BUSKEISMUS

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Bericht
Pressekammer LG Hamburg
Sitzung, Freitag, den 02. Februar  2007

Rolf Schälike - 04.02.07

Auch für diesen Bericht gilt wie für alle anderen meiner Berichte: Alles, was hier steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen kann ich nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Pressekammer, waren meine Recherchen erbärmlich. Was hier in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft verwende ich falsche Zeichensetzung. Habe dafür schon einmal gesessen. Möchte für mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf meinen während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als  Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen kann ich nichts. Auch Zeugen habe ich nicht. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung habe ich nicht; es handelt sich um Verschwörungstheorien.

-> Terminrolle 02.02.2007

 

Verkündung                          

Zur Verkündung in Sache 324 O 406/06  Hans-Jürgen Uhl vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG war das Ergebnis nach Verlauf der Verhandlung am 22.12.06 - wir berichteten -  im Grunde genommen zu erwarten.

Wir erfuhren damals, dass es einen "fließenden Maßstab" gibt, welcher es erlaubt, bei gleichen Tatsachen unterschiedlich zu entscheiden, wobei alte Verbote durchaus bestehen bleiben können.

Was dem Spiegel alles verboten werden sollte, ist mir unbekannt. Vermutliche einiges mehr als Prostituierte des Hans-Jürgen Uhl auf Kosten des VW.

Wahrgenommen hat diese neue Entscheidung kein anderer Journalist. Zumindest finde ich dazu keine Berichte im Internet.

Zum Stand der Auseinadersetzungen zwischen Hans-Jürgen Uhl und dem Stern gibt es einen Stern-Bericht vom 05.01.07

05.04.07: Heute habe ich das Urteil erhalten.

Jutta Speidel und Patrizia Maccallini vs. Heinrich Bauer Zeitschriftenverlag                          

Zur Sachen 324 O 934/06 und 324 O 31/07 finden wir im Internet:

Krebs-Drama um Jutta Speidels Nebenbuhlerin
Sie sind verliebt und zeigen das auch. Öffentlich. Demonstrativ. Jutta Speidel (52) und ihr Capuccino-Mann Bruno Maccallini (46) turteln sich seit Wochen durch die Medien. Seine Noch-Ehefrau Patrizia blieb zurück - allein und krank. Die 50-Jährige hat Bauchspeicheldrüsenkrebs. Patrizia Maccallini wird im römischen Poliklinikum Umberto behandelt, berichtet "das neue". Für eine Operation ist es bereits zu spät - die letzte Hoffnung: Chemotherapie. Eine körperliche Tortur. Dazu der Verlust der Haare, der Attraktivität. Jetzt braucht sie die Unterstützung der Menschen, die ihr nahe stehen. Ehemann Bruno ist nicht an ihrer Seite. Stattdessen schwärmt er immer lauter von seiner neuen Liebe: "Jutta ist meine Sonne. Ich liebe sie sehr." Für Maccallinis krebskranke Frau müssen diese Worte schrecklich klingen. Bitter. Böse. Seit 16 Jahren ist sie mit dem Capuccino-Mann verheiratet. Zuerst war sie nur in seine Stimme verliebt, die sie aus dem Radio kannte.

Patrizia, erfolgreiche Innenarchitektin aus reichem Elternhaus, ermöglichte Maccallini all die Jahre ein angenehmes Leben. Ein schickes Zuhause in Rom. Das Ferienhaus in Rimini. Den BMW in der Garage. Er schätzte sie, seine "beste Freundin", auch weil sie nicht so eifersüchtig war. Trotz seiner Affäre behauptete sie in diesem Frühjahr: "Es läuft alles gut zwischen uns." Da kämpfte sie noch für ihre Liebe. Jetzt kämpft sie um ihr Leben.

Vieles bestimmt unwahr. Es entsteht ein falscher Eindruck. Beide Frauen klagten.

Die Beklagtenseite war vertreten mit einem Anwalt und einer Anwältin.

Der Klägeranwalt Herr Philippi:

Möchte bisschen etwas sagen.

Sie [Herr Buske] haben mir alles aus dem Mund genommen.

Danach wurde gestritten, auf welche Art die Gegendarstellung erscheinen soll.

Die Parteien sollten am 05.02.07  dem Gericht mitteilen, auf [welche Formulierung und an welchen Stellen] sie sich geeinigt haben.

Die Entscheidung werden wir danach hören am Dienstag, den 06.02.07, 12:00 in der Geschäftsstelle. Natürlich nur nur im Tenor.

06.02.07: Verkündung wurde ausgesetzt auf den 09.02.07.

 

R.K. vs. Christian Oswald GmbH & Co. KG und R.K. vs. Reiff Verlag KG                          

Wieder wird es um Internet-Archive gegangen sein. Wir  berichteten über einen ähnlichen Fall des gleichen Klägers.

324 O 801/06 R.K. vs. Christian Oswald GmbH & Co. KG

In Sachen 324 O 801/06 R.K. vs. Christian Oswald GmbH & Co. KG äußerte sich der Vorsitzende gleich zu Beginn:

Was wir so denken?

Aufhebungsantrag wird erfolgreich sein.

Es wurde kurz diskutiert. Aus dem Munde des Beklagtenanwalts erfuhren wir:

Sie [Anwalt Herr Stopp] sind ja bekannt mit diesen Verfahren. Die Branche tauscht sich aus.

Wir müssen die rechtseinheitliche Entscheidung des BGH abwarten.

Im Moment sitzt Ihr Mandant weiterhin im Knast. Er sitzt im Bau. Es besteht ein außerordentliches öffentliches Interesse.

Es gibt oft Straftäter, die gehen raus, und werden wieder straffällig.

Die Öffentlichkeit hat da schon ein Interesse.

Man kann dazu unterschiedlicher Meinung sein.

Der Vorsitzende:

Was soll nun passieren?

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Parteien ausführlich erörtert.

Der Antragssteller nimmt den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück und verzichtet auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung vom 14.11.06.

Der Vertreter des Antragsgegners stellt den Kostenantrag.

Nun weiß ich nicht weiter. Aufhebungsverfahren?

Die beisitzenden Richter helfen.

Damit wird beschlossen und verkündet:

Die Kosten des Erlass- und Aufhebungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird festgelegt auf 10.000,00 EUR.

Wir bedanken uns.

324 O 814/06 - R.K. vs. Reiff Verlag KG

Was in der Sache  324 O 814/06 - R.K. vs. Reiff Verlag KG verhandelt wurde, habe ich als Pseudoöffentlichkeit nicht mitbekommen.

Nach dem gewonnenen Prozess (324 O 521/06) gegen den Tagesspiegel am 07.11.06 - wir berichteten - wurde diese  beiden Verfahren in der Pressekammer Hamburg angestrebt. Das eine ohne Erfolg das andere mit Erfolg.

06.02.07: 324 O 814/06 - R.K. vs. Reiff Verlag KG. Die Einstweilige Verfügung vom 27.11.06 wird bestätigt. Die Kosten fallen dem Antragsgegner zur Last. Urteil

Beklagte ist in Berufung gegangen: 7 U 48/07. Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wurde vom Kläger zurückgenommen.

 

Kurth vs. Axel Springer                          

Die Sache 324 O 646/06 Kurth vs. Axel Springer war kurz.

Ob heute der ehemalige Berliner Finanzsenator Peter Kurth (CDU) klagte, konnten wir  nicht feststellen.

Zum Inhalt erfuhren wir als Pseudoöffentlichkeit nichts.

War der Kläger jedoch Finanzsenator Peter Kurth (CDU), dann wäre die folgende Meldung aus dem Internet nicht ohne Interesse:

Tagesspiegel 20.02.2001:

Unterdessen hat Finanzsenator Peter Kurth (CDU) vor dem Berliner Landgericht eine Einstweilige Verfügung gegen das Magazin "Focus" erwirkt. Focus darf demnach nicht mehr behaupten, Kurth habe sich an Wohnungsgeschäften bereichert.

Es kann sich jedoch auch um einen Gewaltverbrecher namens Kurth gehandelt haben

Der Vorsitzende begann: Die Passivlegitimation des Antragsgegners ist unstreitig. Der Beitrag wurde auf der Internet-Seite des Beklagten bereitgehalten. Der Artikel wurde von Dritten, der Tagesschau, verfasst; jedoch unkommentiert 'reingebracht. Dass die Tagesschau zu den privilegierten Quellen gehört, wie die dpa, ist für uns neu. Die Tagesschau ist noch nicht in diesen privilegierten Kreis aufgenommen. Das brauchen wir auch heute nicht zu entscheiden. Ob die Grundsätze der Lebach-Entscheidung gelten oder nicht, müssen die Verlage selbst prüfen. Mit der Sozialisierung und Sicherheitsverwahrung ist alles richtig. Auch die Sicherheitsverwahrung dient der Sozialisierung. Da kommt die Lebach-Entscheidung zum Tragen. Unserer Auffassung nach ist Wiederholungsgefahr gegeben. Nach der Vorbesprechung würden wir die Einstweilige Verfügung bestätigen.

Der Beklagtenanwalt Jörg Thomas: Wenn die Kammer in der Vorberatung das so sieht, kann ich das nachvollziehen. Was die Sicherheitsverwahrung betrifft, haben wir eine andere Meinung. Werde mit meinem Mandanten diskutieren, und wir werden entweder die Unterlassungserklärung abgeben oder weiter gehen.

Klägeranwalt Stechow: ... . Jetzt nichts?

Der Beklagtenanwalt: Ja.

Der Vorsitzende: Die Einstweilige Verfügung sausen lassen, alles in der Hauptverhandlung betreiben?

Der neue Beklagtenanwalt kennt die Pressekammer wohl noch nicht: Für das Hauptverfahren ist es schon wichtig. Es wäre sympathisch zu wissen, wie das hier begründet wird.

Der Vorsitzende: Mit den Parteien wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung im Tenor wird verkündet am Dienstag, den 06.02.07, in der Geschäftsstelle 12:00.

Kommentar RS (23,11,2013): Die Verfügung dürfte am 16.02.2007 bestätigt worden sein. Wir hatten uns 2007 geirrt. Der Kläger war weder Peter Kurth noch ein Gewaltverbrecher. Es war ein biederer Geschäftsmann.

Später folgte ein Geldentschädigungsprozess. Von den geforderten € 15.000,- wurden am 12.12.2008 € 3..000,- zugesprochen. Urteil

Burim und Bashkim Osmani vs. NDR - Schröderanwalt Nesselhauf vertritt Burim und Bashkim Osmani im zwei neuen Verfahren; Es ist fraglich, dass sich die Kammer anmaßt, nochmals alles aufzurollen.                           

In den beiden Sachen 324 O 697/06  Bashkim Osmani vs. Norddeutscher Rundfunk und 324 O 698/06 Burim Osmani vs. Norddeutscher Rundfunk erschienen:

für den NDR; Anwalt Michael Fricke mit der Jutiziarin Frau Svenna Koch;

für den Kläger Burim Osmani: Anwalt Michael Nesselhauf und Anwältin Stephanie Vendt.

Draußen Journalisten mit Blitzlicht und Videokamera. Drinnen voller Saal.

Osamni-Anwalt Nesselhauf wehrte sich bereits vor der Verhandlung:

Bitte keine Aufnahmen.

Auch am Ende der Verhandlung energisches Wehren und diskutieren mit Fotografen sowie Journalisten. Die Fotografen und Kameraleute sollten versprechen, sein Bild nicht zu zeigen.

Unverständnis der Fotografen und Journalisten. Es gibt doch Bilder mit Anwalt Nesselhauf und Schröder auf der Kanzleiseite.

Anwalt Michael Nesselhauf verwies seinen Kollegen Phillip Plog zur Durchsetzung einer sofortigen Verbotsverfügung, sollten die Fotografen nicht versprechen, keine Aufnahmen von ihm im Zusammenhang mit der heutigen Verhandlung zu zeigen.

NDR-Anwalt Michael Fricke konnte seinen Mandanten nichts Verbindliches sagen. Nesselhauf ist eine Person der Zeitgeschichte, als Schröderanwalt in spektakulären Prozessen tätig, als Verfassungsrichter in Hamburg bekannt. Weshalb diese Unsicherheit beim NDR-Anwalt?

Bin ich 'reingeraten in die große Politik?

Mich interessiert in diesem Zusammenhang das Äußerungsrecht und die Entscheidungen der Gerichte dazu. Siehe Fall Osmani.

324 O 698/06 Burim Osmani vs. NDR. Die streitgegenständlichen NDR-Beiträge könnten die folgenden gewesen sein

Der Vorsitzende:

Zu "nach der spektakulären Verhaftung" am 09.05.2006.

Wir haben uns den Beitrag mehrfach angesehen.

In der Tat, vor und nach der Passage ... .

[Burim Osmani] wird als Exempel für die Strategie genannt. Er wird herausgehalten.

Plakette ... nein.

Burim Osmani - Geldwäsche in großem Maße. ... Es ist nie zu einer Verurteilung gekommen.

Bleibt nur der Verdacht. Die Basis ist sehr dünn. Mitte Oktober bis Mitte November 1994.

Zwei Millionen versteckt. Steht so nicht fest, dass es sich um ...Geld handelte.

Auch wenn die Polizei von Rauschgift [spricht], kann man das nicht sicher behaupten.

1994 hatte die Polizei den Brüdern Osmani vorgehalten, dass diese eine kriminelle Vereinigung bilden. Ist aber nur höchst vereinzelt zu Anzeigen, geschweige denn zu Verurteilungen gekommen.

Andererseits hat die Staatsanwaltschaft Zweifel, ob das zur Verurteilung ausreichen mag.

1999 schwere Körperverletzung. Das steht fest. Haben Zweifel daran, ob das reicht für eine feststehende ... vorgekommene ... organisierte Kriminalität.

Landungsbrücken, Geldgrube. Lässt sich nicht mit Mitteln des Beweises ermitteln.

Zwei Brüder Bashkim und Betreibergesellschaft. Der Bruder Bashkim ist Betriebsleiter. Dass er nicht für Gottes Lohn gearbeitet hat, ist doch klar.

War Alleingesellschafter.

Klägeranwalt Nesselhauf :

Dass er Alleingesellschafter ... ?

War er nicht.

Hat ohnehin erst ... .

Der Vorsitzende:

Als Nächstes.

Als Chef des Brüder-Clans gilt Quasim Osmani. Betroffen ist damit der Kläger schon.

Auch diese Äußerung hat in Hohem Maße wertenden Charakter.

Besteht jedoch Substanzarmut.

Haben nicht wahnsinnig viele Anknüpfungstatsachen.

Außerdem haben wir es im Streit mit vielen Punkten zu tun , wo die Beweislast [beim Kläger liegt].

Eine Rolle spielt der § 186 des StGB

StGB § 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Chef eines Bruderclans ist an sich nicht ehrverletzend.

In den Anlagen B10, B20, B4, B22 [Zahlen brauchen  nicht zu stimmen - RS] gibt es auch Anhaltspunkte dafür. Möglicherweise ist eine solche Äußerung zu heftig.

Dazu haben wir die Urteile B21, B24 und B26 (BKA).

Es wird eine zeitliche Begrenzung gemacht.

31.05.2006 ausschließlich ... Osmani verwendet hat.

Nach dem Stand der Dinge wird die Klage als nicht ausreichend gesehen.

Burim Osmani ist Teil einer Organisation.

Haben uns den Beitrag erneut angesehen. Hier wird der Kläger als Teil einer Organisation bezeichnet. Da ist klar, dass eine Bewertung einhergeht. Teil der Organisation.

Organisation als Wort ist substanzarm.

Doch der Kontext macht klar, um welche Organisation es sich handelt.

Weiter steht organisierte Kriminalität.

Damit wird das für den Rezipienten so gesehen.

Das geht aber nut, wenn es ausreichende Anhaltspunkte gibt.

...  dass er mit seinen Brüdern nicht zur organisierten Kriminalität gehört.

Da hat uns die Beklagte viel Material vorgelegt.

lavierend ...

... .

Die Geschichte mit den Krediten der Volksbank Lauenburg. Siebzig Millionen. Könnte ein Punkt sein, wenn es unstreitig wird.

Wie fundiert die BND-Analyse für sich genommen ist, können wir nicht ermessen.

17.05... Anlage B5. Grundstück von drei Brüdern für eine Million Schwarzgeld ... . Könnte Anhaltspunkt sein.

1a.) Verdacht

Rauschgiftverbreitung, Schutzgelderpressung, Auftragsmorde, italienische Mafia.

Kommen wir wieder zum BND.

Wenn der BND von drei Brüdern spricht, so könnte es jeder sein.

Damit ist es eine Verdachtsberichterstattung. Wenn wir von einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, dann ist es nicht so.

Die Brüder sind nicht befragt worden.

Die Familie Osmani hat eine Gewaltmonopol errichtet. Diese Äußerung ist wertend. In hohem Maße ehrverletzend. Die Beklagte muss darlegen. Legt Ermittlungsakten vor. Ist aber jedoch sicher.

B10. Auch hier gilt es wie vorhin.

Meist ist es nicht zur Klage gekommen.

Inwieweit wir in Beweis treten müssen? Denken, nicht.

Polizei, Staatsanwaltschaft sind lediglich für die Verdachtsberichterstattung geeignet.

Wie der BND zur Zusammenfassung kommt, ist für uns nicht nachvollziehbar. Wir kennen die Quellen nicht.

Wie können wir ausschließen, dass die einfließenden Informationen nicht substantiiert sind?

Zu 2. Kläger war Zuhälter gewesen. Die Beklagte sagt, der Eindruck ist nicht erweckt worden. Dem können wir nicht folgen.

Es heißt immer Brüder, Familie, deutsche Zuhälter werden laufend Razzien ausgesetzt.

Albaner können machen, was sie wollen.

... nicht zu Grunde legen.

Kommen wir zu 3.

Der Kläger besitzt, hat solche Lokale besessen.

NJW 1992.

Haben uns den Film noch einmal angesehen. So kann es sein, dass wir uns der Ansicht der Beklagten anschließen.

21.08.03. Nur Klägerpassagen zitiert.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Eine hinreichende Bezugnahme zum Kläger fehlt? Wir sehen sie als gegeben an.

Der Vorsitzende:

§ ... StGB

Was in einer öffentlichen Sitzung gesagt wurde. Nicht das, was in schriftlichen Stücken des Parlaments gesagt wurde.

Strafe ... .

Hier gehen wir nach dem Stand der Dinge davon aus, dass die Erkenntnisse der Ermittler bestritten werden.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf :

Habe die Eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Es gibt mehr.

Der Vorsitzende:

Das ist das, was die Kammer hier zu sagen hat.

Zu 324 O 697/06 - Bashkim Osmani vs. NDR

Im Wesentlichen das Gleiche. Es geht lediglich um die Antragsformulierungen.

Es gibt Urteile ... . Rechtfertigen nicht die angegriffenen Äußerungen.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf sehr leise:

... .

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Wir haben versucht, den Prozess nicht uferlos ausweiten zu lassen.

Wir haben viele Aktenordner. Können viel vortragen. Alles, was wir hier vorgetragen haben, sind Urteile.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

Die Problematik kann ich auflösen.

... .

Burim Osmani konnte ich  nicht erreichen.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Der Stand ist der Folgende.

Ich finde, die Ermittler denken sich nicht etwas aus.

Es ist fraglich, dass sich die Kammer anmaßt, nochmals alles aufzurollen.

Wir haben Verdacht. Wurden die Betroffenen angeschrieben?

Das ist nicht nötig, wenn die Betroffenen sich weigern. Dem Spiegel-TV hat sich Bashkim Osmani verweigert.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf sehr leise:

... .

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Das ist richtig. Es gibt viele Versuche, von den Osmanis eine Stellungnahme zu bekommen.

Das einzige Beachtliche gab leichtfertig Osmani der Morgenpost.

Richter Zink:

Kann ein Aspekt sein. Bisher haben wir nichts.

Der Vorsitzende lässt die Katze aus dem Sack:

Wir können vergleichen.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Ein wenig ..., um zu vergleichen.

Richter Zink:

Haben eine Menge konkreter Vorfälle.

Das sind Verdachtsmomente.

Wenn das bestritten wird, müssen wir das aufrollen.

Es gibt keinen Grund, weshalb wir nicht aufrollen sollen.

Der Vorsitzende:

... . Zusammen gesch... .

Das kann kein Verfahren. Geht nicht.

Richter Zink:

.... .

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

... .

Es gibt das aktuelle Verfahren Lauenburg. Organisation. Da sind wir im aktuellem Bereich.

Generell Organisationen... .

Diese Passage ist für sich genommen neutral.

Vielleicht im Gesamtkonzept. Ob das dann zurückwirkt?

Der Zuschauer sagt ... .

Was Herr Rebaschus gesagt hat, das wäre eine kriminelle Organisation.

Richter Zink:

Der gesamte Beitrag ist so hinreichend.

Das ist doch der zentrale Punkt.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Der Antrag geht zu weit.

Richter Zink:

Der Antrag kann geändert werden. Es wären Scheuklappen, wenn das anders gesehen wird.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Da haben wir noch den Zuhältereindruck.

Typisch.

Es wird eine Parallelgeschichte erzählt ohne Bezug auf Osmani.

Kosovo-Albaner. Deutsche Zuhälter werden behelligt, andere nicht.

Jeder weiss, dass es nicht die Osmanis sind, sondern Andere.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf wird klar:

Ohne Präjudiz eine Unterlassungserklärung, und [der Prozess] erledigt.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Wenn wir den Beitrag wieder senden wollen? Kann eine Unterlassungserklärung nicht einfach abgeben.

Zum BND-Bericht.

Es gibt einen Bericht der Bürgerschaft.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf wird klar:

Wir sind in der Hauptverhandlung, nicht im Verfügungsverfahren. Müssen uns den Bericht, den angeblichen Bericht nicht ansehen.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Ich reiche diesen zumindest ein.

Die Bürgerschaft hat sich damit beschäftigt, ob man den BND-Bericht von 2003 veröffentlichen darf.

Nicht komplett, aber Teile.

Das Gremium ist zum Ergebnis gekommen, dass man veröffentlichen darf. Es besteht ein öffentliches Interesse.

Richter Zink:

Dass öffentliches Interesse besteht, ist völlig unbestritten.

Der Vorsitzende:

Völlig unbestritten, ist absolut klar.

Soll noch was vorgetragen werden?

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Jetzt?

Der Vorsitzende:

Das nicht jetzt, ist mir klar.

In Bashkim haben wir nicht gekriegt, in Burin haben wir gekriegt.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Die Anklagen sind identisch.

Klägeranwalt Herr Nesselhauf:

Dann genügt das.

Der Vorsitzende:

Mit den Parteien-Vertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.

Der Klägervertreter stellt stellt in beiden Sachen die Anträge aus der Klage vom 18.09.2006.

Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

1. Der Klägervertreter kann im Sinn der heutigen Erörterungen weiter vorbereiten bis zum 30.03.07.

2. Der Beklagtenvertreter kann hierzu erwidern bis zum ... .

Frage: Ende April, Mitte Mai. Der 25ste ist der Freitag vor Pfingsten.

Beklagtenanwalt Herr Fricke:

Vor Pfingsten... .

Der Vorsitzende:

Der Beklagtenvertreter kann darauf erwidern bis zum 25.05.07.

Neuer Termin wird festgelegt nach Ablauf der Frist zu 2.

Erneut wurde verhandelt am 21.09.07. Bericht.

 

An diesem Freitag herausgehörte Leitsätze

Die Tagesschau gehört, im Gegensatz zu dpa, nicht zu den privilegierten Quellen.

Auch die Sicherheitsverwahrung dient der Resozialisierung.

 

Der Vorsitzende Richter an diesem Freitag im Gerichtssaal [keine wörtlichen Zitate; lediglich Wiedergaben meiner Notizen]

"Dass die Tagesschau zu den privilegierten Quellen gehört, wie die dpa, ist für uns neu. Diese ist noch nicht in diesen Kreis aufgenommen."

"Die Einstweilige Verfügung sausen lassen, alles in der Hauptverhandlung betreiben?"

"Dass er nicht für Gottes Lohn arbeitet, ist doch klar."

"Haben nicht wahnsinnig viele Anknüpfungstatsachen."

"

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Dieses Dokument wurde zuletzt aktualisiert am 04.02.07
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