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        Landgericht Hamburg 
        
 U R T E I L 
 Im Namen des Volkes 
        
Geschäfts-Nr.: 324 O 699/03 Verkündet am:  
        17.12.2004
         
 xxxx, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
        
 In der Sache 
 
      
      Günter Wallraff 
       
      - Kläger - 
      Prozessbevollmächtigter 
      Rechtsanwalt Helmuth Jipp 
      
      gegen 
      
      Springer-Verlag 
      
      - Beklagte - 
      Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte xxxx 
      
      erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 
      auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juli 2004 durch 
      den Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske 
      den Richter am Landgericht xxxx 
      den Richter xxxx 
      
      
      für Recht: 
      
      l. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für 
      jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den 
      Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder 
      einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall 
      höchstens 250.000,- €; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), 
      
      zu unterlassen, 
      
      zu behaupten und/oder zu verbreiten, behaupten und/oder verbreiten zu
      lassen, 
      
      der Kläger sei Stasi-IM gewesen. 
      
      II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 
      
      III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 
      54.000,-€ vorläufig vollstreckbar. 
      
      und beschließt: Der Streitwert wird auf 50.000,- € festgesetzt. 
      
      
      Tatbestand 
      
      Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, über den Kläger 
      zu behaupten oder zu verbreiten, er sei Stasi-IM (inoffizieller 
      Mitarbeiter des Ministeriums für Staatsicherheit der DDR) gewesen. 
      
      Der Kläger ist Journalist und Schriftsteller, der durch seine Reportagen 
      und Bücher, die für einen gesellschaftskritischen investigativen 
      Journalismus stehen, einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat; die 
      Beklagte ist Verlegerin. Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die 
      Tageszeitung "Die Welt". Auf der Titelseite von "Die Welt" veröffentlichte 
      die Beklagte am 15.08.2003 einen Beitrag mit der Überschrift "Neue 
      Widersprüche im Fall des Stasi-IM Wallraff". Im Innenteil der Zeitung 
      erschien ein Artikel, der mit den Worten "Schützte die 
      Birthler-Behörde Stasi-IM Wagner" überschrieben war. Für die Einzelheiten der Beiträge wird 
      auf die Anlagen K 3 und K 4 hingewiesen. Der Kläger mochte diese 
      Veröffentlichungen nicht hinnehmen und mahnte die Beklagte noch mit 
      Schreiben vom selben Tage ab; die Beklagte konnte sich jedoch zur Abgabe 
      einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht verstehen. Daraufhin 
      erwirkte der Kläger eine einstweilige Verfügung der Kammer, durch die der 
      Beklagten die angegriffene Äußerung verboten worden ist. Nunmehr verfolgt 
      der Kläger sein Begehren im Wege der Hauptsache. Zwischen den Parteien 
      besteht kein Streit darüber, dass es in dem hier vorgelegten 
      Dokumentenmaterial Hinweise auf den Kläger und das Ministerium für 
      Staatssicherheit der DDR gibt; streitig ist aber, ob dieses Material die 
      Beklagte zu der angegriffenen Äußerung berechtigt. 
      
      Der Kläger trägt vor, er habe sich zu keiner Zeit gegenüber dem 
      Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) zur Lieferung von 
      Informationen bereit erklärt oder dem MfS wissentlich und/oder willentlich 
      Informationen oder Material gegeben; er sei niemals angesprochen worden, 
      mit dem Nachrichtendienst der DDR zusammenzuarbeiten. Es gebe auch keine 
      Unterlagen, die die angegriffene Behauptung rechtfertigten; insbesondere 
      gebe es keinen IM-Vorlauf (vgl. dazu Anlagen K 6 und K 7) und keine 
      "Werbevorlage"; auch seien Gesprächskontakte zu engagierten Personen durch 
      das MfS zu IM - Kontakten umgemünzt worden (vgl. Anlagen K 8 und K 9), 
      zumal der Umstand, dass jemand als IM geführt worden sei, dazu geführt 
      habe, dass er für andere Abteilungen des MfS gesperrt gewesen sei, mit der 
      Folge, dass sich die registrierende Abteilung gleichsam ein 
      Alleinnutzungsrecht gesichert habe. Überdies sei den Unterlagen des MfS 
      höchste Vorsicht entgegenzubringen; bei dem Statistikbogen gemäß Anlage B 
      6, der der Beklagten zum Veröffentlichungszeitpunkt nicht vorgelegen habe, 
      und der die Registriernummer XV/485/68 aufweise, verhalte es sich zudem so, dass er den Weg
      vom MfS über die CIA zum Bundesverfassungsschutz / Bundeskanzleramt 
      genommen habe, womit offen bleibe, ob es sich überhaupt noch um eine 
      authentische Urkunde handele. Auch enthalte er auf den Kläger - unstreitig 
      - nicht zutreffende Angaben: Wohnungsmieter, Fremdsprachen Englisch, 
      Besitzer eines PKW und bei den Familienstandangaben fehlten seine drei 
      Töchter. Außerdem habe er sehr wohl Verwandte in der DDR, und zwar in xxxx 
      gehabt. Und wenn die Beklagte meine, mit "A-Quelle" sei ein IM gemeint, 
      sei dies mehr als zweifelhaft; jedenfalls aber sei er, der Kläger, - so 
      denn den Unterlagen des MfS Glauben zu schenken sei -, Objekt der 
      Abschöpfung durch das MfS gewesen (vgl. Anlagen K 10 bis K 14). 
      
      Der Kläger bestreitet die Echtheit der F 16 und F 22 Karten (Anlagen B 4 
      und B 5), sie seien nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass er für 
      das MfS gearbeitet habe. Die Anlage B 4 (F 16 Karte), die offenbar nach 
      der Veröffentlichung vom Bundesbeauftragten erstellt worden sei, weise 
      die Registriernummer XV/485/68 auf, und das, obwohl die Karte bereits im November 
      1967 angelegt worden sein soll - er, der Kläger, wisse nicht, dass man ihm 
      eine solche Registriernummer zugeordnet habe. Die Wohnanschrift "xxxx" sei 
      seit Dezember 1967 überholt gewesen; bei ,xxxx' sei der Kläger lediglich 
      freier Mitarbeiter gewesen. Die Karteikarte xxxx belege nicht, dass der 
      Kläger für das MfS gearbeitet habe, sie beziehe sich ausschließlich auf 
      die Art und Weise der Aktenführung und gebe keinen Funktionstyp von 
      Inoffiziellen Mitarbeitern an; die Beziehungen zwischen einer 
      registrierten Person und dem MfS seien grundsätzlich nur aus den Akten 
      direkt ersichtlich, was angesichts ihrer Vernichtung - leider - nicht mehr 
      möglich sei (Anlage K 21). Außerdem sei die xxxx Karte nach der Richtlinie 
      1/59 angelegt worden, denn es heiße dort "Art des Vorganges", wohingegen 
      es nach der Richtlinie 1/68 "Vorgangsart" geheißen habe. Nach der 
      Richtlinie 1/59 habe es sich aber bei A-Quellen um abgeschöpfte Quellen 
      gehandelt. Die xxxx- Datei und damit auch der Statistikbogen seien nach 
      Einschätzung des Bundesinnenministers lediglich ein "Findhilfsmittel", 
      eine Registrierung dort reiche für den Nachweis einer bewussten und 
      aktiven Mitarbeit als IM nicht aus (vgl. Anlage K 24). Und auch nach der 
      Richtlinie 2/68 (Anlage B 13) sei eben die Werbung des Klägers, für den 
      ausweislich der Beschreibung xxxx (Anlage B 9) eine Anwerbung als IM 
      ernsthaft nicht in Betracht gekommen sei, nicht abgeschlossen gewesen, 
      weil die dafür notwendigen operativen Ergebnisse eben nicht vorgelegen 
      hätten. Auch die Politiker xxxx (s. dazu Anlage K 44} xxxx (s. dazu Anlage K 28) 
      und xxxx (s-Anlagen K 29, K 42 (xxxx) K 43 (xxxx und K 43 a) seien mit 
      Decknamen und Registriernummer erfasst gewesen, ohne für die HVA 
      gearbeitet zu haben. Den SIRA-Dateien (vgl. Anlage B 8) könne nicht 
      entnommen werden, dass der Kläger Berichte abgeliefert habe; er, der 
      Kläger, habe keinen einzigen der dort aufgeführten Berichte verfaßt oder 
      geliefert. Auch die Auskunft xxxx vom xxxx (Anlage B 9) sei nicht 
      geeignet, den Beweis für die von der Beklagten aufgestellte Behauptung zu 
      liefern; die Auskunft spreche mehr dafür, dass der Kläger als IM geführt 
      und im übrigen als Quelle abgeschöpft worden sei. Vom MfS seien 
      Gesprächskontakte in IM-Kontakte umgemünzt worden; im übrigen enthalte 
      die Auskunft Unrichtigkeiten wie etwa zum Schulabschluß des Klägers, was 
      unstreitig ist. Falsch seien auch die Angaben zur Spielsucht. Spielsüchtig 
      sei der xxxx- Redakteur xxxx gewesen, über den, wie auch über den Redakteur 
      das MfS im übrigen einen direkten Zugang zur xxxx-Redaktion gehabt 
      habe. Eine Anwerbung und Verpflichtung des Klägers aber habe es zu keinem 
      Zeitpunkt gegeben, er sei nicht direkt angesprochen und zu einer 
      Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst der DDR geworben worden. Wäre er, 
      der Kläger, aktiver IM gewesen, hätte die Auskunft 1976 anders gelautet; 
      man hätte eine Top-Quelle unmittelbar in der Nähe des "Staatsfeindes" 
      Wolf Biermann (?) gehabt, die man zu nutzen versucht und nicht gegenüber der 
      Hauptabteilung XX aufgedeckt hätte. Stattdessen heiße es in der Auskunft: 
      "Keine Ergebnisse gab es auf dem Gebiet der Personenhinweise". Die 
      Recherchen über die "KgU" (Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit) habe er für 
      den "Konkret" unternommen (s. dazu Anlage K 34). Auch habe es keine mit dem 
      MfS abgestimmte Veröffentlichung in ,xxxx' gegeben; die, die es zur KgU 
      gegeben habe, sei von xxxx gewesen, der sie aufgrund eigener Recherchen 
      veröffentlicht habe. Soweit in der Auskunft die Beispiele "xxxx" und "xxxx" 
      erwähnt würden, beruhten die damaligen Informationen nicht auf 
      Informationen oder Unterlagen aus DDR-Archiven; recherchiert worden seien 
      die Beiträge von xxxx (vg!. Anlagen K 16 und K 17). Allerdings habe er, 
      der Kläger, in der DDR recherchiert, und zwar in den 60er Jahren über NS-Täter; über den Verlagsleiter des xxxx Verlages, xxxx sei ihm ein Kontakt 
      zum Pressezentrum der DDR hergestellt worden, wo er einen Mitarbeiter 
      namens xxxx kennen gelernt habe; zu keiner Zeit habe er aber bewusst 
      Kontakte zum MfS gehabt. 
      
      In der Auskunft gemäß Anlage B 9 finde der Instrukteur  IM 
      "Friedhelm" Erwähnung, 
      bei dem es sich um Dr. Gundlach. den damaligen Ressortleiter Kultur bei 
      der Ostsee-Zeitung, gehandelt habe, der im Volkstheater Rostock eine 
      Lesung des Klägers organisiert habe und mit dem Theater auch in die 
      Bundesrepublik gereist sei, wobei es zu Kontakten gekommen sei und sich 
      durchaus seit 1967 freundschaftliche Beziehungen der Familien entwickelt 
      hätten. Gundlach sei ihm, dem Kläger, stets nur als Journalist begegnet 
      (s. a. Anlage K 38) und habe zu keiner Zeit auch nur den Hinweis gegeben, 
      dass er Kontakte zum MfS habe. Zutreffend sei, dass der Kläger sich am 
      17.12.1971 in Gegenwart der schwedischen Freundin Britta Edwall und seines dänischen 
      Verlegers xxxx getroffen habe, allerdings nicht in einer 
      Bahnhofsgaststätte, sondern in einem Hotel. Grundlage seien ein Interview 
      für die "Ostsee-Zeitung", ein geplantes Theaterstück sowie eine 
      Inszenierung im Rostocker Volkstheater, nicht aber die Übergabe auftragsgemäßer 
      besorgter Materialien gewesen. Auch erinnere er sich nunmehr daran, dass 
      erörtert worden sei, ob für den Kläger die Möglichkeit bestehe, in einem 
      DDR - Betrieb zu arbeiten, wie auch an den Umstand, dass xxxx selbst über 
      rechtsradikale Tendenzen in der Bundesrepublik recherchiert und mit dem 
      Kläger darüber gesprochen habe. Aus dem Brief eines Studenten, der sich 
      angeboten habe, den Kontakt zu einem Kellner herzustellen, der regelmäßig 
      den damaligen Verteidigungsminister Helmut Schmidt bedient habe (vgl. dazu 
      Anlagen K 18 und K 19), und den er, der Kläger, erst jetzt nach 
      Akteneinsicht zur Kenntnis bekommen habe, könne er möglicherweise zitiert 
      haben, übergeben habe er ihn aber nicht. 
      
      Über xxxx, den Verleger von xxxx, habe er nichts erzählt. Daß man über xxxx 
      gesprochen habe, könne schon sein; ihm sei aber nicht erinnerlich, das 
      allgemein zugängliche Grundsatzprogramm der "xxxx" dabei gehabt zu haben. 
      In diesem Zusammenhang komme auch der Anklageschrift xxxx (Anlage B 10), 
      die der Generalbundesanwalt unstreitig zurückgenommen hat, kein Beweiswert 
      zu. Gleiches gelte für die mit der Anlage B 11 vorgelegten Beiträge des 
      Klägers für "xxxx" die durchaus vom MfS zu Akte genommen worden sein 
      könnten, denn es habe zu den Methoden des MfS gehört, Westpublikationen 
      auszuwerten und zu den Unterlagen zu nehmen. Daß ein solcher Schwindel
      aufgeflogen wäre, weil "xxxx" vom MfS mitfinanziert worden sei, treffe 
      schon deshalb nicht zu, weil die Zahlungen aus der DDR 1964 aufgehört 
      hätten (vgl. Anlage K 20). Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg 
      auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Er, der Kläger, habe 
      nicht die Möglichkeit gehabt, vor der Veröffentlichung inhaltlich Stellung 
      zu nehmen. So trügen bereits die Unterlagen gemäß der Anlagen B 5, B 6 und 
      B 8 ein Ausdruckdatum, das zeitlich nach dem angegriffenen Beitrag liege. 
      
      Der Kläger beantragt, 
      
      der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen 
      Ordnungsmittel verboten, zu behaupten und/oder zu verbreiten, behaupten 
      und/oder verbreiten zu lassen, 
      
      der Kläger sei Stasi-IM gewesen. 
      
      Die Beklagte beantragt, 
      
      die Klage abzuweisen. 
      
      Die Beklagte trägt vor, über die Rosenholz-Dateien (vgl. dazu Anlagen B 2 
      und B 3) und Eingangsvermerke in den xxxx Dateien sei nachzuweisen, dass 
      der Kläger, der unstreitig über sich selbst sagt, er habe in Archiven der 
      DDR recherchiert (Anlage B 1), aktiv mit dem MfS zusammengearbeitet habe. 
      Zu diesem Ergebnis gelange auch die Bundesbeauftragte für die Unterlagen 
      des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen 
      Republik (Beweis: Auskunft der Bundesbeauftragten). 
      In den xxxx Unterlagen gebe es zürn Kläger die xxxx Karte und die xxxx 
      Karte (Anlagen B 4 und B 5), wobei letztere über die Registriernummer 
      xxxx eindeutig dem Kläger zuzuordnen sei. Zweifel an der Echtheit der 
      Karten bestünden nicht. In der F 16 Kartei sei der Kläger mit Klarnamen, 
      zutreffendem Geburtsdatum / Geburtsort, Wohnort und Beruf verzeichnet. Aus 
      der Karte ergebe sich, dass sie von 
      xxxx erstmals registriert worden sei, zunächst unter der Registriernummer 
      einer Sammelnummer. Ein halbes Jahr später sei die Registrierung auf die 
      Nummer xxxx geändert worden. Offizier ein IM-Vorgang angelegt worden sei; 
      dies erkläre, warum die Klarnamendatei (xxxx) bereits xxxx die Karteikarte 
      über den IM-Vorgang xxxx aber erst xxxx  angelegt worden sei - der vom 
      Kläger gerügte Widerspruch sei keiner. Daß der Kläger unter der 
      Vorgangsnummer xxxx geführt worden sei, belege auch eine Karteikarte der 
      Hauptabteilung II, Abteilung 2 (vgl. Anlage B 18), die heute noch 
      vorhanden sei, mithin nicht gefälscht sein könne. Weitere Einzelheiten 
      über den Kläger enthalte die xxxx Karte. Ihr könne entnommen werden, dass 
      am xxxx der Vorgang in einen Personalteil - IM-Akte A Teil ! - und in 
      einen Berichtsteil - Teil II Bd. l aufgegliedert worden sei. Aufgrund der 
      Aktenvernichtung seien diese xxxx - Akten physisch nicht mehr vorhanden. 
      In ähnlicher Form fänden sich diese Angaben auch auf der elektronischen 
      xxxx Kartei der JB der xxxx - TDB 21 (Anlage B 18 a). Der Statistikbogen 
      (Anlage B 6) enthalte den Decknamen des Klägers Wallraff, die 
      Registriernummer xxxx und die Zuordnung zur Kategorie A - Quelle, womit 
      die Gruppe der IM bezeichnet sei und keineswegs Quellen, die ihrerseits 
      abgeschöpft würden (s. a. Anlage B 7). Beschrieben werde der Kläger als 
      "IM aus OP" (Operationsgebiet), und die Werbung basiere auf ideologischer 
      Basis. Darüber hinaus enthalte der Statistikbogen weitere persönliche 
      Angaben, Soweit der Kläger rüge, dass einzelne Angaben auf dem Bogen 
      unzutreffend seien, sei anzunehmen, dass Angaben ungeprüft auf den jeweils 
      neuen Bogen übernommen worden seien. Da die verwandtschaftlichen 
      Beziehungen des Klägers in die DDR nur mütterlicherseits bestanden hätten, 
      dürften sie unter dem Namen xxxx nicht auffällig geworden sein. Daß die 
      Registriernummer am und nicht xxxx laute. beruhe nach Auskunft der 
      Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der 
      ehemaligen DDR auf einem Eingabefehler (Anlage B 7), und könne daran 
      liegen, dass es zunächst den Vorgang xxxx gegeben habe. Und dass die 
      vorvorletzte Zäh! nicht eindeutig als £' zu erkennen sei, könne auf die 
      mehrfache Reproduktion von einer schlechten Vorlage zurückzuführen sein 
      {vgl. dazu Anlage B 19). Jedenfalls sei eine Verwechselung mit einem 
      anderen IM auszuschließen. Auch wenn man den Beweiswert des 
      Statistikbogens für gering
      für das MfS
      halte, ändere dies nichts daran, dass der Kläger als "IM registriert 
      gewesen sei. 
      
      Bei Eingabe der Registriernummer XV/485/68 in die 
      xxxx-Datei erhalte man die 
      Unterlagen gemäß Anlagenkonvolut B 8, aus denen sich ergebe, dass ein "IM 
      -Vorgang mit Arbeitsakte" bestanden habe; der IM sei durch den MfS - 
      Offizier xxxx geführt worden. Für den Kläger streite nicht, dass eine 
      Verpflichtungserklärung oder aber ein IM - Vorlauf nicht vorliege, denn 
      die damals geltende Richtlinie 2/68 (Anlage B 13) habe dies für Auslands - 
      IM nicht verlangt. Nach dieser Richtlinie sei der Kläger auch erfasst 
      gewesen, nicht nach der Richtlinie 1/59, wie F 22 ausdrücklich belege: "umgeschr. 
      it. Richtl. 2/68 IM - Akte A Teil 1". Eine im Operationsgebiet geworbene 
      Person sei als IM registriert und mit .einem Decknamen versehen worden, 
      sobald die Person bereit war, konspirativ operative Aufgaben zu erfüllen. 
      Demgegenüber könne der Kläger aus den Veröffentlichungen von xxxx (Anlagen 
      K 6 bis K 9) nichts für sich herleiten. Hinzu komme im übrigen, dass die 
      Hauptverwaltung Aufklärung des MfS ihren Aktenbestand fast vollständig 
      vernichtet habe. 
      
      Ausweislich der xxxx Datei (Anlage B 8) habe der Kläger zu fünf 
      Themenkomplexen Informationen geliefert, zu Themenkomplexen, über die der 
      Kläger 1969 auch in der Zeitschrift xxxx berichtet habe (Anlagen B 11 und 
      B 12}. Dabei sei auch nicht etwa aus xxxx schlicht abgeschrieben worden, 
      denn xxxx sei seit Anfang der 70er Jahre vom MfS mitfinanziert und über 
      in der Redaktion platzierte IMs gesteuert worden - ein derartiger 
      Schwindel eines MfS -Offiziers wäre aufgeflogen. 
      
      Bestätigung erfahre die angegriffene Äußerung auch durch einen 
      Auskunftsbericht der Hauptverwaltung Aufklärung, Abteilung X, zur Person 
      des IM xxxx vom xxxx 
      Auskunft die Unwahrheit geschrieben haben solle, sei nicht erkennbar. 
      Anlaß des durchaus differenzierenden und damit auch im Lichte einzelner 
      Fehler glaubwürdigen Berichts sei die Aufnahme Biermanns nach seiner 
      Ausbürgerung aus der DDR beim Kläger gewesen. Und dass der Kläger als 
      Quelle gegen den "Staatsfeind Nr. 1" nicht eingesetzt worden sei, beruhe 
      schlicht darauf, dass man zu diesem Zeitpunkt die Zusammenarbeit 
      eingestellt gewesen sei. In dem Auskunftsbericht werde als erste in 
      Abstimmung mit dem MfS durchgeführte Aktion die Recherche im Zusammenhang 
      mit der Kampfgruppe gegen die Unmenschlichkeit geschildert. Dass
      der Kläger die Recherchen nun gerade für den  "xxxx" eine mit 
      xxxx, dem 
      Blatt für das der Kläger damals gearbeitet habe (vgl. Anlage B 27), 
      konkurrierende Zeitschrift, gemacht habe, sei äußerst unwahrscheinlich und 
      stimme auch mit seiner eigenen Darstellung nicht überein (vgl. Anlage B 
      20). Die Artikel, die dann in xxxx zur xxxx erschienen seien (Anlagen B 28 
      und B 29), berichteten Detailkenntnisse, die nur aus der DDR und mit an 
      Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur vom dortigen MfS stammten. 
      Auch wenn der Kläger nicht als Autor der Artikel genannt werde, so sei 
      faut xxxx ein Artikel mit ihm abgestimmt worden, und der Kläger selbst 
      habe mitgeteilt, dass das Material veröffentlicht worden sei (Anlage B 
      20}, womit letztlich nur die Artikel in xxxx gemeint sein könnten (s. a. 
      Anlage B 30). Hinzu komme, dass Lancierungstätigkeit des Klägers auf der 
      Grundlage ihm überlassenen Materials ab Anfang xxxx hervorgehoben werde. 
      Betrachte man die publizistische Tätigkeit des Klägers, so belegten die 
      aus den Anlagen B 12, B 31 bis B 33 ersichtlichen Beiträge in "xxxx "dass 
      in dieser Zeit in der Tat mindestens sechs Artikel, vom Kläger vier 
      gezeichnet, veröffentlicht worden seien, die die Anschuldigung der DDR 
      verbreiten, in der Bundesrepublik würden insgeheim B- und C-Waffen 
      hergestellt, und die auch in der Öffentlichkeit die von xxxx beschriebene 
      Wirkung entfalteten (vgl. dazu Anlage B 37). Und auch für die Beispiele 
      "xxxx" und "xxxx" sei der Kläger es gewesen, der die Informationen vom MfS 
      erhalten und verwendet habe, keinesfalls sei es so, dass er Artikel nur 
      formuliert habe. All dies, wie im übrigen auch die Anlagen B 38 bis B 40 
      (s, a. den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19. Oktober 2004), zeige, 
      dass es sich bei den Archivkontakten des Klägers in die DDR keineswegs 
      nahezu ausschließlich um NS-Recherchen gehandelt habe 
      
      Für den xxx x- einen Tag vor dem ersten 
      xxxx-Artikel verzeichnete
      denn auch die xxxx-Teildatenbank 12 den ersten Eintrag, ein anderer 
      Eintrag betreffe eben die Produktion von B- und C-Waffen (Anlage B 41, s. 
      a. Anlage B 42). Dass es sich bei den registrierten Informationen um die 
      xxxx-Artikel handele, sei falsch, schon deshalb, weil die Auswertung 
      bundesdeutscher Presseveröffentlichungen im MfS nicht der HVA oblegen 
      habe (vgl. Anlage B 43). Auch hätte ein Führungsoffizier es sich nicht 
      gewagt, einen solchen Artikel als IM-Information einzureichen, wie es 
      auch nicht möglich gewesen wäre, dass ein solcher Artikel mit der 
      zweithöchsten Stufe im Benotungssystem (B II = wertvoll) bewertet oder aber als Vertrauliche Verschlußsache ("WS") klassifiziert worden wäre 
      (vgl. dazu die Dienstanweisung 1/88, Anlage B 16). Und schließlich weise 
      die Datenbank Titel auf, die nicht Gegenstand von Veröffentlichungen in , 
      gewesen seien, schon gar nicht mit einem Umfang von 15 Seiten, wie etwa 
      der in der Nr. 3 der Anlage K 41 ausgewiesene Titel "Schulungsmaterial der 
      Offiziersschule der Bundeswehr Hamburg Wandsbek". 
      
      Auch die Anklageschrift des Generalbundesanwalts gegen Wallraff (Anlage B 
      10), in der beschrieben werde, wie der Kläger seinem Instrukteur Gundlach 
      am 17.12.1971 in einem Bahnhofsrestaurant in Kopenhagen Materialien 
      übergeben
      habe, streite für die Beklagte. Nachdem erste Erkenntnisse bereits in die 
      Anklageschrift gegen Wallraff eingeflossen seien (vgl. Anlage B 23 - und 
      in diesem Zusammenhang das Urteil vom dd.mm.yy (Anlage B 24), habe der 
      Generalbundesanwalt in der später verfassten Anlageschrift xxxx -Tätigkeit 
      des Klägers noch näher beschrieben, nicht zuletzt aufgrund weiterer 
      Erkenntnisquellen wie u.a. der Vernehmung von xxxx Gegen den Kläger sei 
      nur deshalb kein Ermittlungsverfahren wegen Spionage eröffnet worden, weil 
      die Tat Anfang der 90er Jahre verjährt gewesen sei, was nichts daran 
      ändere, dass für den Bundesanwalt die Tätigkeit des Klägers exemplarisch 
      für die Arbeitsweise der Abteilung X gewesen sei. Und dass nicht gleich  
      xxxx gegen den Kläger ermittelt worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, 
      dass man seine Überwachung im Zusammenhang mit dem xxxx-Komplex nicht 
      habe stören wollen (vgl. dazu Anlage B 26). Die Version des Klägers, es 
      sei bei dem Treffen in Kopenhagen ausschließlich um ein Interview für die 
      "Ostsee-Zeitung" und zwei Theaterprojekte gegangen, treffe nicht zu. Schon 
      der Treffpunkt - Bahnhofsrestaurant in Kopenhagen  - spreche für den konspirativen 
      Charakter, zumal ein Zusammenkommen für xxxx, wo er ohnehin oft gewesen 
      sei, wegen der Grenzkontrollen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 
      Dänemark lange nicht so risikobehaftet gewesen wäre. Die Erklärung, warum 
      das Treffen in Kopenhagen stattgefunden hat, könne nur darin liegen, dass man es 
      vor deutschen Behörden habe verbergen wollen. Hinzu komme aber, dass 
      betreff der Brief des Studenten xxxx (An\Bge K 18) gefunden worden sei, 
      den dieser an den Kläger geschrieben habe und in dem er angeboten habe, zu 
      einem Kellner Kontakt herzustellen, der den damaligen 
      Verteidigungsminister Schmidt bedient habe. Es entspreche nicht der Wahrheit, 
      wenn der Kläger sage, er habe den Brief erst jetzt, nach Akteneinsicht, bei der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis 
      bekommen. Er habe ihn vielmehr von dem Studenten erhalten und an xxxx weitergegeben, nachdem er zuvor den Briefkopf mit seiner Adressierung 
      entfernt habe. Überdies ergebe sich aus den von xxxx angefertigten 
      Gesprächsnotizen in dem Sonderheft 1 (Anlage B 22) zur Beiakte zu dem 
      Ermittlungsverfahren gegen
      Rahmen der Ermittlungen gegen die xxxx - Gruppe berichtet habe,
      Einladung der Arbeitsgemeinschaft xxxx zu einem Vortrag, beide Vereine mit 
      Sitz am Wohnort der Klägers in xxxx gefunden. Und schließlich habe sich in 
      den bei beschlagnahmten Unterlagen das Grundsatzprogramm der xxxx 
      gefunden, deren Vorsitzender der damalige Bundestagsabgeordnete gewesen 
      sei, der mit dem Kläger zwei Gespräche geführt habe. Ausweislich der bei 
      befundenen Gesprächsnotizen habe der Kläger ihm, über diese Gespräche 
      berichtet. Nach der Verhaftung von xxxx am xxxx im xxxx seien seitens der 
      bundesdeutschen Behörden keinerlei Maßnahmen gegen den Kläger getroffen 
      worden, wodurch das MfS eine Verbindung seines IMs zu einem feindlichen 
      Geheimdienst für möglich und die Zusammenarbeit beendet habe. 
      
      Das vom Kläger angeführte Beispiel xxxx streite nicht für ihn, sei 
      jedoch 
      nicht als IM sondern als KP geführt worden. Gleiches gelte für (und den 
      Decknamen xxxx Registrierung xxxx als IM (habe es sich um einen schlichten 
      Zahlendreher gehandelt, wie er auch beim MfS habe vorkommen können xxxx 
      sei ganz jemand anderes gewesen, im Unterschied zum Kläger sei bei xxxx 
      Karte nur ein Personalteil (IM-Akte A Teil 1) angelegt worden, wohingegen 
      für den Kläger auch ein Berichtsteil vermerkt sei, was wiederum durch die 
      Eintragungen in der xxxx Datei, in denen Berichte des Klägers registriert 
      worden seien, bestätigt werde. Bei xxxx dazu Anlage B 47) liege es nahe, 
      dass dieser von einem IM ausgehorcht worden sei. Der Kläger habe auch 
      gewusst, dass er für das MfS gearbeitet habe. Selbst wenn er nur den 
      Verdacht gehabt habe, mit dem MfS zu kooperieren, und diesen Verdacht 
      müsse er gehabt haben, so habe er billigend in Kauf genommen, mit dem MfS 
      zusammenzuarbeiten. 
      
      Jedenfalls könne sie, die Beklagte, sich mit Erfolg auf die Wahrnehmung 
      berechtigter Interessen berufen. 
      
      Zur Ergänzung  des Sach- und Streitstandes wird  auf die zur Akte 
      gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 
      
      Entscheidungsgründe 
      
      Die zulässige Klage ist begründet. 
      
      I. 
      
      Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf der 
      Grundlage der §§ 823 BGB, 186 StGB und 1004 BGB analog zu, denn die 
      angegriffene Äußerung verletzt den Kläger rechtswidrig bei bestehender 
      Wiederholungsgefahr in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 
      
      1. Die angegriffene Äußerung, der Kläger sei IM der Stasi gewesen, hat als 
      unwahr zu gelten. Die Äußerung hat zum Inhalt, dass der Kläger 
      als 
      inoffizieller Mitarbeiter und damit in bewusstem und gewolltem 
      Zusammenwirken mit ihm als solchen bekannten Mitarbeitern des MfS der DDR 
      für dieses tätig gewesen ist. Für den der Kläger, der ein exponierter 
      Vertreter eines engagierten investigativen Journalismus ist, wirkt sich 
      die Äußerung, er habe gleichsam nebenbei für die Stasi gespitzelt, als 
      außerordentlich ansehensmindernd aus, wird doch damit seine 
      Unabhängigkeit, die in besonderem Maße die Glaubwürdigkeit gerade des 
      Journalismus´  für den Kläger steht, ausmacht, in Abrede genommen. Damit 
      ist die Behauptung geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung 
      herabzuwürdigen, mit der Folge, dass die Beklagte aufgrund der in das 
      Zivilrecht transformierten Beweislastregel des § 186 StGB (vgl. dazu BGH NJW 1987, 2225 (2226) - pressemäßige Sorgfalt, Hanseatisches 
      Oberlandesgericht Hamburg, AfP 1982, 36 (38)) darlegungungs- und 
      beweispflichtig dafür ist, dass die von ihr aufgestellte Behauptung wahr 
      ist; der Kläger mithin tatsächlich IM der Stasi war. Ihrer 
      Darlegungspflicht ist die Beklagte indes nicht gerecht geworden. Weder aus 
      den beigebrachten Dokumenten im einzelnen noch bei einer Gesamtschau 
      liefert das 
      Material   eine   tragfähige   Grundlage   für   die   Feststellung   
      der   Wahrheit   der angegriffenen Äußerung. 
      
      Für den Bereich des Strafrechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, 
      dass Akten und Erkenntnisse des Ministeriums für Staatssicherheit der 
      ehemaligen DDR grundsätzlich nicht geeignet sind, als solche den für den 
      Erlaß eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdacht zu belegen. 
      Vielmehr bedürfen die aus ihnen zu entnehmenden Informationen strenger und 
      besonders kritischer Überprüfung, weil Aufgabenstellung und Arbeitsweise 
      des MfS den Erfordernissen rechtsstaatlicher Sachverhaltsaufklärung in 
      keiner Weise entsprochen haben (BGH St 38, 276). Angesichts der weit 
      reichenden und tief greifenden Beeinträchtigung der 
      persönlichkeitsrechtlichen Belange des Klägers, die damit einhergehen, 
      wenn ihm wahrheitswidrig nachgesagt wird, er sei IM der Stasi gewesen, muß 
      der vom Bundesgerichtshof aufgezeigte strenge und kritische Maßstab auch 
      auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall angewendet werden. Dies gilt 
      nun vorliegend umso mehr, als aufgrund der Aktenvernichtung durch das MfS 
      vollständiges Aktenmaterial in Bezug auf den Kläger nicht vorliegt. Das 
      von der Beklagten vorgelegte umfangreiche Material ist im Ergebnis nicht 
      geeignet, die Wahrheit der angegriffenen Behauptung zu belegen. Damit ist 
      nun aber keineswegs gesagt, dass die Beklagte nicht über dieses Material, 
      auch mit einer konkreten Bezugnahme auf den Kläger, berichten dürfte; die 
      Unterlagen sind von besonderem öffentlichen Interesse und einer 
      Berichterstattung nicht entzogen. So mag - was hier nicht zu entscheiden 
      ist - eine die Voraussetzungen zulässiger Verdachtsberichterstattung 
      wahrende Veröffentlichung zulässig sein, die uneingeschränkte Behauptung 
      ist es indes nicht. Der Beklagten ist uneingeschränkt einzuräumen, dass 
      der Kläger in den Unterlagen als IM geführt wurde. Dass er aber diese 
      Position auch ausgefüllt hätte, belegen die beigebrachten Dokumente 
      keineswegs zwingend: 
      
      a) Das Treffen mit Gundlach in Kopenhagen am dd.mm.1971 liefert keine tragfähige 
      Grundlage für eine IM-Tätigkeit des Klägers. Dabei legt die Kammer der 
      Entscheidung zugrunde, dass xxxx inoffizieller Mitarbeiter des MfS, IM xxxx 
      war. Mit der Beklagten wird man in der Tat davon ausgehen dürfen, dass 
      sich Gundlach etwa auf dem Politischen Frühschoppen der xxxx am dd.mm.yy in 
      xxxx  am dd.mm.yy (vgl. Anlage K 38) nicht als
      Instrukteur der Hauptverwaltung Aufklärung mit seinem Decknamen 
      vorgestellt hat. Es ist aber auch nicht dargetan, dass Gundlach dies gegenüber 
      dem Kläger tat. Das Vorbringen der Beklagten, sie bestreite, dass sich 
      Gundlach nicht als MfS-Mitarbeiter offenbart habe, reicht dafür nicht; 
      dem 
      insoweit angebotenen Gegenbeweis musste die Kammer nicht nachgehen. Das 
      Vorbringen des Klägers, ihm sei Gundlach stets als Journalist der "Ostsee-Zeitung" begegnet, ist nicht widerlegt. Auch der Treffpunkt Kopenhagen 
      weist nicht hinreichend auf den konspirativen Charakter der Zusammenkunft 
      hin, denn für eine konspirative Zusammenkunft hätte es in der Tat näher 
      gelegen, sich in der Bundesrepublik zu treffen. Für das Argument der 
      Beklagten, man habe das Treffen vor den deutschen Behörden geheim halten 
      wollen, sprechen keinerlei Anknüpfungspunkte, im Gegenteil: zwischen dem 
      Kläger und Gundlach gab es ohnehin Kontakte, die sich immerhin bis zu 
      einer Freundschaft entwickelten. Recht hat die Beklagte damit, dass es in 
      Kopenhagen nicht nur um zwei Theaterprojekte und ein in Aussicht 
      genommenes Interview ging. Aber wenn man befreundet ist, gemeinsame 
      Projekte in Angriff nehmen will und der Kläger sondiert, ob er auf einer 
      Werft in der DDR arbeiten könne, liegt es nahe, sich auch über andere 
      politische Themen auszutauschen, wie etwa die Verhaftung von xxxx oder den 
      Namen
      und eine Einladung der Arbeitsgemeinschaft xxxx zu einem Vortrag oder aber 
      das Grundsatzprogramm der xxxx hatte, ist offen geblieben. Aber 
      selbst wenn solche frei verfügbaren Unterlagen vom Kläger herrührten, belegt 
      dies nicht eine Spitzeltätigkeit. Bleibt der Brief des Studenten xxxx 
      (Anlage K 18), geschrieben 3 1/2   Wochen vor dem Treffen in Kopenhagen mit 
      dem P.S.: "Um die Adresse des Kellners, der in Hamburg öfter Helmut Schmidt 
      bedient hat, werde ich mich bemühen." Die Geschichte bleibt mysteriös, 
      belegt damit aber noch nicht eine IM-Tätigkeit des Klägers. Warum 
      spricht das Entfernen der Adressierung für eine Spitzeltätigkeit, wenn man 
      sich entschlossen hat, dem MfS Informationen zu liefern? Damit soll nun 
      keineswegs gesagt werden, dass der Brief mit Adressierung den 
      hinreichenden Beleg geliefert hätte, denn der Kläger kann seinem Freund Gundlach aus vielfältigen Gründen diesen Brief gezeigt haben. Dass der 
      Kläger einen Brief, in dem jemand unmittelbar im Anschluß an einen Vortrag 
      des Klägers sein Studentenleben beschreibt, die vielen Fehler damit 
      entschuldigt, dass er auch dem Alkohol schon "ein wenig zugesprochen" 
      habe, und der den Hinweis auf gleichsam als Nachsatz enthält, aus geheimdienstlichen Erwägungen 
      gezeigt hat, ist nun wirklich nicht zwingend. Das Treffen des Klägers mit 
      vor genau 33 Jahren liefert keine Belege für die Behauptung, der Kläger 
      sei IM der Staatssicherheit gewesen. 
      
      b) Die xxxx-Dateien (Anlagen B 8, B 41 und B 42) sind kein Nachweis 
      dafür, dass der Kläger für das MfS gespitzelt hat. Auch wenn man als 
      Quelle über die Registrierung xxxx bzw. xxxx zum Kläger gelangt und die 
      angegebenen Sachverhalte (z.B. xxxx ./. xxxxxx
      (s.c.)) ihm zuordnet, so belegt dies nicht eine gewollte und bewusste 
      Zusammenarbeit mit der Stasi. Dabei helfen der Beklagten 
      Veröffentlichungen und Recherchen des Klägers zu den Themen nichts, denn 
      damit ist nicht gesagt, dass das in den xxxx-Dateien vermerkte Material 
      vom Kläger in geheimdienstlicher Tätigkeit geliefert wurde. Die 
      ausführlichen und detailreichen Darlegungen der Beklagten bleiben auch in 
      ihrer Dichte Schlussfolgerungen, die in der Tat für sich genommen nicht 
      fern liegend sind, denn etwa einen, xxxx Artikel als "Vertrauliche 
      Verschlusssache" zu klassifizieren, hat nicht viel für sich; andererseits 
      sind sie aber nicht geeignet, den hier maßgeblichen Umstand zu beweisen, 
      dass es der Kläger war, der das ausgewiesene Material als IM 
      dem MfS zutrug. Es liegt aber auch umgekehrt keinesfalls nahe, dass der 
      Kläger als engagierter Journalist, von dem ja auch nach Darstellung der 
      Beklagten jedenfalls nicht eben viel für das MfS gekommen ist, gleichsam 
      den Bodensatz seiner Recherchen zu als brisant erachteten Themen in "xxxx" 
      veröffentlicht und das Sahnehäubchen der Stasi übergibt. Und auch in 
      diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger - 
      auch wenn er nach Auffassung der Beklagten als solche Quelle nicht 
      registriert gewesen ist - etwa über xxxx und xxxx abgeschöpft wurde - wie das 
      bei xxxx der Fall gewesen ist (s. dazu Anlage B 47). 
      
      c) Wenn unter der Registriernummer xxxx ein einziger Personenvorgang beim 
      Ministerium für Staatssicherheit registriert war, belegen bereits die xxxx 
      und die xxxx Karte (Anlagen B 5 und B 6, s.a. Anlage B 18), dass der 
      Kläger als IM geführt wurde - mehr aber auch nicht. Daß er diese Position 
      ausgefüllt hat, weil ausweislich der xxxx Karte auch ein Berichtsheft 
      angelegt wurde, ist damit schon deshalb nicht belegt, weil der Inhalt des 
      Berichtsheftes unbekannt ist und damit nicht daran gemessen werden kann. Dass gegenüber dem Aktenmaterial des MfS Vorsicht 
      geboten ist, belegt die xxxx Karte (Anlage K 43), die sich auf xxxx bezieht. Die Beklagte trägt vor, auf der Grundlage der Richtlinie 2/68 
      (Anlage B 13) seien Ausland-IMs als IM registriert und mit einem 
      Decknamen versehen worden, sobald die Person bereit gewesen sei, 
      konspirativ operative Aufgaben zu erfüllen. Wenn man nun wiederum unter 
      der Registriernummer xxxx einen Personenvorgang beim MfS begreift und auf 
      die Dokumentenlage schaut, so gab es ausweislich der xxxx Karte (Anlage K 
      42) in Verbindung mit xxxx Karte (Anlage K 43} eine IM-Akte A Teil l, obwohl xxxx, und da besteht zwischen der Parteien kein Streit, die Position 
      eines IM niemals ausgefüllt hat. Daran ändern auch der von der Beklagten 
      vorgetragene Zahlendreher und der Hinweis darauf, xxxx sei jemand ganz 
      anderes gewesen, nichts. Nach der Dokumentenlage, und hier ist es nur die, 
      die gegen den Kläger ins Feld geführt wird, gab es im Rahmen eines IM-Vorgangs 
      für xxxx jedenfalls einen A-Teil, obwohl xxxx nie als IM für das MfS
      tätig war. Dann kann das aber auch für den Kläger gelten. Daran ändert nun 
      auch der Hinweis auf den B-Teil auf seiner Karte nichts, denn daraus 
      kann für sich genommen nicht geschlossen werden, dass er tatsächlich als 
      IM Berichte für die Stasi geliefert hat, genauso wenig wie sicher gesagt 
      werden kann, dass er dann gleichsam zumindest von der Staatsicherheit 
      geworben worden war, weil beim Kläger zudem der Personalteil, IM-Akts A 
      Teil l, vermerkt sei. 
      
      Nimmt man nun den Statistikbogen (Anlage B 6) hinzu, 
      nehmen die Zweifel zu, nicht ab. Unstreitig enthält der Statistikbogen 
      eine Reihe unzutreffender Angaben über den Kläger, die jedenfalls nicht 
      alle damit erklärt werden können, dass sie ungeprüft von vorherigen Bögen 
      übernommen worden seien: der Kläger wird die englische Sprache nicht 
      verlernt haben. Und wenn es auf dem einseitigen Papier für so wichtig 
      erachtet wird, dass unter der Überschrift "Zuverlässigkeit und 
      Sicherheitsprobleme" verwandtschaftliche Beziehungen in die DDR oder aber 
      andere sozialistische Länder verneint werden, obwohl der Kläger 
      mütterlicherseits durchaus Verwandte in xxxx hatte, so spricht die Erklärung 
      der Beklagten, diese Verwandten seien wegen des Familiennamens nicht 
      auffällig geworden, jedenfalls dafür, dass die Angaben nicht sorgfältig 
      erstellt wurden, mit der Folge, dass ein weiterer Umstand vorliegt, der 
      Zurückhaltung gebietet, aus derartigen Unterlagen den Schluß zu ziehen, 
      der Kläger habe wissentlich und willentlich als IM für die Staatsicherheit 
      der DDR gearbeitet. 
      
      Deutlich mehr Gewicht im Sinne des Vertrags der Beklagten kommt  
      xxxx-Auskunft vom xxxx (Anlage B 9) zu. Das beginnt damit, dass unter
      der Rubrik "Zur Person" die Bezeichnung xxxx fraglos dem Kläger zugeordnet
      wird. Unter der Überschrift "Bekanntwerden und bisherige Ergebnisse der
      Zusammenarbeit" wird die Vorbereitung der Werbung angesprochen, sodann 
      heißt
      es: 
      
      "Als im April 1968 eine operativ günstige Situation vorhanden war, wurde 
      xxxx direkt angesprochen und zu einer Zusammenarbeit mit dem 
      Nachrichtendienst der DDR geworben. 
      
      Xxxx hatte sich mit Materialien der xxxx beschäftigt und eine Reihe neuer, 
      nicht uninteressanter Aspekte erarbeitet. Von selten des MfS wurde das 
      Interesse an der xxxx etwas hochgespielt und xxxx  übernahm im Auftrag eine 
      Reise zum ehemaligen KgU-Agenten xxxx nach xxxx. Auf der Grundlage des 
      erarbeiteten Materials erfolgte dann eine Veröffentlichung in "xxxx", die 
      vorher mit dem MfS abgestimmt war. Mit Abschluß dieser Sache wurde auch 
      die Werbekombination von "xxxx " zu Ende geführt. 
      
      Infolge eines eigenen Hinweises von "xxxx" wurde xxxx dem Vorgang wieder 
      zugeordnet, der ihn bis zu dessen Festnahme n(sic) der BRD im xxxx als 
      Instrukteur steuerte. 
      
      (sic) der Zusammenarbeit bis xxxx der Schwerpunkt (sic) der 
      Lancierungstätigkeit. Durch seine Initiativen trug er wesentlich dazu bei, 
      dem Kampf gegen die B- und C-Waffen-Rüstung in WD - vor allem unter der 
      studentischen Jugend - Richtung und Inhalt zu geben. Von uns übergebene 
      Materialien wurden seit Anfang xxxx vielfältigen publizistischen 
      Maßnahmen, eigenen Recherchen, wo neue Beweise erbracht wurden, die im 
      Falle xxxx und xxxx zu neuen beweiskräftigen Aktionen führten, genutzt. 
      Auf diese Weise wurde ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung und 
      Orientierung der Protestaktionen in der BRD geleistet, die mehrfach 
      Dementis und Erklärungen der Bundesregierung (BMVtdg.) und des xxxx-Konzerns 
      (Pressekonferenz) erzwangen. 
      
      Auf dem Gebiet der Informationstätigkeit konnten einige brauchbare 
      Ergebnisse erzielt werden, standen jedoch zu den Möglichkeiten des IM in 
      keinem Verhältnis. Keine Ergebnisse gab es auf dem Gebiet der 
      Personenhinweise." 
      
      Diese Dokument für sich genommen spricht nun in der Tat dafür, dass der 
      Kläger über die schlichte Registrierung hinaus doch wissentlich  und 
      willentlich  IM der Staatsicherheit der DDR geworden war. Ein anderer Sinngehalt lässt sich 
      der dort beschriebenen Werbung kaum beimessen. Der Kläger hat aber hierzu 
      ausdrücklich erklärt, er sei nicht zu einer Zusammenarbeit mit dem 
      Nachrichtendienst der DDR angesprochen worden, wie es in der Auskunft 
      beschrieben wird, weder von xxxx noch von einem anderen. Angesichts 
      dessen, dass der Kläger weiter vorträgt, er habe die xxxx-Recherchen nicht 
      im Auftrage des MfS, sondern für den xxxx durchgeführt, kann die 
      Kernaussage der Auskunft xxxx,  der Kläger sei zu einer Zusammenarbeit mit 
      dem Nachrichtendienst der DDR geworben worden, der hier zu treffenden 
      Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Sie kann ebenso wie die 
      unstreitig unrichtige Auskunft zum Schulabschluß des Klägers schlicht 
      falsch sein. Damit können aber auch die weiteren Angaben in dem xxxx-Bericht keine tragfähige Grundlage für die angegriffene Behauptung bilden. 
      Auch wenn man den Vortrag der Beklagten zur publizistischen Tätigkeit des 
      Klägers, die vorgetragenen Recherchen und Veröffentlichungen etwa zu den 
      B- und C - Waffen, zugrunde legt, und das im einzelnen entgegengesetzte 
      Vorbringen des Klägers außer acht lässt, dringt die Beklagte mit ihrem 
      Vorbringen nicht durch, denn es beweist nicht, dass der Kläger damit die 
      Position eines informellen Mitarbeiters ausfüllte. Vielmehr ist auch auf 
      der Grundlage des Beklagtenvorbringens durchaus denkbar, dass dem Kläger, 
      der sicherlich für das MfS aufgrund seiner kritischen Haltung gegenüber 
      der Bundesrepublik interessant gewesen sein mag, das Material, das die 
      Beklagte dem Kläger zuschreibt, und von dem sie sagt, dass es nur aus der 
      DDR und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur vom dortigen 
      MfS stammen könne, zugespielt wurde. 
      
      d) Können die Dokumente für sich genommen nicht den Nachweis einer IM-Tätigkeit des Klägers erbringen, so können sie es auch nicht in ihrer 
      Gesamtheit. Auch wenn man die Dokumente zueinander in Beziehung setzt, 
      genügen sie nicht den Anforderungen, die an die der Beklagten obliegenden 
      Darlegungslast zu stellen sind; dies gilt auch, wenn man darüber hinaus 
      Faktoren hinzunimmt, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden können: 
      das Treffen in Kopenhagen, die Recherchen des Klägers in der DDR, die 
      Anklageschrift xxxx (Anlage B 10), die für sich genommen auch nicht den 
      notwendigen Beweis erbringt. Maßgeblich ist dabei nicht allein die 
      gebotene Zurückhaltung, mit der man den Dokumenten des MfS nach der 
      Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu begegnen hat, sondern bereits die nicht hinreichende Aussagekraft der vorgelegten Dokumente für 
      die Behauptung, der Kläger sei IM der Stasi gewesen. Das vorgelegte 
      Material fügt sich eben nicht wie einzelne Mosaiksteine zu einem 
      einheitlichen Ganzen zusammen, das dann die angegriffene Aussage 
      rechtfertigt. 
      
      Auch die Einholung einer Auskunft der Bundesbeauftragten ist nicht 
      geeignet, die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeiten der beigebrachten 
      MfS-Unterlagen sicherzustellen. Die Bundesbeauftragte könnte nur 
      bestätigen, dass es die in Rede stehenden Dokumente gibt, was aber vom 
      Kläger gar nicht in Abrede genommen wird. Wenn die Bundesbeauftragte, wie 
      vom Kläger vorgetragen, die Auskunft erteilen würde, sie komme nach 
      Überprüfung des bekannten Materials unzweifelhaft zu der Auffassung, dass 
      dieser aktiver IM der HVA gewesen sei, so beantwortet sie keine Frage nach 
      einem tatsächlichen Geschehen, sondern gelangt zu einer Schlussfolgerung 
      und damit einer eigenen Bewertung, die nicht die Frage nach der Wahrheit 
      oder Unwahrheit beantwortet. 
      
      e) Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger müsse jedenfalls den Verdacht 
      gehabt haben, mit dem MfS zu kooperieren, mit der Folge, dass er eine 
      Zusammenarbeit billigend in Kauf genommen habe, vermag dieser 
      Gesichtspunkt die angegriffene Äußerung nicht zu rechtfertigen. Nach 
      Auffassung der Kammer konnte man auf die von der Beklagten beschriebenen 
      Weise nicht gleichsam mit bedingtem Vorsatz zum informellen Mitarbeiter 
      der Staatssicherheit werden. Maßgeblich für den Begriff des IMs ist nicht 
      das Selbstverständnis des einzelnen, sondern die Rolle, die ihm durch das 
      Ministerium für Staatsicherheit zugewiesen wurde.
      Man konnte sich nicht 
      als Mitglied dieser Organisation fühlen, man musste schon Mitglied werden, 
      um IM zu sein. 
      
      2. Die angegriffene Äußerung, die als unwahr zu gelten hat, verletzt den 
      Kläger gravierend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf die 
      Wahrnehmung berechtigter Interessen kann sich die Beklagte nicht mit 
      Erfolg berufen. Wie im einzelnen dargelegt, rechtfertigt das zugrunde 
      liegende Recherchematerial die Behauptung, der Kläger sei IM der Stasi 
      gewesen, nicht. Die Wiederholungsgefahr besteht angesichts der 
      rechtswidrigen Erstveröffentlichung fort. 
      
      II. 
      
      Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 
      
      Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre 
      Rechtsgrundlage in S 709 Satz 1 ZPO. 
      
      Buske                                         
      xxxxx                                              
      xxxx 
      
      Ausgefertigt: 
      
      JAe 
      als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 
      
      
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      Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 13.11.05 
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