedergabe. m Unterschied dazu wird im Entwurf des Berichterstatters der FDP-Fraktion im Ausschuß zum Beispiel ausdrücklich auf die Feststellungen der Enquete-Kommission Bezug genommen.

Zu rügen ist, daß der Ausschuß die Erklärungen ehemaliger Mandanten von mir völlig unberücksichtigt läßt. Dem Ausschuß liegen Erklärungen von Rudolf Bahro, der vier Kinder von Robert Havemann, von Jutta Braband, Thomas Klein, Frank-Wolf Matthies und Bettina Wegener vor, in denen diese nach Einsicht in ihre Unterlagen mit unterschiedlichen Begründungen bestreiten, daß ich inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet oder sie gar verraten hätte. Diese Erklärungen finden sich an keiner Stelle des Feststellungsbeschlusses wieder, es gibt mit ihnen auch keine Auseinandersetzungen. Rudolf Bahro meinte am Schluß seines Briefes, daß es doch wohl nicht ohne Bedeutung sein kann, wenn der angeblich Verratene dies ganz anders sieht. Wer die Feststellung des Ausschusses liest, weiß, daß im Rahmen der politischen Auseinandersetzung dies sehr wohl ohne Bedeutung sein kann.

Zusammenfassend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, daß es die Feststellung des Ausschusses höchst unglaubwürdig macht, daß er seine Bewertungsregeln, das Heranziehen oder Weglassen von Dokumenten immer davon abhängig macht, wie sie seiner politischen Zielrichtung entsprechen. Daran wird aber auch deutlich, daß nicht die Feststellung der Wahrheit das Ziel der Tätigkeit des Ausschusses war.

III.

Es gibt keinen Nachweis für die Feststellung des Ausschusses

Der Ausschuß stützt sich in seiner Feststellung nicht auf Nachweise, sondern auf Vermutungen. Zu keinem Zeitpunkt hat der Ausschuß akzeptiert, daß ihn die Beweislast trifft, obwohl sich dies eindeutig aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom Mai 1996 ergibt. Regelmäßig weist er Deutungsversuche von mir zurück, ohne sie zu widerlegen. Dabei sind sie regelmäßig einleuchtender als seine eigenen Deutungsversuche. Soweit er sich auf Unterlagen des MfS stützt, unterläßt er jede Vorsicht bei der Bewertung solcher Unterlagen, obwohl das MfS mit Sicherheit keine Einrichtung war, dessen Aufgabe darin bestand, für die Nachwelt die Wahrheit festzuhalten. Zur Vorsicht wäre der Ausschuß auch deshalb verpflichtet gewesen, weil es für seine mich belastende Feststellung kein einziges direktes, in sonstigen Überprüfungsverfahren als ausschlaggebend angesehenes Beweismittel gibt.

1.

Es gibt keine Verpflichtungserklärung oder wenigstens eine Schweigeverpflichtung von mir gegen über dem MfS. Es gibt aber auch kein Protokoll über eine mündliche Verpflichtung. Es gibt keine handschriftlichen oder mit Klar- oder Decknamen von mir unterzeichneten Berichte. Es gibt nicht einmal einen Bericht eines MfS-Offiziers mit der Behauptung, daß die darin enthaltene Information von mir stamme. Es gibt auch nicht die sonst üblichen Berichts- oder Treffstatistiken. Es gibt keine von mir unterzeichneten Quittungen. Zu keinem Zeitpunkt war ich als inoffizieller Mitarbeiter beim MfS registriert. Dem gemäß gibt es weder eine IM-Akte noch eine einzige Karteikarte, aus der sich eine IM-Tätigkeit von mir herleiten ließe. Letzteres gilt auch für die Decknamen- und Adreßkartei. Es liegt kein einziger Bericht mit einer Quellenbezeichnung (Deckname) vor, die zum betreffenden Zeitpunkt mir zugeordnet war. Sämtliche Erfassungen und Registrierungen sprechen gegen eine inoffizielle Zusammenarbeit von mir mit dem MfS.

In der öffentlichen Berichterstattung wird gelegentlich der Umstand erwähnt, daß keine schriftliche Verpflichtungserklärung vorläge. Dann verweisen Mitglieder des Ausschusses darauf, daß es in Ausnahmefällen auch ohne solche Erklärung ging. Aber weder öffentlich noch in der Feststellung hat der Ausschuß sich je mit der Frage auseinandergesetzt, daß auch eine mündliche Verpflichtung zu protokollieren war, und daß kein einziges der anderen direkten Beweismittel vorliegt, die sonst zur Verfügung stehen.

2.

Wenn im Zusammenhang mit dem Fehlen eines direkten Beweismittels zusätzlich beachtet wird, daß es Unterlagen gibt, die eindeutig gegen die Feststellung des Ausschusses sprechen, wird diese noch fragwürdiger. Deshalb will ich zusammenfassend darauf eingehen, wie die Erfassung meiner Person beim MfS in den jeweiligen Zeiträumen aussah. Damit beschäftigt sich die Feststellung erst ab Seite 82. An sich hätte die Auseinandersetzung mit meinen Erfassungsverhältnissen und den personenbezogenen Unterlagen des MfS zu mir an den Beginn der Feststellung gehört. Es wäre dann aber für den Ausschuß sehr schwierig geworden, hinsichtlich der einzelnen Beispiele einen Nachweis zu führen. Deshalb geht der Ausschuß anders vor: Er schildert erst einzelne Vorgänge und Mandatsverhältnisse, um bei der Leserin und dem Leser einen festen Eindruck hinsichtlich einer inoffiziellen Tätigkeit durch mich für das MfS zu hinterlassen. Erst am Schluß geht er dann auf die dem widersprechenden Erfassungsverhältnisse und personenbezogenen Unterlagen ein, um die Widersprüche nicht mehr erklären zu müssen.

Von 1975 bis 1977 war ich im Rahmen einer OPK bei der HVA des MfS erfaßt. Eine solche OPK hatte bei der HVA einen anderen Charakter als bei anderen Abteilungen des MfS. Sie diente vor allem der Personenaufklärung, nicht aber zwingend ihrer Kontrolle. Sie war aber auch nicht die Registrierung, die eine inoffizielle Zusammenarbeit ausdrückte. In diesem Fall gab es auch bei der HVA die üblichen IM-Registrierungen. Mit dieser Frage setzt sich der Ausschuß (Seiten 82 bis 85) ebenso wenig auseinander wie mit der Tatsache, daß es keine einzige Unterlage gibt, die eine Tätigkeit meiner Person für die HVA des MfS widerspiegelt. Der Ausschuß glaubt lediglich in der späteren Vorlaufakte zu mir eine Unterlage gefunden zu haben, in der ein MfS-Offizier die Behauptung aufstellen würde, daß es eine solche Zusammenarbeit mit der HVA gegeben hätte.

Selbst wenn dies so wäre, würde dies für einen Nachweis niemals ausreichen. Eine einzelne Unterlage zum Beispiel, in der ein MfS-Offizier behauptet, ein Bürger sei IM gewesen, wäre kein Nachweis, wenn es keine Unterlage gibt, die die Tätigkeit selbst widerspiegelt. Abgesehen davon enthält der vom Ausschuß herangezogener Sachstandsbericht in der Vorlaufakte aber auch gar nicht eine solche Behauptung des MfS-Offiziers. Es wird dort nämlich nicht geschrieben, daß ich zur "inoffiziellen Zusammenarbeit" durch die HVA gewonnen worden wäre, sondern lediglich, daß ich "inoffiziell zur Zusammenarbeit gewonnen" wurde. Das Wort "inoffiziell" bezieht sich hier darauf, daß ich von der Zusammenarbeit nichts wußte, weil mich offensichtlich eine Firma der DDR mit rechtlicher Interessenvertretung in der BRD beauftragte, ohne daß mir bekanntgegeben wurde, daß hinter dieser Firma die HVA stand. So erklärt sich dann auch die OPK-Registrierung.

Von 1977 bis 1980 lief zu mir ein Sicherungsvorgang bei der Bezirksverwaltung Berlin des MfS. Der Bundesbeauftragte bestätigt, daß ein solcher Sicherungsvorgang für jeden Rechtsanwalt angelegt wurde, der weder vom MfS beobachtet wurde noch mit ihm zusammenarbeitete (Seite 85). Es war eine Art neutrale Erfassung. Sie diente dazu, zu verhindern, daß andere Diensteinheiten auf den Betreffenden Zugriff erhielten ohne Genehmigung der zuständigen Diensteinheit. Es kann deshalb als ausgeschlossen betrachtet werden, daß ich in dieser Zeit wie ein inoffizieller Mitarbeiter und dann noch mit einer anderen Abteilung einer höheren Ebene zusammengearbeitet habe, wovon der Ausschuß für den Zeitraum von 1978 bis 1980 ausgeht, obwohl er einräumt, keinen Beleg für die in einem solchen Fall übliche Abstimmung zwischen den Abteilungen gefunden zu haben (Seite 85).

Ab Oktober 1980 bis September 1986 lief zu mir ein IM-Vorlauf bei der HA XX des MfS. Ein solcher Vorlauf diente der Überprüfung, der Eignung und Bereitschaft eines "Kandidaten" zur Zusammenarbeit mit dem MfS. Der mich betreffende Werbungsvorschlag vom 27. September 1980 wurde vom Vorgesetzten des MfS-Offiziers Lohr nicht bestätigt und damit abgelehnt. In der Vorlaufakte befindet sich nicht eine einzige Unterlage, die auf eine Zusammenarbeit mit mir zurückgeht, was auch der Bundesbeauftragte ausdrücklich bestätigt (Seite 89). Im Abschlußbericht der Vorlaufakte wird hervorgehoben, daß ich für eine Zusammenarbeit mit dem MfS nicht geeignet bin. Dies wird noch einmal im Archivierungsbeschluß bestätigt (Seiten 90 und 91). Die lange Dauer des Vorlaufes (sechs Jahre) erklärte der zuständige MfS-Offizier vor dem Landgericht Hamburg mit zwei Umständen: Einmal wollte er die Hoffnung nicht aufgeben, doch noch die Genehmigung zu einem Werbungsversuch in bezug auf meine Person zu erhalten. Zum anderen sicherte er durch die fortdauernde Vorlaufregistrierung die Zuständigkeit seiner Abteilung. Eine andere Diensteinheit hätte keinen Zugriff zu meiner Person ohne die Genehmigung der HA XX des MfS nehmen dürfen. Die Archivierung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem aus Sicht des MfS-Offiziers Lohr und seines Vorgesetzten Reuter genügend Material gegen mich vorlag, das die Einleitung einer OPK rechtfertigte. Diese wurde dann auch unmittelbar nach Archivierung der Vorlaufakte mit umfangreicher Begründung eingeleitet. Aus der Zeit ab 1986 liegen zahlreiche Nachweise über das Abhören meines Telefones im Büro, über die Kontrolle meiner Post sowie der Post an mich, und zwar sowohl unter der Anschrift des Büros als auch unter meiner Privatanschrift sowie IM-Berichte über mich vor. Die OPK gegen mich dauerte bis zum Ende der Tätigkeit des MfS an.

Daraus ergibt sich lückenlos, wie ich beim MfS von 1975 bis 1989 registriert war: Zu keinem Zeitpunkt als inoffizieller Mitarbeiter. Ebenso ergibt sich aus den personenbezogenen Unterlagen zu mir kein einziger Nachweis für die Feststellung des Ausschusses. Wenn davon ausgegangen wird, daß die Unterlagen des MfS im Prinzip die Wahrheit widerspiegelten, was insbesondere für das sogenannte Handwerkszeug des MfS gelten soll, dann ist durch diese Registrierungen ebenso wie durch die personenbezogenen Unterlagen zu mir eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen dem MfS und mir ausgeschlossen.

3.

Der immer wieder aufkommende Verdacht, daß ich mit dem MfS inoffiziell zusammengearbeitet haben könnte, resultiert allein aus der Tatsache, daß in den Akten Dritter sich Informationen über meine anwaltliche Tätigkeit befinden. Der Ausschuß geht den einfachen Weg zu behaupten, daß diese Informationen von mir an das MfS geliefert worden sein müßten und stützt darauf seine Feststellung. Wenn aber meine Registrierungen und die personenbezogenen Unterlagen zu mir einer solchen Feststellung widersprechen, ist diese weder gerechtfertigt noch nachgewiesen.

Es kann als unstrittig angesehen werden, daß ein Geheimdienst über zahlreiche Methoden verfügt, an Informationen heranzukommen. Der Ausschuß hält nur eine Informationsübermittlung durch mich für möglich, weil dies seiner politischen Zielstellung entspricht. Dies ist um so verwerflicher, als dem Ausschuß zwei Unterlagen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß eine andere Diensteinheit über eine Quelle in meinem Anwaltsbüro verfügt haben muß. Auch der Ausschuß kann mir mit dieser anderen Diensteinheit keine Zusammenarbeit unterstellen. In den Unterlagen heißt es, daß dieser anderen Diensteinheit inoffiziell der Inhalt von Gesprächen in meinem Büro bekannt wurde. Auch der Ausschuß weiß, daß mit der Bestätigung der Existenz einer Quelle in meinem Büro, die nicht mit meiner Person identisch ist, seine gesamte "Beweiswürdigung" wie ein Kartenhaus zusammenbricht. Deshalb erklärt er in diesem Zusammenhang, daß es seiner Meinung nach so gewesen sei, daß die Information von mir an die für mich zuständige Diensteinheit gegangen sei, die dann ihrerseits die andere Diensteinheit informiert hätte. Das Problem ist nur, daß sich ein solcher Vorgang in den MfS-Unterlagen auch entsprechend widerspiegeln müßte. Dann hieße es, daß die Diensteinheit A durch die Diensteinheit B unterrichtet worden sei. Die Quelle ist dann auch nicht inoffiziell, sondern offiziell. Dabei war die informierende Diensteinheit nicht verpflichtet mitzuteilen, auf welche Quelle sie sich bei ihrer Information stützte. In den beiden übergebenen Unterlagen ist aber davon nicht die Rede. Aus ihnen ergibt sich direkt, daß der Diensteinheit inoffiziell aus meinem Büro die entsprechenden Umstände bekannt geworden seien. Die Interpretation des Ausschusses ist also willkürlich (Seiten 69 und 70 der Feststellung).

In diesem Zusammenhang ist auch der Ausschlußbeweis von Bedeutung, mit dem sich der Ausschuß auf den Seiten 70 bis 73 beschäftigt. Hier ist nachgewiesen, daß ein IM "Notar" dem MfS eine Erklärung von Gerd Poppe übergab, die ich in dieser Fassung nicht besaß. Das ergibt sich nicht nur aus meiner Handakte, sondern wird auch von Gerd Poppe bestätigt. Die Erklärung, die der IM "Notar" dem MfS übergeben hat, ist dort als Anlage aufgefunden worden. Dem Ausschuß ist klar, daß er diesen Ausschlußbeweis nicht zulassen darf, wenn er an seiner Feststellung festhalten will. Er behauptet deshalb, daß entgegen der MfS-Unterlage eine solche Erklärung gar nicht übergeben worden sei. Er vermutet, daß ich beim MfS angerufen und die mir vorliegende Fassung der Erklärung fernmündlich übermittelt hätte. Das MfS hätte dann selbst die Anlage gefertigt, wobei es durch die telefonische Übermittlung zu zahlreichen Fehlern und Abweichungen gekommen sei. Die Konstruktion des Ausschusses auf den genannten Seiten ist nicht nur willkürlich, sondern abenteuerlich. Sie widerspricht auch eindeutig den vorliegenden Unterlagen. Sie dient lediglich dem Zweck, den Ausschlußbeweis nicht zuzulassen.

IV.

Zu den Bedingungen meiner anwaltlichen Tätigkeit in der DDR

In der DDR waren nur etwa 600 Rechtsanwälte tätig. Die Auswahl für die Mandantinnen und Mandanten war daher eher gering. Meine Praxis umfaßte die Gebiete des Familienrechtes, des Zivilrechtes, des Arbeitsrechtes, des Verwaltungsrechtes und des Strafrechtes. Der überwiegende Teil der Mandate im Strafrecht lag auf dem Gebiet der allgemeinen Kriminalität. Politische Strafverfahren bildeten nur einen geringen prozentualen Anteil meiner Anwaltstätigkeit. Sie waren aber stets von besonderer Brisanz und konnten den Anwalt seine Tätigkeit kosten, wenn er bestimmte Grenzen überschritt. Im Interesse der Ausübung meines Berufes habe ich auf der einen Seite versucht, den Anliegen meiner Mandantinnen und Mandanten soweit wie möglich gerecht zu werden, andererseits aber auch die Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit nicht zu gefährden. Im Interesse meiner Mandantinnen und Mandanten habe ich selbstverständlich auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Untersuchungsorgane und der Justiz geführt. Es gab also nicht wenige Gespräche mit den vorsitzenden Richterinnen und Richtern, zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aber auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Untersuchungsorgane.

Das Ministerium für Staatssicherheit hatte eine eigene Untersuchungsabteilung, die wie die Polizei in dort durchgeführten Ermittlungsverfahren fungieren durfte. Gespräche mit Vertretern dieses Untersuchungsorganes waren notwendig und offizieller Natur. Sie hatten zu keinem Zeitpunkt den Charakter einer inoffiziellen Zusammenarbeit.

In wenigen Ausnahmefällen konnte ich Gespräche mit Verantwortlichen der Bezirksleitung Berlin bzw. des ZK der SED führen. Die SED spielte bekanntlich die führende Rolle in der DDR, auch im Bereich der Justiz. Ein solches Interesse an Gesprächen mit mir hatten die Verantwortlichen in der Partei allerdings nur dann, wenn der Fall für sie ebenfalls von Interesse und Brisanz war. Hinsichtlich der Mandate, die im Feststellungsbeschluß beschrieben sind, gilt dies für Rudolf Bahro, Robert Havemann und Franz Dötterl. Es war der Wunsch meiner Mandanten, für sie etwas politisch zu erreichen. Das ging nur über die Partei, die in solchen Verfahren das letzte Wort hatte. Ich war deshalb froh, Kontakt zu einem Mitarbeiter der Abteilung Staat und Recht des ZK der SED zu haben, mit dem ich in diesen Mandaten Gespräche führen konnte. Dabei mußte ich sowohl die Interessenlage meiner Mandaten als auch die Interessen der Partei ins Kalkül ziehen. Sowohl meinen Mandanten als auch mir war daran gelegen, daß der Mitarbeiter der Abteilung Staat und Recht des ZK der SED über solche Gespräche seine Vorgesetzten informierte, weil nur dadurch etwas zu erreichen war. Dabei war uns durchaus klar, daß auch das Ministerium für Staatssicherheit durch Mitarbeiter des ZK der SED informiert wurde. Das mußten wir in Kauf nehmen und es spielt letztlich auch keine entscheidende Rolle.

Ich bin heute nicht bereit, mir diese Gespräche vorwerfen zu lassen, nur weil sie in einem Rechtsstaat unüblich sind, in der DDR aber in solchen Fällen die einzige Möglichkeit darstellten, über formale Anliegen hinaus inhaltlich etwas bewirken zu können. Aus verschiedenen Unterlagen, die dem Ausschuß vorliegen, ergibt sich, daß zum Beispiel Robert Havemann gerade diese meine Kontakte schätzte und mich wegen dieser Kontakte auch nutzte. Das habe ich immer gewußt und keineswegs als nachteilig empfunden. Die Stellungnahme von Rudolf Bahro bestätigt das ebenso. Aus den Unterlagen zu Franz Dötterl ergibt sich unmittelbar, daß er über meine Gespräche im ZK unterrichtet war.

Aber gerade, weil ich diese Kontakte zur Partei hatte, wäre eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS ebenso überflüssig wie unerwünscht gewesen. Das ZK der SED mochte keine Parallelbeziehungen, es spielte schließlich selbst die führende Rolle. Und wenn dort eine Entscheidung zugunsten eines meiner Mandanten gefällt wurde, dann mußte dies auch vom MfS akzeptiert werden.

Auf jeden Fall ist es verfehlt, die anwaltliche Tätigkeit in der DDR nach dem Maßstab der BRD zu beleuchten. Entscheidend für mich war und bleibt, daß von keinem meiner Mandanten erklärt wurde, daß ich ihm geschadet hätte, sondern im Gegenteil viele bestätigten, daß ich zumindest das in der DDR Mögliche für sie getan und erreicht habe.

V.

Zu den einzelnen Feststellungen im Beschluß vom 8. Mai 1998

Zu 6.1

Im Zusammenhang mit Rudolf Bahro sieht der Ausschuß eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen mir und der HA XX/OG als erwiesen an. Ausführlich wird auf Seite 19 aus einer Information des Vernehmers der Untersuchungsabteilung des MfS nach einem Sprecher zwischen Rudolf Bahro und mir in der Untersuchungshaftanstalt, an dem auf Anordnung des Staatsanwaltes der Vernehmer teilnahm, zitiert. Abgesehen davon, daß der Vernehmer das Gespräch einseitig und zum Teil falsch widergibt, wird offensichtlich in Verkennung der Realitäten der DDR nicht einmal erwogen, daß ich mit bestimmten Äußerungen gänzlich andere Ziele verfolgt haben kann, zum Beispiel vom Vernehmer zu erfahren, was in bezug auf Rudolf Bahro geplant war. Außerdem merkt der Ausschuß nicht einmal die Widersprüchlichkeit.

Denn laut dem zitierten Dokument Nummer 41 (142) soll ich ja bemüht gewesen sein, Herrn Bahro zur Ausreise aus der DDR zu bewegen, während auf Seite 36 wiederum betont wird, daß es mir nicht gelungen sei, Rudolf Bahro von einem Ausreiseantrag "abzuhalten". Welche Unterlage stimmt nun? Die, wonach ich bemüht war, Rudolf Bahro zur Ausreise zu bewegen, oder jene, wonach ich bemüht war, ihn davon abzuhalten? Sofern der Ausschuß auf Seite 20 mir eine ablehnende Haltung gegenüber Rudolf Bahro unterstellt, ist dies ebenso abwegig wie leicht widerlegbar. Das gilt auch für die Formulierung, daß eine solche ablehnende Haltung "bereits" im November 1977 vorgelegen habe, da es später weder in den Unterlagen des Bundesbeauftragten noch in der Darstellung durch den Ausschuß Hinweise auf eine solche Haltung mehr gibt. In Wirklichkeit gab es eine solche ablehnende Haltung nie. Für Rudolf Bahro habe ich einen Freispruch beantragt, während der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren begehrte. Ich habe für Rudolf Bahro Berufung eingelegt, um das Urteil revidiert zu bekommen. Danach habe ich in zahlreichen Gesprächen mit den zuständigen Staatsanwälten und einem Mitarbeiter der Abteilung Staat und Recht des ZK der SED versucht, die Haftbedingungen von Rudolf Bahro zu erleichtern und eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zu erwirken. Auch nach der Ausreise von Rudolf Bahro blieben wir verbunden, eine Freundschaft, die bis zum Tode Rudolf Bahros fortbestand. Er selbst hat seine Akten beim MfS gelesen und danach mehrfach öffentlich auch gegenüber dem Ausschuß erklärt, daß es keine Umstände gäbe, die sein Vertrauen zu mir nachträglich erschüttern würden. Er bestritt, daß ich inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet oder mich jemals seinen Interessen zuwider verhalten hätte. Er bestätigte, daß die Informationen, die ich an das ZK der SED und die Staatsanwaltschaft weiterleitete, mit seiner Zustimmung weitergeleitet wurden.

Im Zusammenhang mit dem Fall Bahro gibt es mehrere Vermerke, die folgende Überschrift tragen: "Bericht über ein geführtes Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Gysi". Die "Beweisführung" des Ausschusses bezieht sich auf diese Vermerke und auf Tonbandabschriften. Da die Vermerke vom MfS-Offizier Lohr oder vom MfS-Offizier Reuter unterzeichnet sind, unterstellt der Ausschuß, daß das im Bericht wiedergegebene Gespräch zwischen mir und dem betreffenden MfS-Offizier stattgefunden habe. Dies ist aber keinesfalls zwingend und es gibt sogar einen Vermerk, der für meine Erklärung spricht, wonach ich die Gespräche nicht mit einem MfS-Offizier, sondern mit einer anderen Person führte, das MfS allerdings über diese Gespräche informiert wurde, wenn auch nicht durch mich. Auf Seite 40 wird das Dokument 126 zitiert: "Gen. Gysi wird künftig alle im Zusammenhang mit Havemann einzuleitenden Maßnahmen vor Einleitung mit dem ihm bekannten Mitarbeiter abstimmen." Danach folgt die Unterschrift "Lohr". Der MfS-Offizier schreibt nicht, daß ich mit ihm eine Abstimmung durchführen werde, auch nicht mit einem anderen benannten MfS-Offizier. Die verklausulierte Formulierung, "mit dem ihm bekannten Mitarbeiter" spricht dafür, daß es sich um den Mitarbeiter eines anderen Organs - hier des ZK der SED - handelte. Entsprechend argumentierte das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 14. Juni 1996: "Dem Vermerk vom 20. September 1979 kann nicht entnommen werden, daß der Kläger (gemeint bin ich -  d.V.) die in dem Vermerk aufgeführten Informationen über Rudolf Bahro und Robert Havemann an das MfS übermittelt hat. Ebenso plausibel erscheint die hierzu abgegebene Erklärung des Klägers, daß in dem Vermerk der Inhalt eines Gespräches des Klägers mit dem Mitarbeiter des ZK der SED widergegeben wird, den das ZK der SED an das MfS weitergegeben hatte. Zutreffend erscheint insoweit der Hinweis des Klägers, daß der MfS-Offizier Lohr in seinem ebenfalls das mit dem Kläger am 14. September 1979 geführte Gespräch betreffenden Vermerk vom 17. September 1979 (Anl. K 27), wenn er über eine direkte Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Kläger berichtet hätte, kaum die Formulierung "Gen. Gysi wird künftig alle im Zusammenhang mit Havemann einzuleitenden Maßnahmen vor Einleitung mit dem ihm bekannten Mitarbeiter abstimmen." gebraucht hätte. Die von Lohr gewählte Formulierung könnte ebenso bedeuten, daß Lohr mit dem "ihm bekannten Mitarbeiter" den Mitarbeiter des ZK der SED meinte." Der Ausschuß kann sich einer solchen Argumentation wegen des von ihm gewünschten Ergebnisses nicht anschließen und erklärt lapidar: "Der Text entspricht hier einer MfS-üblichen verklausulierenden Schreibweise." Dafür tritt er aber keinen Nachweis an und sonst behauptet er stets, daß die Dinge so stimmen müssen, wie sie in den Unterlagen drinstehen. Vielleicht entspricht es eben der verklausulierenden Form des MfS, daß es Berichte über mit mir geführte Gespräche gibt, ohne daß aus ihnen zu entnehmen ist, mit wem solche Gespräche geführt wurden. In diesem Zusammenhang gibt es auf jeden Fall keinen erklärbaren Grund für die Vermutung des Ausschusses. Es wäre für den MfS-Offizier Lohr völlig unbedenklich gewesen, festzuhalten, daß er die Gespräche mit ihm geführt habe, wenn es tatsächlich so gewesen wäre. Aus IM-Akten ist bekannt, daß dort jedesmal und direkt darauf hingewiesen wird, welcher MfS-Angehörige mit einem IM gesprochen hat. Insofern behauptet hier der Ausschuß eine Üblichkeit, die den "üblichen" Akten des MfS widerspricht.

Von Bedeutung ist ferner, daß es stets einen offiziellen und einen inoffiziellen Bericht über die Gespräche gibt, was dafür spricht, daß das MfS offiziell informiert wurde, dann aber für die Betroffenen-Akten Verschlüsselungen vornehmen mußte.

Auf Seite 21 oben wird die falsche Behauptung aufgestellt, daß sich aus dem Dokument Nummer 115 nicht ergäbe, daß die HA XX/1 im Februar 1978 mitteilte, an einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit mir nicht interessiert zu sein. Der Text im Dokument sagt das Gegenteil: "Gen. M[.] brachte gleichzeitig zum Ausdruck, daß sie an einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit Gysi nicht interessiert seien, da er ihnen dafür ungeeignet erscheint."

Insgesamt zu diesem Abschnitt formuliert selbst der Bundesbeauftragte in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht vorsichtiger, wenn es bei ihm auf Seite 3 heißt: "MfS-Unterlagen lassen darauf schließen ...".

Zu 6.1.2

Im Zusammenhang mit dem Testament von Rudolf Bahro wird zunächst auf Seite 21 unten fälschlich behauptet, aus dem Dokument Nummer 149 ergäbe sich, daß ich das dort wiedergegebene Gespräch mit der "HA XX" führte. Dazu wurde bereits Stellung genommen.

Die Auslassungen des Ausschusses auf Seite 23 zur Zusammenarbeit zwischen dem ZK der SED und dem MfS sind sowohl durch die Enquete-Kommission des Bundestages als auch durch die Stellungnahme des ehemaligen MfS-Offiziers Schmidt widerlegt.

Wenn der Ausschuß auf Seite 23 zu der Feststellung kommt, daß ich im Zusammenhang mit dem Testament von Rudolf Bahro mit dem MfS inoffiziell zusammengearbeitet habe, so geht er sogar über die Feststellungen des Bundesbeauftragten hinaus. Dieser führt nämlich im Zusammenhang mit dem Testament in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht auf Seite 4 lediglich aus: "Dokumente deuten darauf hin ...". Von Gewißheit ist dort also keine Rede.

Zu 6.1.3

Im Punkt 6.1.3 bezieht sich der Ausschuß auf Seite 25 auf ein Dokument vom 7. Dezember 1978 mit der Quellenbezeichnung "IM-Vorl. 'Gregor' ". Womit sich der Ausschuß nicht auseinandersetzt, ist die Tatsache, daß in bezug auf mich zu diesem Zeitpunkt kein IM-Vorlauf lief. Dieser wurde erst im September 1980 angelegt und im Oktober 1980 registriert. Damit scheide ich als Quelle aus. Soweit auf Seite 27 unten wiederum auf einen Gesprächsvermerk Bezug genommen wird, gilt das zuvor Ausgeführte entsprechend.

Völlig unlogisch wird der Ausschuß auf Seite 27. Wenn ich der direkte Informant des MfS gewesen wäre, wäre nicht nachzuvollziehen, weshalb sowohl ein Bericht als auch eine Tonbandabschrift gefertigt wurde. In diesem Falle hätte ein Vorgang genügt. Nur wenn die Quelle ein Dritter war, machte die Trennung Sinn. Die Behauptungen auf Seite 28 zum Zeitfaktor sind nicht nachvollziehbar. Das ZK der SED und das MfS konnten sehr zügig arbeiten, wenn es um politisch brisante Vorgänge ging. Auf Seite 29 wird behauptet, daß sich in einem bestimmten Bericht nicht Informationen verschiedener Quellen widerspiegeln könnten. Ein Nachweis dafür wird nicht angetreten. Ganz abgesehen davon ist eine solche Behauptung für dieses Dokument auch gar nicht aufgestellt worden.

Sobald etwas gegen eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen mir und dem MfS spricht, findet der Ausschuß regelmäßig Erklärungen dahingehend, es könne dafür auch andere Begründungen geben. Zum Beispiel wird auf Seite 29 behauptet, die falsche Widergabe der handschriftlichen Notizen von Rudolf Bahro aus meiner Akte im Bericht des MfS-Offiziers könne auf eine ungenaue Darstellung durch mich selbst zurückzuführen zu sein. Wenn ich der direkte Informant gewesen wäre, dann wäre ich auch in der Lage gewesen, aus meiner Handakte die Notizen exakt widerzugeben. Bemerkenswert an dem Bericht vom 7. Dezember 1978 ist, daß der MfS-Offizier Lohr diese handschriftlichen Notizen in Anführungsstriche setzt, damit also eine wörtliche Widergabe behauptet. Deshalb ist meine Darstellung viel wahrscheinlicher, daß jemand die Möglichkeit hatte, die Vermerke einzusehen, sie sich aber nicht wörtlich merken konnte, so daß es zu beachtlichen Fehlern kam. Hier wird deutlich, daß der Ausschuß an die Stelle eines Nachweises einfach eine Vermutung setzt, die ihm durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes ausdrücklich untersagt ist.

Auch die weitere Argumentation des Ausschusses auf Seite 29 ist nicht logisch. Meine Erwähnung im Dokument 150 als Verdächtiger bei der Verschiebung eines Kassibers von Rudolf Bahro spielt sehr wohl eine Rolle, schon deshalb, weil der Auftrag zu meiner Überprüfung an die HA XX ging und diese den Auftrag auch übernahm, was der These des Ausschusses von einer Zusammenarbeit zwischen dieser HA und mir - auch noch zu dieser Zeit - eindeutig widerspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war ich bei der HA XX nicht erfaßt. Da die HA XX aber mit Rudolf Bahro befaßt war, bekam sie den Auftrag, im Zusammenhang mit dem Kassiber auch mich zu überprüfen. Letztlich soll auch hier darauf hingewiesen werden, daß selbst der Bundesbeauftragte in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht vorsichtiger als der Ausschuß formuliert, wenn er auf Seite 6 ausführt: "MfS-Dokumente lassen den Schluß zu ..".

Zu 6.1.4

Hinsichtlich des bestellten Briefes gilt für den Bericht über ein geführtes Gespräch vom 19. Januar 1979 das zuvor Dargelegte. Die "Beweiswürdigung" auf Seite 30 ist nicht stichhaltig. Der Ausschuß läßt meine Erklärungen unberücksichtigt. Klar ist, daß es eine Verbindung zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und dem MfS gab und nicht ersichtlich ist, weshalb meine Einlassungen nicht zutreffen sollen. Gerade, weil ich am 17. Januar 1979 ein Gespräch mit dem Staatsanwalt führte, kann sich dieses in einem Bericht des MfS vom 18. Januar 1979 widerspiegeln. Eine Logik für die Argumentation des Ausschusses ergäbe sich nur dann, wenn ich nach dem Vermerk des MfS mit dem Generalstaatsanwalt gesprochen hätte, aber nicht, wenn das Gespräch vorher stattfand und sich dann auch in einem Vermerk des MfS niederschlug. Auch der Bundesbeauftragte hält den Sachverhalt nicht für erwiesen, wenn er in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht auf Seite 8 hierzu ausführt, daß "Dokumente die Interpretation nahelegen ...".

Zu 6.1.5

Unter 6.1.5 geht es zunächst wieder um einen Bericht über ein mit mir geführtes Gespräch, wozu bereits Stellung genommen wurde. Auf Seite 33 nimmt der Ausschuß Bezug auf Dokumente vom 14. März 1979, die die Quellenbezeichnung "IM-Vorlauf Gregor" tragen. Auch hier setzt sich der Ausschuß nicht mit der Frage auseinander, daß es zu mir zu diesem Zeitpunkt keinen IM-Vorlauf gab, ich bei der HA XX nicht einmal registriert war. Damit scheide ich als Quelle aus. Das gilt ebenso für das Dokument vom 15. März 1979, auf das der Ausschuß auf Seite 35 eingeht. Es ist doch durchaus naheliegend, daß Informationen, die ich dem ZK der SED gab, und die von dort an das MfS flossen, unter einer unbestimmten Quellenbezeichnung registriert wurde, die mir nicht zugeordnet sein konnte und auch nicht zugeordnet war. Wäre ich der direkte Informant gewesen, hätte es nicht den geringsten Grund gegeben, mich nicht entsprechend bei der HA XX zu erfassen. Auf Seite 36 nimmt der Ausschuß Bezug auf ein Dokument vom 20. September 1979 mit der Quellenbezeichnung "GMS Gregor". Es ist offenkundig, daß ich weder zu diesem Zeitpunkt noch zu einem anderen Zeitpunkt Gesellschaftlicher Mitarbeiter Sicherheit des MfS war, was auch vom Ausschuß nicht behauptet wird. Also kann ich auch nicht gemeint gewesen sein. Joachim Gauck hat in seinem Buch "Die Stasiakten -  Das unheimliche Erbe der DDR" (Reinbek bei Hamburg, Rowohlt/rororo aktuell, 1991) zur Unterscheidung von inoffiziellen Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern des MfS auf Seite 23 wie folgt Stellung genommen: "Bei interessanten Personen durchsetze die Stasi alle Lebensbereiche mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern Sicherheit (GMS), die nicht konspirativ, sondern ganz offiziell Bericht erstatteten." Wenn es keine Registrierung von mir beim MfS gab, die Informationen vom ZK kamen und der MfS-Offizier Lohr diese und andere Informationen unter dem Decknamen "Gregor" in eine Materialsammlung einfügte, dann ist es auch erklärlich, weshalb er scheinbar willkürlich von IM-Vorlauf zu GMS oder auch später zu IM und wieder zurück wechselte, weil es darauf nicht ankam und weil es ohnehin eine unbestimmte und keine registrierte Quellenangabe war.

Unlogisch ist auch die weitere Argumentation auf Seite 36. Selbstverständlich entlastet es mich, daß ich beim MfS abermals in den Verdacht geriet, Informationen an den "STERN" geliefert zu haben. Aus dem Vermerk ergibt sich, daß Kenntnis über diese Details nur einige Angehörige des Strafvollzuges und ich hatten. Da das MfS die Angehörigen des Strafvollzuges nicht in Verdacht hatte, blieb nach seiner Logik nur ich übrig. Würde der Ausschuß dies einräumen, könnte er allerdings seine Feststellung auf Seite 36 nicht treffen.

Auch für diesen Fall gilt, daß der Bundesbeauftragte in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht vorsichtiger formuliert als der Ausschuß, wenn es dort auf Seite 9 heißt: "MfS-Dokumente lassen den Schluß zu ...".

Zu 6.1.6

Unter 6.1.6 geht der Ausschuß davon aus, daß ich das MfS über ein Telefongespräch mit Rudolf Bahro informierte. Dafür gibt es nicht den geringsten Nachweis. Wenn am 6. Dezember 1979 die Quellenbezeichnung "GMS Gregor" lautet, so scheide ich mit Sicherheit aus, da ich weder zu diesem noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit des MfS war. Es gibt auch nicht eine einzige Unterlage, aus der sich ergäbe, daß ich in einem solchen Erfassungsverhältnis beim MfS stand. Meine Einlassungen kann der Ausschuß nicht widerlegen, zweifelsfrei schon gar nicht.

Zu 6.1.7

Aus den genannten Gründen ergibt sich, daß auch die Zusammenfassung des Ausschusses unter 6.1.7 fehlerhaft ist.

Zu 6.2 - Robert Havemann

Zu 6.2.1 und 6.2.2.

Unter 6.2.1 und 6.2.2 macht der Ausschuß lange Abhandlungen, um mich in einen bestimmten Verdacht zu rücken. Am Schluß "verzichtet" der Ausschuß jeweils darauf, seine Feststellungen auf die behandelten Aspekte zu stützen. Abgesehen davon, daß er sie dann auch nicht hätte behandeln müssen, besitzt der Ausschuß kein Verzichtsrecht. Er hat entweder einen Nachweis zu führen oder festzustellen, daß er ihn nicht führen kann. Auf Seite 39 nimmt der Ausschuß Bezug auf ein Dokument mit der Quellenbezeichnung "GMS Gregor". Es handelt sich um ein Dokument vom September 1979, so daß das zuvor Dargestellte entsprechend gilt. Bemerkenswert ist, daß der Ausschuß sich bei seiner Feststellung nicht auf den Sachverhalt unter 6.2.2 stützen will. Das aber bedeutet, daß er selbst einräumt, daß die Quelle "GMS Gregor" ein anderer als ich gewesen sein kann.

Zu 6.2.3.

Unter 6.2.3 schildert der Ausschuß einen Sachverhalt, bei dem er abschließend behauptet, eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen mir und dem MfS sei erwiesen.

In einer Information vom 9. November 1979 wird darauf hingewiesen, daß ich vereinbarungsgemäß mit Robert Havemann ein Gespräch geführt hätte. Der Ausschuß unterstellt, daß sich die Vereinbarung auf mich und die HA XX beziehen müsse. Meine Einlassung, daß sich das Wort "vereinbarungsgemäß" ebenso darauf beziehen könne, daß ich das Gespräch mit Robert Havemann vereinbart hatte, bezeichnet der Ausschuß als "fernliegend". Diese Variante ist jedoch naheliegender als diejenige, die der Ausschuß unterstellt, denn aus dem Telefonabhörprotokoll vom 7. November 1979 ergibt sich, daß ich den Besuch bei Robert Havemann für den 9. November 1979 mit ihm vereinbarte. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß hier beide Interpretationen möglich wären, so hat der Ausschuß nicht das Recht, sich für die mich belastende zu entscheiden.

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Ausschusses, daß in bezug auf Robert Havemann zwar zahlreiche Mitschriften von Telefonaten gefunden wurden, aber keine Abhörprotokolle aus der Wohnung überliefert seien. Öffentlich ist zumindest immer wieder erklärt worden, daß die Wohnung von Robert Havemann über lange Zeiträume hinweg abgehört wurde. Der Bundesbeauftragte muß solche Abhörprotokolle auch nicht übersandt haben, wenn er sie für den Untersuchungsgegenstand des Ausschusses nicht für wichtig hielt. Der Ausschuß kann also nicht wissen, ob beim Bundesbeauftragten Abhörprotokolle vorliegen oder nicht. Und selbst wenn dort keine vorlägen, heißt das noch lange nicht, daß es sie nicht gab.

Nicht schlüssig ist auch die Argumentation des Ausschusses auf Seite 42. Abgesehen davon, daß ich auch schon vor dem 9. November 1979 ein Gespräch mit dem Mitarbeiter des ZK der SED geführt haben kann, ohne daß der Bundesbeauftragte eine entsprechende Unterlage aufgefunden haben muß, kann das MfS seine Informationen vom 9. November 1979 auch aus einer ganz anderen Quelle haben. Womit sich der Ausschuß nicht auseinandersetzt, das ist die Tatsache, daß es nicht den geringsten Sinn für mich gemacht hätte, zunächst das MfS am 9. November 1979 und danach am 13. November 1979, noch einmal das ZK der SED zu unterrichten. Wäre ich wirklich die Quelle des MfS gewesen, dann wäre ich davon ausgegangen, daß das MfS - soweit notwendig - die Informationen auch an das ZK der SED weiterleiten werde.

In diesem Zusammenhang habe ich mehrfach darauf hingewiesen, daß das ZK der SED keine Parallelbeziehungen wollte. Schließlich hatte die Partei die Macht, sie spielte die führende Rolle - auch gegenüber dem MfS. Das bestätigt auch der Bericht der Enquete-Kommission des 12. Deutschen Bundestages zum Verhältnis zwischen Partei und MfS. Der Ausschuß unterstellt dagegen, daß ich Doppelbeziehungen unterhalten hätte, was belegt, daß er wenig Kenntnis von den Realitäten der DDR hat. Wörtlich sagt er dazu auf Seite 43: "Gerade im Hinblick auf den betreuten Mandanten macht Doppelgleisigkeit eines Vorgehens Sinn, da sie zum einen den offiziellen Kontakt zum ZK der SED dokumentiert und zum zweiten die Herkunft von Informationen kaschieren hilft." Wem gegenüber sollte ich versucht haben, die Herkunft irgendwelcher Informationen zu kaschieren? Hätte ich tatsächlich inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet, hätte ich meinen Mandanten bestimmte Informationen geben und dabei eine andere Quelle nennen können. Niemals wäre zum Beispiel Robert Havemann in der Lage gewesen, im ZK der SED nachzufragen, ob die Information, die ich übermittelte, tatsächlich vom ZK der SED stammte. Das gleiche gilt für die Generalstaatsanwaltschaft. Sollte der Ausschuß damit meinen, daß ich im Hinblick auf die Wende eine Kaschierung gegenüber dem Bundesbeauftragten oder dem Ausschuß im Auge gehabt haben könnte, überschätzt er meine Phantasie im Jahre 1979.

Es bleibt dabei, daß der Kontakt zwischen mir und dem ZK der SED nachgewiesen ist. Das ZK der SED spielte die führende Rolle. Es gab für mich nicht die geringste Veranlassung, zusätzlich das MfS zu informieren und im übrigen hätte dies meine Kontakte zum ZK der SED gefährdet, weil die Mitarbeiter dort Parallelbeziehungen nicht wollten. Sie legten Wert darauf, zuerst informiert zu werden und ihrerseits zu entscheiden, wen sie danach informieren.

In den folgenden Absätzen behauptet der Ausschuß, daß sich eine Formulierung, wonach ich einen entsprechenden Entwurf erarbeiten und zur Abstimmung übergeben würde, ausschließlich auf das MfS und nicht auf das ZK der SED beziehen könne, weil andernfalls hinter dem Wort "Abstimmung" auf das ZK hingewiesen worden wäre. Diese Argumentation ist deshalb besonders verwunderlich, weil der Ausschuß auf Seite 40 noch behauptete, daß es im MfS üblich gewesen wäre, verklausuliert zu formulieren. Weshalb er hier nun meint, daß nur eine direkte Formulierung möglich gewesen sei, bleibt sein Geheimnis. Abgesehen davon habe ich niemals einen Entwurf gefertigt, sondern einen Brief diktiert und unterschrieben, den mein Büro absandte. Das ergibt sich auch aus dem beim Bundesbeauftragten vorgefundenem Brief, der eben kein Entwurf, sondern eine Kopie des Originals ist.

Hinsichtlich der Argumentation des Ausschusses auf Seite 44 verkennt dieser, daß der Kreisstaatsanwalt die Beantwortung der Eingabe wörtlich vorgelesen hat. Ich habe mir die Beantwortung wörtlich mitgeschrieben und sie Herrn Havemann sowohl mündlich als auch schriftlich übermittelt. Als der Mitarbeiter der Abteilung Staat und Recht des ZK der SED diesen Vermerk vorlegte, war es nicht verwunderlich, daß es wiederum der selbe Text war. Wenn der Inhalt meines Briefes wörtlich der Eingabenbeantwortung durch den Staatsanwalt entsprach, so war aus dem Vermerk auch nicht sicher zu schlußfolgern, daß der Brief abgefangen und der abgefangene Brief dem ZK der SED bekannt war. Es war nur die Wiederholung des Textes, den der Kreisstaatsanwalt vorgelesen hatte. Also fehlt auch hier der vom Ausschuß gesuchte Nachweis.

Wiederum gilt, daß der Bundesbeauftragte im Unterschied zum Ausschuß keinen Nachweis sieht, wenn er in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht auf Seite 13 formuliert: "MfS-Dokumente legen die Interpretation nahe ..".

Zu 6.2.4

Unter 6.2.4 behandelt der Ausschuß Unterlagen zum 70. Geburtstag von Robert Havemann. Auf den Seiten 45 und 46 zitiert er absichtsvoll unvollständig. Er zitiert zunächst, daß Robert Havemann "mit den spezifischen Mitteln und Möglichkeiten des MfS" beeinflußt werden sollte. Weiter heißt es dann, daß dafür geprüft werden sollte, ob es zweckmäßig sei, daß ich mit Robert Havemann eine Aussprache führe. Abgesehen davon, daß ich wie so häufig, wenn ich tatsächlich gemeint bin, mit Klarnamen und nicht mit irgend einem Decknamen in der Unterlage genannt werde, ergibt sich aus dem Dokument etwas anderes. Um die vom Ausschuß zitierten "Provokationen" auszuschließen, unterbreitet das MfS auf den Seiten 4 und 5 der Unterlage insgesamt neun Vorschläge. Im Punkt 1 heißt es, daß mit den spezifischen Mitteln und Möglichkeiten des MfS auf Havemann Einfluß genommen werden soll, um ihn zu bestimmten Verhaltensweisen zu veranlassen. Unter diesen Punkt 1 falle ich nicht. Unter 2. wird dann festgelegt, daß geprüft werden soll, ob es zweckmäßig sei, daß ich oder ein anderer Bürger eine Aussprache mit Havemann inhaltlich "ähnlich wie Punkt 1" durchführt. Daraus ergibt sich, daß ich eben nicht zum Bereich der spezifischen Mittel und Möglichkeiten des MfS gehörte, wie die Maßnahmen, die unter 1. beschrieben werden. Aus einer Entlastung wird beim Ausschuß dadurch eine Belastung, daß er die Unterscheidung zwischen Punkt 1, Punkt 2 und weiteren Punkten bei der Art seiner Zitation wegläßt, um den Eindruck zu vermitteln, daß sich die "spezifischen Mittel und Möglichkeiten des MfS" auch auf mich bezögen.

Der Ausschuß geht dann auf die Notiz zu IM "Gregor " im Dokument Nummer 200 ein und setzt sich wiederum nicht mit der Tatsache auseinander, daß zu diesem Zeitpunkt bei der HA XX in bezug auf mich nicht einmal ein Vorlauf existierte, geschweige denn ein IM-Vorgang. Er versucht auch keine Erklärung, weshalb hinsichtlich der zuvor genannten Quellenbezeichnungen aus einem IM-Vorlauf, dann einem GMS, plötzlich ohne jede diesbezügliche Registrierung meiner Person ein IM geworden sein soll. Meine Erklärungen weist der Ausschuß zurück, ohne sie widerlegen zu können. So führt er zum Beispiel auf Seite 47 aus, daß es wenig glaubwürdig sei, daß ich "einen zufällig anwesenden Diensthabenden" beim ZK der SED informiert hätte. Hätte der Ausschuß bessere Kenntnisse von der DDR, dann wüßte er, daß im ZK der SED kein Diensthabender zufällig anwesend war. Der Diensthabende war ein ausgesuchter Vertrauter, der sogar das Recht hatte, den Generalsekretär des ZK der SED anzurufen, um ihn über bestimmte Vorfälle unverzüglich zu informieren. Bekannt ist auch, daß sämtliche Telefongespräche, die beim Diensthabenden des ZK der SED eingingen, mitgeschnitten und anschließend ausgewertet wurden. Insofern ist es durchaus wahrscheinlich, als von dort aus der Diensthabende des MfS unterrichtet wurde. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß das Gespräch zwischen mir und dem Diensthabenden im ZK der SED vom MfS mitgehört und ausgewertet wurde, da in dem Dokument sonst nur mitgehörte Gespräche aufgezeichnet sind. Dabei ist es unwahrscheinlich, daß das Telefon im ZK der SED abgehört wurde, aber nicht auszuschließen, daß das Telefon abgehört wurde, von dem aus ich telefonierte.

Auch die Hinweise des Ausschusses zum Brief von Wolfgang Harich und zum Schreiben des ehemaligen MfS-Offiziers Wolfgang Schmidt können meine Einlassungen nicht widerlegen. Mit der Übergabe der Briefe wollte ich lediglich deutlich machen, wie das tatsächliche Verhältnis zwischen dem ZK der SED und der HA XX des MfS war. Unabhängig davon ist es nach der Darstellung des Herrn Schmidt auch denkbar, daß absichtsvoll ein Anruf ins ZK der SED zur HA XX des MfS umgeleitet wurde. Falsch ist die Darstellung des Ausschusses, ich hätte zu keinem Zeitpunkt erklärt, vom ZK-Mitarbeiter Gefroi eine ZK-Telefonnummer erhalten zu haben. Ich gehe sogar davon aus, ohne heute noch eine Erinnerung daran zu haben, welche Telefonnummer mir übergeben wurde. Da ich im Besitz von ZK-Telefonnummern war, wäre mir aber eher in Erinnerung geblieben, wenn es sich um eine Telefonnummer mit einer anderen Einwahlnummer gehandelt hätte. Der Hinweis des Ausschusses, es gäbe keinerlei Hinweise auf eine inoffizielle Zusammenarbeit des Herrn Gefroi mit dem MfS, ist abwegig. Das habe ich nie unterstellt. Im übrigen ist es aber auch weder von mir noch vom Ausschuß je überprüft worden - nach den geltenden Gesetzen wäre eine solche Anfrage an den Bundesbeauftragten auch unzulässig.

Auch zu diesem Komplex geht der Bundesbeauftragte im Unterschied zum Ausschuß nicht von einem Nachweis aus, wenn er in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht auf Seite 18 formuliert: "MfS-Dokumente legen den Schluß nahe ...".

Zu 6.2.5.

Unter 6.2.5 geht es um die Teilnahme von Robert Havemann an den Feierlichkeiten zum 35. Jahrestag der Befreiung des Zuchthauses Brandenburg. Auch hier setzt sich der Ausschuß nicht mit der Tatsache auseinander, daß ich weder zu dieser Zeit noch zu einem anderen Zeitpunkt als GMS beim MfS registriert und tätig war. Im übrigen ist auch verwunderlich, daß ich nach Auffassung des Ausschusses noch am 10. März 1980 (Seite 46) IM gewesen, einen Monat später aber wieder zum GMS "degradiert" worden sein soll.

Auf Seite 49 führt der Ausschuß aus, daß ich bei meiner Anhörung eingeräumt hätte, am 24. April 1980 "nicht die von Robert Havemann gewünschte schriftliche Einladung, sondern Anstecknadeln überbracht und die Instruktionen abgeliefert" zu haben. Dabei bezieht sich der Ausschuß auf die Seiten 67/68 des Protokolles meiner Anhörung. Allerdings gibt es dort keine Aussage von mir zu einer schriftlichen Einladung und zu Anstecknadeln. Es handelt sich hierbei umäußerungen der Abgeordneten Lengsfeld. Es zeigt die Herangehensweise des Ausschusses, Äußerungen dieser Abgeordneten mir zu unterstellen.

Anschließend behauptet der Ausschuß auf Seite 49, daß ich in diesem Falle eingeräumt hätte, daß es durchaus möglich war, Instruktionen sowohl vom MfS als auch vom ZK zu bekommen. Damit erweckt er den Eindruck, ich hätte eingeräumt, selbst Instruktionen sowohl vom ZK der SED als auch vom MfS erhalten zu haben. Es ging in der Anhörung auf Seite 68 ausschließlich darum, daß es bei einem solchen Ereignis möglich war, daß es sowohl Instruktionen durch die einen als auch durch die anderen gab. Anschließend führte ich jedoch wörtlich aus: "Sie sehen nur aus der Konzeption, daß ich nicht zu den spezifischen Mitteln und Methoden des MfS gehörte, und deshalb sagte ich ihnen, diese Instruktionen habe ich vom ZK bekommen."

Im nächsten Absatz auf Seite 49 hält es der Ausschuß für ausgeschlossen, daß Informationen über ein Gespräch, das ich am 24. April 1980 mit Robert Havemann führte, bereits am 26. April 1980 in einer Information des MfS verarbeitet worden sein könnten, wenn sie den Umweg über das ZK genommen hätten. Auch dies beweist nur, daß der Ausschuß geringe Kenntnisse über die DDR besitzt. In politisch brisanten Fragen konnte sowohl die Partei als auch das MfS in ungeheurem Tempo arbeiten. Wenn ich zum Beispiel die Information am 25. April 1980 an den Mitarbeiter des ZK der SED gegeben habe, dann ist sie mit Sicherheit noch am selben Tag an den Generalsekretär des ZK der SED und den Minister für Staatssicherheit gegangen, so daß es völlig logisch erscheint, daß sich eine solche Information in einer geheimen MfS-Information vom 26. April 1980 widerspiegelt, das heißt an dem Tag, an dem die Feierlichkeiten stattfanden. Ich gehe davon aus, daß im Zusammenhang mit diesem Ereignis unverzügliche und ständige Informationspflicht bestand, wahrscheinlich sowohl gegenüber dem Generalsekretär des ZK der SED als auch gegenüber dem Minister für Staatssicherheit. Insofern ist der Vergleich mit einem anderen Vermerk und der Wochenfrist, den der Ausschuß anschließend anstellt, abwegig, weil es sich dabei nicht um einen unmittelbar bevorstehenden brisanten politischen Akt handelte.

Im nächsten Absatz behauptet der Ausschuß, daß es keine Hinweise darauf gäbe, daß es parallel Planungen vom MfS und ZK in dieser Angelegenheit gab. Dabei verkennt der Ausschuß, daß er nur Unterlagen vom Bundesbeauftragten, nicht aber vom ZK angefordert hat. Man kann sogar unterstellen, daß es auch noch eigene Konzeptionen beim Rat des Bezirkes, beim Rat des Kreises und bei der Polizei gegeben hat. Zu alledem habe ich ausführlich während meiner Anhörung im Juni 1997 Stellung genommen. Die Schlußfolgerungen des Ausschusses sind also auch in diesem Falle nicht nachgewiesen. Selbst der Bundesbeauftragte geht in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht nicht von einem Nachweis aus. Auf Seite 20 führt er dazu aus: "MfS-Dokumente legen den Schluß nahe ..".

Zu 6.2.6.

Unter 6.2.6 beschäftigt sich der Ausschuß mit einem Holzhaus auf dem Grundstück von Robert Havemann. Auf Seite 50 nimmt er hinsichtlich des Dokumentes Nummer 73 eine kühne Interpretation vor. Aus diesem ergibt sich nicht, ob das MfS selbst eine Möglichkeit zur Einflußnahme auf mich besaß oder ob eine solche Möglichkeit nur über Dritte gesehen wurde. Im nächsten Absatz will der Ausschuß auf keinen Fall als Entlastung gelten lassen, daß in zwei MfS-Unterlagen deutlich zwischen mir auf der einen Seite und vorhandenen IM auf der anderen Seite unterschieden wird. Dafür hat der Ausschuß auch sofort eine Erklärung parat: Es sei der HA XX darum gegangen, gegenüber der eigenen Leitung oder anderen HA intern zum Schutze eigener IM zu konspirieren. Aus dem Dokument Nummer 207 ergibt sich jedoch, daß es sich um eine Sachstandsinformation innerhalb der HA XX handelte. Wenn ich tatsächlich IM dieser HA gewesen wäre, dann hätte dies auch die Leitung der HA gewußt. Insofern ist die Argumentation des Ausschusses nicht nachvollziehbar. Er ist nur bemüht, jedes Dokument, das eine Entlastung enthält, infrage zu stellen. Er will nicht einmal die Widersprüchlichkeit von Unterlagen akzeptieren.

Ähnlich geht der Ausschuß auf den Seiten 51 und 52 vor. Es liegt ein Bericht eines "Gregor" über ein Gespräch zwischen mir und Robert Havemann vom 21. Juli 1980 vor (Dokument Nummer 5). Abgesehen davon, daß mir zu diesem Zeitpunkt ein solcher Deckname nicht zugeordnet war, gab es am Schluß dieses Dokumentes die Widergabe rechtlicher Auffassungen. Diese unterschieden sich eindeutig von den Rechtsauffassungen, die ich Robert Havemann mitteilte, wie es sich aus einem abgehörten Telefonat zwischen uns ergibt (Dokumente Nummer 138 und 221). Hierzu erklärt der Ausschuß auf Seite 52: "Diese Interpretation ist indes nicht zwingend, zum einen müssen das Aufzeigen rechtlicher Möglichkeiten und rechtsanwaltliches Handeln nicht die gleiche Rechtsauffassung widerspiegeln. Zum anderen deutet die letzte Erklärung von Dr. Gysi im Telefonat vom 28. August 1980 darauf hin, daß auch er der Auffassung gewesen ist, letztlich sei eine Taxierung auf dem Grundstück nicht zu vermeiden." Zunächst verletzt der Ausschuß, nur um einen Ausschlußbeweis nicht zuzulassen, die Gesetze der Logik. Denn wenn ich gegenüber dem MfS eine bestimmte Rechtsauffassung dargelegt hätte, und im Interesse des MfS gegenüber meinem Mandanten handelte, wie vom Ausschuß unterstellt wird, dann wäre es logisch, meinem Mandanten die selbe für ihn nachteilige Rechtsauffassung mitzuteilen, und nicht eine abweichende. Auch ich hätte unterstellen können, daß solche Telefongespräche abgehört werden und wäre das Risiko eingegangen, vom MfS gehörig kritisiert zu werden, weil ich diesem gegenüber eine andere rechtliche Darstellung gegeben hätte als dem Mandanten gegenüber, zumal das MfS an der Nutzung des Hauses auf dem Grundstück interessiert war. Wenn es also der Ausschuß für möglich hält, daß ich dem MfS die eine und dem eigenen Mandanten eine andere rechtliche Auffassung zur selben Problematik mitteilte, dann stimmen seine gesamten Thesen nicht mehr, wonach ich im Interesse des MfS handelte. Absurd ist es, wenn der Ausschuß behauptet, daß sich aus dem letzten Satz des Abhörprotokolls vom Telefongespräch ergäbe, daß ich wie die Quelle im Dokument Nummer 5 der Auffassung gewesen sei, daß eine Taxierung auf dem Grundstück nicht zu vermeiden wäre. Dem Ausschuß wird es nicht gelingen, das Abhörprotokoll in sein Gegenteil zu verkehren. Im Dokument Nummer 5 wird folgende Rechtsauffassung vertreten: "Allerdings kann die geschiedene Ehefrau verlangen, daß sie selbst und selbstverständlich auch ein staatlicher Taxator die Möglichkeit zum Betreten des Hauses erhalten." "Meines Erachtens dürfte er Kaufinteressenten den Zutritt auch dann nicht verwehren, wenn seine geschiedene Ehefrau dabei ist." Aus dem Abhörprotokoll ergibt sich dagegen, daß ich die Auffassung vertrat, daß es fraglich sei, ob die geschiedene Ehefrau von Robert Havemann Eigentümerin des Hauses sei. Weiter heißt es dann: "Sollte sie es sein, dann nach damals geltendem Recht von beweglichem Eigentum. Sie könnte sich das Haus abbauen und taxieren lassen, wo sie will." Diese Aussage ist eindeutig. Danach war ich der Auffassung, daß Robert Havemann den Taxator nicht auf das Grundstück lassen müsse. Daran ändern auch die letzten beiden Sätze nichts, wonach man Zeit habe, weil die geschiedene Ehefrau etwas wolle, und daß man die Zeit in bezug auf den Taxator auch hinauszögern könne. Aus keinem der Sätze ergibt sich die Auffassung, daß letztlich "eine Taxierung auf dem Grundstück nicht zu vermeiden" wäre. Das ist eine willkürliche Interpretation des Ausschusses, nur um nicht bestätigen zu müssen, daß die Person, die im Dokument Nummer 5 eine Rechtsauffassung wiedergegeben hat, nicht mit mir identisch sein kann. Anschließend erklärt zwar der Ausschuß, daß er darauf verzichte, diesen Sachverhalt zu seiner Feststellung heranzuziehen. Aber er will eben nicht gelten lassen, daß hier ein entlastendes Moment vorliegt.

Auf Seite 52 nimmt der Ausschuß Bezug auf ein Dokument vom 29. August 1980, das als Quelle "IM-Vorlauf "Gregor" angibt. Abgesehen davon, daß es in bezug auf mich damals keinen Vorlauf gab, versucht der Ausschuß nicht einmal zu erklären, weshalb ich, nachdem ich seiner Auffassung nach GMS, dann IM, dann wieder GMS war, plötzlich wieder zum IM-Vorlauf "degradiert" worden sein soll.

Falsch ist die Behauptung auf Seite 53, wonach ich während meiner Anhörung eingeräumt hätte, keine klaren Aufträge Havemanns für Gespräche mit dem ZK der SED gehabt zu haben. Der Ausschuß nennt keine Seitenzahl. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich aber, daß ich dezidiert erklärt habe, daß generell der Kontakt dem Wunsch von Robert Havemann entsprach. Auch die Kinder von Robert Havemann haben in einem dem Ausschuß zur Verfügung gestellten Schreiben diesen Wunsch ihres Vaters ausdrücklich bestätigt.

Die Ausführungen des Ausschusses auf Seite 53 sind nicht überzeugend. Unabhängig davon, daß die Quelle überhaupt nicht feststeht, kann er auch nicht einschätzen, ob es möglich war, daß die HA XX einen Tag nach einem Gespräch im ZK eine Information von dort erhielt. Die Zeiträume können in Einzelfällen sehr unterschiedlich gewesen sein.

Der Ausschuß nimmt auch nicht dazu Stellung, daß das Dokument vom 11. April 1981 die Quellenbezeichnung "GMS Notar" benennt. In dieser Zeit lief nun der Vorlauf in bezug auf mich, aber mit dem vorläufigen Decknamen "Gregor". Wäre ich tatsächlich der Informant gewesen, dann gäbe es keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb nicht der mir zugeordnete Deckname eingesetzt worden sein sollte. Es ist aber auch nicht erklärlich, warum ich, der ich nach Auffassung des Ausschusses längst IM war, plötzlich wieder zum GMS "degradiert" worden sein soll. Hinsichtlich des Dokuments vom 7. Januar 1982 wird als Quelle ein "IM Notar" angegeben. Auch hier gibt es keine Erklärung über denWechsel vom GMSzum IM. Entscheidend ist und bleibt aber, daß die Zeugenaussagen der Offiziere Lohr und Reuter vor dem Landgericht Hamburg nachvollziehbar sind, wonach sie zu dieser Zeit den Decknamen "Gregor" nicht mehr verwenden konnten, gerade, weil er mir zugeordnet, ich aber nicht Quelle des MfS war. Deshalb haben sie für Informationen Dritter über meine Tätigkeit seit dem Anlegen des Vorlaufes in bezug auf meine Person den Decknamen "Notar" verwandt, der zwar in einer Nähe zu mir lag, mir aber nicht zugeordnet war.

Auf Seite 55 findet sich wiederum die Behauptung, daß sich aus den Unterlagen keine Abhörmaßnahmen in der Wohnung von Robert Havemann ergäben, obwohl der Ausschuß weder weiß, ob es solche Unterlagen beim Bundesbeauftragten gibt, noch einschätzen kann, ob es sie beim MfS gegeben hat, unabhängig davon, ob sie heute vorhanden sind oder nicht. Falsch wird behauptet, daß es keinen Auftrag von Robert Havemann an mich für Gespräche im ZK der SED gab.

Zu 6.2.7.

Unter 6.2.7 setzt sich der Ausschuß nicht damit auseinander, daß es am 7. April 1981 beim MfS sowohl einen GMS Notar als auch einen IMS Notar gegeben haben soll. Wiederum sei darauf verwiesen, daß zu diesem Zeitpunkt in bezug auf mich ein IM-Vorlauf mit dem vorläufigen Decknamen "Gregor" lief. Aus dem IM vom 7. April 1981 wird laut Seite 56 am 11. April 81 ein GMS, wieder als identische Quelle. Abermals wird die falsche Behauptung aufgestellt, daß Robert Havemann mir keine konkreten Aufträge zu Gesprächen im ZK gegeben hätte.

Die auf Seite 58 aufgestellte Behauptung des Ausschusses ist also keinesfalls nachgewiesen. Auch für diesen Sachverhalt gilt, daß selbst der Bundesbeauftragte keinen Nachweis sieht, wenn er in seinen Beispielen zum Ergänzenden Bericht auf Seite 23 formuliert: "MfS-Dokumente legen den Schluß nahe ..".

Zu 6.2.8.

Unter 6.2.8 macht der Ausschuß langwierige, einen Verdacht gegen mich begründende Ausführungen, um am Schluß hervorzuheben, daß er diesen Sachverhalt nicht zur Grundlage seiner Feststellung machen wolle. Auf Seite 60 wird auf das Dokument Nummer 248 eingegangen, wobei betont werden soll, daß völlig unklar ist, ob der handschriftliche Eintrag "IM Gregor" vor oder nach 1989 erfolgte, von wem er stammt und was damit ausgesagt werden sollte.

Zu 6.2.9.

Auch unter 6.2.9 äußert der Ausschuß einen starken Verdacht, geht dann aber doch nicht von einem tragfähigen Nachweis aus. In seiner Argumentation unterläßt er jedoch zwei gewichtige Argumente. Auch bei diesen Namenslisten steht nicht fest, ob der handschriftliche Eintrag vor oder nach 1989 erfolgte. Gegen eine Eintragung zum Zeitpunkt der Erstellung des Dokumentes spricht eine einfache Tatsache. Die eine Namensliste stammt vom 8. Oktober 1979 und die andere vom 15. Oktober 1980. Im Jahre 1979 lief in bezug auf mich noch nicht einmal ein IM-Vorlauf. Am 15. Oktober 1980 war er bereits angelegt, wenn auch noch nicht registriert. Da aber aus der Vorlauf- Akte bekannt ist, daß der nicht bestätigte Werbungsvorschlag zum IM vom 27. November 1980 datiert, ist es völlig ausgeschlossen, daß ich am 15. Oktober 1980 IM gewesen sein kann.

Zu 6.2.10.

Aus den dargelegten Gründen fassen die Seiten 61 und 62 Unbewiesenes zusammen.

Zu 6.3 - Jutta Braband und Thomas Klein

Unter 6.3 täuscht der Ausschuß eine Großzügigkeit vor, obwohl die Unterlagen kein einziges belastendes Moment enthalten.

Zu 6.4 - Franz Dötterl

Unter 6.4. erklärt der Ausschuß nicht, wie ich die Quelle "IM Gregor" gewesen sein kann, wenn zum genannten Zeitpunkt in bezug auf mich nicht einmal ein Vorlauf lief und mir auch der entsprechende Deckname nicht zugeordnet war. Entgegen der Darstellung auf Seite 64 ist es auch falsch anzunehmen, daß die Kontakte zum ZK integraler Bestandteil der Strategie des MfS waren. Abgesehen davon hatte ich weder in diesem Fall noch in anderen Fällen Kontakte zu den ZK-Abteilungen für Agitation, für Auslandsinformation, für Internationale Verbindungen und für Westarbeit. Ich hatte ausschließlich Kontakte zur Abteilung Staat und Recht.

Zu 6.5 - Annedore "Katja" Havemann

Unter 6.5 macht der Ausschuß langwierige Ausführungen zu Annedore Havemann, um auf den Seiten 66, 67 und 68 jeweils festzustellen, daß er sich hinsichtlich seiner Überzeugung nicht auf diese Unterlagen stützen will.

Es geht ihm auf Seite 66 darum, einen Entlastungsbeweis als solchen nicht gelten zu lassen. Es ist aber eine Tatsache, daß die HA XX im Dokument Nummer 251 auch ohne jede Dekonspirierung einen konkreten Auftrag an seinen IM hätte formulieren können, wenn ich denn einer gewesen wäre. Statt dessen operiert die HA XX mit meinem Klarnamen und erklärt, mich durch "operative Einflußnahme" zu einem bestimmten Verhalten bewegen zu wollen. Dies spricht eben dagegen, daß ich von ihm direkt beauftragt werden konnte und wurde.

Auch der Vortrag des ehemaligen MfS-Offiziers Wolfgang Reuter wird insoweit einseitig widergegeben, als dieser im Zusammenhang mit der Behauptung einer Materialsammlung nie erklärt hat, daß es sich dabei ausschließlich um Informationen aus technischen Quellen gehandelt habe, sondern ausdrücklich auch auf persönliche Quellen verwies. Weder der Vortrag des Herrn Reuter noch der des Herrn Lohr sprechen dagegen, daß Aufträge an konkrete Personen erteilt werden konnten.

Aus dem Schluß dieses Abschnitts ergibt sich, daß der Ausschuß den Nachweis nicht für erbracht sieht. Das aber bedeutet, daß er es hinsichtlich des Dokuments Nummer 264 für möglich hält, daß ein anderer als ich die Quelle "IMS Notar" war. Wenn dies so ist, dann ist die sonst von ihm aufgestellte Behauptung, schon aus der entsprechenden Quellenbezeichnung ergäbe sich die Identität mit mir, widerlegt.

Zu 6.6 - Frank-Wolf Matthies

Auch hier will der Ausschuß keinen Nachweis sehen, läßt aber die Entlastungsbeweise nicht gelten. Auf Seite 68 geht es um die Dokumente Nummer 78 und 225. Aus ihnen ergibt sich, daß ich unter Ausnutzung bestehender operativer Möglichkeiten des MfS zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt werden sollte. Damit ist sehr wohl klar, daß eine direkte Auftragserteilung durch das MfS an mich weder möglich war noch erfolgte. Ferner ist der Nachweis erbracht, daß in bezug auf mich nicht mit den "spezifischen Mitteln und Methoden des MfS" operiert werden konnte. Entgegen der Darstellung des Ausschusses ist auch das Dokument Nummer 224 entlastend: Wenn ich nicht zugegen war, konnte ich eine solch detaillierte Auskunft auch nicht geben. Bei der Vielzahl von Mandantinnen und Mandanten widerspricht es der Büropraxis, daß mich Mitarbeiterinnen darüber informierten, daß irgendjemand um einen Termin bat, als ich nicht anwesend war. Wenn ein Termin vergeben wurde, dann war das ausreichend. Der Kontakt kam dann ja zustande.

Zu 6.8 - Gerd und Ulrike Poppe

Auf Seite 70 versucht der Ausschuß abermals, entlastende Dokumente zu entkräften. Es ist aber eine Tatsache, daß die HA XX/2 offensichtlich über eine eigene Quelle in meinem Büro verfügte. Anders können die Informationen dorthin nicht gelangt sein. Auch der Ausschuß kann mir keine Zusammenarbeit mit dieser Diensteinheit des MfS unterstellen. Es gibt entgegen seiner Vermutung nicht den geringsten Hinweis darauf, daß die Information durch die HA XX/9 an die HA XX/2 erfolgte, zumal sich dies dann aus der Unterlage ergeben würde. Dann wäre der Abteilung die Information auch nicht "inoffiziell", sondern offiziell bekannt geworden. Zumindest müßte der Ausschuß formulieren, daß sich die Möglichkeit einer anderen Quelle in meinem Büro aus diesen Unterlagen ergibt. Hinsichtlich der Verwendung der Quellenbezeichnung "Notar" wird auf das bisher Ausgeführte verwiesen.

Lange Erklärungen gibt der Ausschuß zum Dokument Nummer 13 nebst Anlage auf den Seiten 70 bis 73. Auch hier wird deutlich, wie der Ausschuß mit entlastenden Dokumenten umgeht. Tatsache ist, daß laut Dokument Nummer 13 der IM Notar am 4. Januar 1984 eine Erklärung des Herrn Poppe an das MfS übergab. Diese Erklärung bildet die Anlage zum Dokument Nummer 13. Es soll sich laut dem Dokument um jene handeln, die Gerd Poppe am 4. Januar 1984 um 16.00 Uhr bei mir im Anwaltsbüro abgab.

Erstaunlich ist zunächst, daß der Bundesbeauftragte das Dokument Nummer 13 schon 1992 überreichte, die dazugehörige Anlage (Dokument Nummer 139) aber erst nach Anforderung mit Schreiben vom 5. März 1997. Wie sich aus den Ausführungen des Ausschusses ergibt, muß er in Übereinstimmung mit Gerd Poppe einräumen, daß ich nicht im Besitz des Dokuments Nr. 139 war und es deshalb nicht übergeben haben kann. Da aber laut Dokument Nummer 13 der IM Notar diese Erklärung dem MfS übergab, würde feststehen, daß ich zumindest in diesem Falle nicht der IM Notar gewesen sein kann. Damit wäre bewiesen, daß die HA XX/9 hier eine andere Person als IM Notar bezeichnete und damit auch in anderen Fällen bezeichnet haben kann. Das gesamte Konstrukt des Ausschusses würde zusammenbrechen. Deshalb muß er versuchen, diesen Ausschlußbeweis zu entkräften. So kommt es, daß er auf Seite 72 behauptet, daß ich einen telefonischen Kontakt zum MfS hergestellt und den mir vorliegenden Text telefonisch vorgelesen hätte. Die Ungenauigkeiten erklärten sich durch das Ablesen, die telefonische Übermittlung und die Niederschrift des Schriftstükkes beim MfS.

In der handschriftlichen Fassung, die ich tatsächlich besaß, ist versehentlich das Datum 4. Januar 1983 statt 4. Januar 1984 notiert. In der Anlage beim MfS steht das richtige Datum. Der Ausschuß erklärt dazu: "Bei der Telefonübermittlung an das MfS erfolgte die Korrektur aber bereits während der Übermittlung. Dort heißt es korrekt "4.1.1984". Wäre dies so gewesen, hätte ich meine handschriftliche Mitschrift beim Vorlesen sofort korrigiert und meine Sekretärin am 6. Januar 1984 nicht zunächst das falsche Datum schreiben lassen.

Auf Seite 70 äußert der Ausschuß ausdrücklich eine "Vermutung", obwohl ihm genau dies vom Bundesverfassungsgericht untersagt wurde. Außerdem irrt er. Damals besaß ich kein handliches Diktiergerät, sondern nur ein großes ungarisches Gerät, das häufig zur Reparatur war. Und an solchen Tagen mußte eben mit der Hand geschrieben werden.

Es darf bezweifelt werden, daß das MfS 1984 technisch in der Lage war, Telefongespräche mittels Tonband mitzuschneiden. Aus den Abhörprotokollen aus dieser Zeit ergibt sich, daß es sich regelmäßig nur um Zusammenfassungen handelte. Offensichtlich hörte nur jemand mit und notierte das Wesentliche. Wenn es im übrigen eine Tonbandabschrift gewesen wäre, dann wäre das auch auf dem Dokument vermerkt worden. Entscheidend ist aber, daß das Dokument Nummer 13 einen anderen Inhalt hat. Es heißt dort eindeutig, daß die in der Anlage befindliche Erklärung durch den IM Notar übergeben wurde, nicht daß sie telefonisch übermittelt worden sei. Um seine Thesen aufrechtzuerhalten, widmet der Ausschuß die Übergabe in eine telefonische Übermittlung um. Der Bundesbeauftragte kannte weder meine Handakte noch die Äußerungen von Gerd Poppe. Deshalb nahm er im Schreiben vom 5. März 1997 eine andere Interpretation vor. Er geht davon aus, daß Gerd Poppe zunächst die Erklärung mir und ich danach diese dem MfS übergab (Seiten 70/71). Dies aber ist ausgeschlossen. Der Ausschuß kann den Ausschlußbeweis nicht entkräften. Für das MfS machte es mit Sicherheit einen großen Unterschied, ob eine Erklärung übergeben oder telefonisch übermittelt wurde. Denn auch die Mitarbeiter des MfS wußten, daß bei einer telefonischen Übermittlung Fehler unterlaufen können. Sie hätten schon im eigenen Interesse festhalten müssen, daß es sich um eine telefonische Übermittlung handelte, weil nur so Abweichungen und Ungenauigkeiten erklärbar geworden wären. Ohne jeden Nachweis behauptet der Ausschuß auf Seite 73, daß meine Mitschrift die Quelle des MfS-Vermerkes gewesen sein müsse. Es ist durchaus denkbar, daß Gerd Poppe mehrere Entwürfe fertigte. Jemand aus seiner Umgebung kann einen solchen Entwurf beim MfS abgegeben haben. Es ist auch denkbar, daß jemand aus seiner Umgebung sich eine falsche Abschrift gefertigt und sie dem MfS übergeben hat. Auf jeden Fall kann ich nicht der Überbringer gewesen sein.

Der Ausschuß will sich zwar (Seite 73) nicht auf diesen Vermerk stützen, aber auf gar keinen Fall den offenkundigen Entlastungsbeweis zulassen. Immerhin hält er es aber für möglich, daß eine andere Person hier der IM Notar war.

Zu 6.9 - Thomas Eckert

Auf Seite 74 zitiert der Ausschuß aus dem Arbeitsbuch des MfS-Offiziers Lohr unvollständig. Die vorletzte Zeile heißt dort: "Unbedenklichkeitsbescheinigung will "Notar" ausschreiben." Insofern erbringt dieses Dokument entgegen seiner Darstellung auf Seite 75 doch den Nachweis, als der Deckname "Notar" vom MfS auch verwandt wurde, wenn kein Zusammenhang zu mir bestand. Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Ausfuhr von Kulturgut aus der DDR konnte je nach Klassifizierung des Kulturgutes nur der Leiter der Abteilung Kultur des Rates des Kreises, der Leiter der Abteilung Kultur des Rates des Bezirkes oder der Minister für Kultur ausstellen. Zu keinem Zeitpunkt war ich berechtigt, solche Unbedenklichkeitsbescheinigungen auszuschreiben. Abgesehen davon war ich hinsichtlich des Kulturgutes von Thomas Eckert zu keinem Zeitpunkt beauftragt, irgendwelche rechtlichen Schritte einzuleiten.

Zu 6.10 - Bärbel Bohley

Auf Seite 76 behauptet der Ausschuß, daß ich mich entsprechend dem Maßnahmeplan des MfS verhalten hätte. Dabei übersieht er jedoch, daß sich aus dem Dokument Nummer 89 ergibt, daß der Generalstaatsanwalt der DDR beauftragt war, mit mir ein Gespräch zu führen. Diesen Gesprächsinhalt habe ich Frau Bohley in Prag mitgeteilt und auch darauf hingewiesen, daß die Informationen auf ein Gespräch bei der Generalstaatsanwaltschaft zurückgehen. Die Tatsache, daß ich in diesem Falle an der Grenze avisiert war, läßt sich durchaus mit der gegen mich zu diesem Zeitpunkt geführten OPK in Einklang bringen. Man darf dabei nicht vergessen, daß ich das Gespräch in Prag im Auftrage der Generalstaatsanwaltschaft führte. Weshalb also sollte die Generalstaatsanwaltschaft nicht über das MfS eine entsprechende Avisierung vorgenommen haben? Außerdem sei noch einmal darauf hingewiesen, daß es solche Avisierungen sogar für Personen gab, gegen die Operative Vorgänge liefen.

Die Ausführungen des Ausschusses auf Seite 78 zum Dokument Nummer 287 sind nicht nachvollziehbar. In Anbetracht des Verteilerkreises dieses Dokumentes wäre es völlig unproblematisch gewesen, hinter meinem Namen den Decknamen einzusetzen, wenn es denn tatsächlich mein Deckname gewesen wäre. Schließlich glaubt der Ausschuß bei Namenslisten sogar, daß MfS-Offiziere handschriftlich Decknamen eingesetzt hätten.

Die Herangehensweise des Ausschusses an die Beweislast wird auch in den folgenden Absätzen auf Seite 78 deutlich. Wenn ich - bestätigt durch das Schreiben eines ehemaligen MfS-Offiziers - darauf verweise, daß es undenkbar sei, daß für mich zeitgleich zwei Decknamen verwendet worden sein sollen, dann entnimmt der Ausschuß aus der Formulierung des ehemaligen MfS-Offiziers Schmidt, daß dies nicht üblich gewesen und fast immer korrigiert worden sei, daß es immerhin möglich gewesen wäre. Plötzlich ist beim Ausschuß nicht mehr davon die Rede, daß solche Dinge "aufgrund der strengen internen Kontrollmechanismen des MfS" als ausgeschlossen betrachtet werden können, was er dann meint, wenn ich dadurch seiner Meinung nach belastet werde (Seite 92). Dennoch ergibt sich aus den Ausführungen, daß der Ausschuß es auch in diesem Falle für möglich hält, daß eine andere Person als ich mit der Quellenbezeichnung "Notar" gemeint war.

Ungenügend ist die Würdigung der Dokumente, die der Ausschuß auf Seite 78 behandelt. Er setzt sich nicht damit auseinander, daß ich durch den Staatsanwalt schriftlich auf den Verdacht einer neuen Rechtsverletzung durch Bärbel Bohley hingewiesen werden sollte. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn das MfS mich hätte direkt informieren können. An dem Dokument 288 ist bemerkenswert, daß das MfS große Schwierigkeiten sah, mich über den Inhalt der Zeitschrift "Grenzfall" zu informieren und über Möglichkeiten nachdachte, mich "auf andere Art und Weise" zu informieren. Dies wäre nicht erklärlich, wenn es eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen dem MfS und mir gegeben hätte. Das MfS hätte mich dann direkt informieren können. Diese Dokumente schließen eine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen dem MfS und mir zumindest für den genannten Zeitraum aus.

In der Zusammenfassung enthält sich der Ausschuß zwar letztlich einer Bewertung für die Zeit der OPK gegen mich, macht aber nicht das, was rechtsstaatlich geboten wäre. Aus der Begründung zur Einleitung der OPK, den zahlreichen Unterlagen, die meine Kontrolle belegen und den eben behandelten Dokumenten hätte er den Schluß ziehen müssen, daß alles dafür spricht, daß die OPK real war und es logischerweise auch in dieser Zeit keine inoffizielle Zusammenarbeit zwischen dem MfS und mir gab. Da es aber auch aus dieser Zeit einen Bericht von "Notar" gibt, mir im Rahmen der OPK aber der Deckname "Sputnik" zugeordnet war, scheide ich erneut als Quelle "Notar" aus, offenkundig auch für den Ausschuß.

Zu 6.11 - Der Empfang im Ermler-Haus

Zunächst sei auch hier daran erinnert, daß der Deckname "Notar" mir zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht im Mai 1986, vom MfS zugeordnet war. Der Ausschuß irrt, wenn er den Empfang auf Seite 80 beschreibt. Die Gäste des Empfanges standen eng gedrängt, so daß es ohne Schwierigkeiten möglich war, auch einem längeren Gespräch ständig zu folgen, wenn eine entsprechende Absicht vorlag.

Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, daß mein Vermerk zu einer entsprechenden Information an das MfS genutzt werden konnte, wenn es eine Quelle in meinem Büro gab. Es wurde schon auf Dokumente hingewiesen, die eine solche Quelle in meinem Büro belegen.

Von einem Nachweis einer inoffiziellen Zusammenarbeit kann also entgegen der Auffassung des Ausschusses auf Seite 81 auch hier keine Rede sein.

Zu 6.12 - Reinhard Lampe

Entgegen der Darstellung des Ausschusses lassen sich aus den Unterlagen nicht nur keine Rückschlüsse auf eine Zusammenarbeit mit dem MfS ziehen. Die von mir mit Schreiben vom 19. März 1998 überreichten Unterlagen sprechen eindeutig gegen eine solche Zusammenarbeit.

VI.

Zusammenfassung

Insgesamt ist es dem Ausschuß nicht gelungen, die Vorwürfe zu belegen, die er gegen mich erhebt. Ein solcher Nachweis kann auch nicht gelingen, weil ich zu keinem Zeitpunkt inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet habe.

Im Zusammenhang mit der Art und Weise der Durchführung des Verfahrens wird die Absicht des Ausschusses besonders deutlich, seine Feststellung im Wahlkampf zu nutzen. Nachdem der Ausschuß das Verfahren über Jahre verzögerte, hat er seit März 1998 versucht, es in einem atemberaubenden und rechtsstaatswidrigem Tempo zu meinen Lasten zu beenden und daraus politisches Kapital zu schlagen.

Die Absicht des Ausschusses wird auch in der Zusammenfassung auf den Seiten 97ff. der Feststellung deutlich. Hier wird mediengerecht formuliert. In der Öffentlichkeit sollen Sätze zitiert werden können, die mich auf besondere Art und Weise diskreditieren. Selbst wenn man die Feststellungen des Ausschusses unter Ziffer 6 als richtig unterstellen würde, rechtfertigen sie nicht die Zusammenfassung auf Seite 99. Aus dem, was der Ausschuß als bestätigt ansieht, ergibt sich nicht, daß ich die DDR vor meinen Mandanten schützte, daß ich dem MfS Erkenntnisse zuleitete, auf die das MfS zur Vorbereitung seiner Zersetzungsstrategien dringend angewiesen gewesen wäre, und daß meine Einbindung eine möglichst wirksame Unterdrückung der demokratischen Opposition in der DDR zum Ziel hatte. Solche Aussagen des Ausschusses rechtfertigen sich nicht nur nicht durch seine eigenen Feststellungen, sie zeigen auch, wie er Politik machen will. Vor allem aber sind sie deshalb rechtswidrig, weil hier eine Kompetenzüberschreitung des Ausschusses vorliegt. Nach § 44b Abgeordnetengesetz hat der Ausschuß festzustellen, ob ich nachweislich inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet habe oder nicht. Solche Bewertungen, wie er sie auf Seite 99 vornimmt, stehen ihm nicht zu.

Er versucht hier offensichtlich, das Überprüfungsverfahren zu einem Verfahren über die Frage des Entzuges meiner Zulassung als Rechtsanwalt zu mißbrauchen. Bekanntlich hatte der Abgeordnete Reinartz in der Behörde des Bundesbeauftragten darum gebeten, von dort aus eine Strafanzeige gegen mich zu erstatten. Da dies nicht gelang, will der Ausschuß hier Aussagen mit zulassungsrechtlicher und strafrechtlicher Relevanz treffen. Das Problem des Ausschusses besteht diesbezüglich nur darin, daß es hinsichtlich des Vorwurfes des Mandantenverrates keine einzige Anzeige eines vermeintlich Betroffenen oder einer Behörde gibt, und daß keine Staatsanwaltschaft sich bislang bereit fand, diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Wären die Vorwürfe des Ausschusses berechtigt, hätte ich längst meine Zulassung verloren, wären gegen mich längst strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden.

In diesem Zusammenhang erklärt sich auch, weshalb der Ausschuß die Schreiben meiner früheren Mandanten, auf die ich zu Beginn dieser Erklärung eingegangen bin, ignoriert. Die Betroffenen haben nach Einsicht in ihre Unterlagen beim Bundesbeauftragten nicht nur andere Einschätzungen als der Ausschuß vorgenommen, sondern meine anwaltliche Tätigkeit gewürdigt. Hätte der Ausschuß dies in seiner Feststellung berücksichtigt, wäre seine kompetenzüberschreitende Zusammenfassung unmöglich geworden.

Diese Zusammenfassung widerspricht aber auch den Tatsachen, die sich aus den Unterlagen des Bundesbeauftragten ergeben. Nur beispielhaft sei daran erinnert, daß das nachweisliche Interesse des MfS bei Robert Havemann zum Beispiel darin bestand, dessen separates Holzhaus auf seinem Grundstück durch einen IM erwerben und nutzen zu lassen, um erweiterte Möglichkeiten zur Kontrolle von Robert Havemann zu besitzen. Aus den Unterlagen ergibt sich in bezug auf mich, daß ich meine Kraft erfolgreich dafür einsetzte, daß kein Dritter je dieses Holzhaus betreten konnte.

Während das MfS nachweislich das Interesse hatte, eine Rückkehr von Bärbel Bohley aus Großbritannien in die DDR zu verhindern, war mein Bemühen entgegengesetzter Natur. Auch Bärbel Bohley hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, daß ich in Übereinstimmung mit den Interessen des MfS je versucht hätte, sie zu einem Verbleib im Ausland zu bewegen. Auch diesbezüglich war mein Bemühen nicht ohne Erfolg.

Aus den Unterlagen ergibt sich des weiteren, daß gegen Frank-Wolf Matthies und Lutz Rathenow gerichtliche Hauptverhandlungen mit vom MfS vorgeschlagenen Bestrafungen durchgeführt werden sollten, während meine Bemühungen entgegengesetzter Natur waren. Tatsächlich kam es zu keiner Hauptverhandlung und Verurteilung. All diese Tatsachen läßt der Ausschuß unerwähnt, weil sie seinen Behauptungen in der Zusammenfassung der Feststellung widersprechen.

Selbst bei gutwilliger Bewertung der Feststellung bleibt nur die Erklärung, daß der Ausschuß mit seinen spezifischen Mitteln und Methoden ein größeres Ziel verfolgt: Meine Partei und ich sollen aus dem Deutschen Bundestag verdrängt werden. Das ist genau der politische Mißbrauch, vor dem der Thüringische Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil zu dieser Problematik gewarnt hat und den er ausgeschlossen sehen wollte. Der Ausschuß hat sich jedoch für diesen Mißbrauch instrumentalisieren lassen.

Es bleibt dabei, daß ich zu keinem Zeitpunkt inoffiziell mit dem MfS zusammengearbeitet habe. Wenn es das MfS nicht geschafft hat, mich zu einem IM zu machen, dann wird es nachträglich auch dem Ausschuß nicht gelingen.

Einmal angenommen: Die selbe Biographie, die selben Unterlagen des Bundesbeauftragten, die selben Schreiben der Mandanten, die selben gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen aus Hamburg und Berlin und nur ein Unterschied, ich wäre nicht Politiker der PDS, sondern zum Beispiel der CDU oder der SPD. Das dann durchgeführte Verfahren, der Feststellungsbeschluß, der dann ergangen wäre; nur das, und nicht mehr, hätte ich für mich verlangt

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 23.02.06
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