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Buskeismus

Aus dem Gerichtssaal zu Äußerungs- und Bildnisverfahren

Autor: Rolf Schälike


 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Urteile zu Internet durch die Pressekammer Landgericht Hamburg
 
Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Berichtsertattung im Internet verboten
LG HH Az.: 324 O 678/03 Einstweilige Verfügung vom 13.10.2003
LG HH Az.: 324 O 678/03 Urteil im Widerspruchsverfahren vom 16.12.2003
LG HH Az.: 324 O 225/04 Urteil im Hauptverfahren v. 27.08.2004
HansOLG Az.: 7 U 85/04 Berufungsurteil vom 04.01.2005
Urteil im Hauptverfahren wurde bestätigt.
BGH VI ZR 35/05 Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde
Wurde wegen Täuschung durch den Kläger zurückgezogen.
BVerfG Az.: 1225/05 Verfassungsbeschwerde
Noch nicht zurückgezogen. In Prinzip offen.

Leitsatz:

Das Recht auf Gegenschlag besteht nur im Rahmen des gleichen Umfelds. Erfolgen Schläge im Gericht, so darf nur im Rahmen dieser beschränkten Öffentlichkeit gegengeschlagen werden.

Schlussfolgerung:  Anwälte als Kläger sind priviliegert, weil diese sich selbst vertreten dürfen.

Reiche sind privilegiert, weil diese sich teure Gerichtsverfahren mit Unterstellung, Lügen und Beleidigungen leisten können, ohne mit einem Gegenschlag in der Öffentlichkeit rechnen zu müssen.

____________________ 

Das erste Hauptverfahren, bei dem Rolf Schälike hoffte, dass Tatsachen und Beweise behandelt werden.Irrtum. Wir erebten Kafka.

Die Pressekammer gewann die konzentrierte Aufmerkamkeit von Rolf Schälike.

1. Ein unsinniger Vergleich wurde Rolf Schälike durch den Antragsteller unterstellt. Das Gericht folgte dieser Unterstellung. Die Handlungen eines heutigen deutschen Rechtsanwaltes wurden angeblich mit den Handlungen von ehemaligern DDR-Organen verglichen.

Das HansOLG (Richterin Dr. Raben) bestätigte diese Interpretation der Erstinstanz.

2. Einen Rechtsanwalt als Wahrheitsverdreher zu bezeichnen ist ohne dem Nachweis, dass dieser die Wahrheit verdreht, als Meinungsäußerung unzulässig. Die Pressekammer Hamburg und des Berufungsgericht trafen diese umstrittene Entscheidung.

Das BGH sollte entscheiden, ob Rechtsanwälte als Wahrheitsverdreher grundsätzlich bezeichnet werden dürfen, erst recht bei vorhandenen Tatsachenanknüfungspunkten.

Dem klagenden Rechtsanwalt ist es zusammen mit dem Richter Andreas Buske gelungen, die Beklagten zu bewegen, beim BGH die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde zurück zu nehmen. Das war ein Fehler.


Anwalt Helmuth Jipp, Prozessbevollmächtigter von Rolf Schälike, setzte die Akzente auf das Recht von Rolf Schälike "auf Gegenschlag", obwohl der Schwerpunkt auf dem Nachweis des berechtigtigten Tatsachenhintergrundes einer Wahrheitsverdrehung hätte gelegt werden müssen. Das wäre jedoch mit viel Arbeit für Herrn Rechtsanwalt Helmuth Jipp verbunden.

Leidtragende: Meinungsfreiheit, Recht auf Gegenschlag, Recht auf Nutzung eigener Erfahrungen.

Sieger: Rechtsmißbrauch durch Anwälte und Richter.

 
Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten - siehe Hauptsacheverfahren 324 O 225/04
LG HH Az.: 324 O 678/03 Einstweilige Verfügung vom 13.10.2003
Siehe Hauptverfahren Az.: 324 O 225/04
 
Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten
LG HH Az.: 324 O 620/03 Einstweilige Verfügung vom 25.09.2003
Siehe Haupsacheverfahren (Az. http://www.buskeismus.de/blog.php?sent=2&ID=48&gruppe_id=3">324 O 416/04
Diese im September 2003 erlassenen einstweilige Verfügung basietrte auf einer anwaltlichen Lüge, die der Vorsitzenden Richter der Pressekammer Hamburg nicht zu klären bemüht war.
Das Hauptsacheverfahren (Az. http://www.buskeismus.de/blog.php?sent=2&ID=48&gruppe_id=3">324 O 416/04 ist noch anhängig (Stand: April 2006).
 
Domainname verona.tv
LG HH Az.: 324 O 72/02
HansOLG Az.: 3 W 78/02 Beschluss v. 27.08.2002
Die Mehrzahl der Internetnutzer geht davon aus, dass die Domain verona.tv in Verbindung mit Verona Feldbusch steht. Die tatsächliche Bedeutung der Top-Level-Domain tv (Tuvalu) steht dem nicht entgegen.
 
Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle
Nr. 31/2004
Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung

Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber einer Plattform für Versteigerungen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Anbieter auf dieser Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerinnen stellen Uhren der Marke "ROLEX" her und sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Die Beklagte betreibt unter "ricardo.de" ein Internet-Auktionshaus und veranstaltet auch Fremdversteigerungen, bei denen Dritte ihre Waren n im Internet zur Auktion stellen. Im Falle des Verkaufs erhält sie eine Provision. Auf dieser Plattform wurden in der Vergangenheit gefälschte ROLEX-Uhren angeboten, die ausdrücklich als Plagiate ("Edelreplika", "perfekt geklont", "Imitat", "Nachbildung … vom Original nicht zu unterscheiden", "ohne Echtheitszertifikat") bezeichnet waren und deren Preise – die Mindestgebote lagen zwischen 60 und 399 DM – weit unterhalb der Preise für echte Rolex-Uhren lagen. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt. Das Landgericht Köln hatte der Klage im wesentlich stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417), das Oberlandesgericht Köln hatte sie abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50).

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, daß die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), die für Dienste ein Haftungsprivileg vorsehen, bei denen der Betreiber Dritten die Speicherung fremder Inhalte erlaubt ("Hosting"), für den Schadensersatzanspruch, nicht aber für den Unterlassungsanspruch gelten. Damit komme eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht. Ein solcher Anspruch setze zweierlei voraus: Zum einen müßten die Anbieter der gefälschten Rolex-Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur die Benutzung einer fremden Marke im geschäftlichen Verkehr eine Markenverletzung darstelle. Zum anderen müßten für die Beklagte zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestanden haben, um eine derartige Markenverletzung zu unterbinden. Ihr sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme. Dagegen hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen schon deshalb verneint, weil die Beklagte mit der Eröffnung des Internet-Marktplatzes selbst keine Markenverletzung begangen und sich auch nicht an der Markenverletzung des Verkäufers beteiligt habe.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar lag es im Streitfall nahe, daß die Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt hatten und zumutbare Möglichkeiten bestanden, derartige Angebote in Zukunft herauszufiltern. Entsprechende Feststellungen hatte das Oberlandesgericht aber noch nicht getroffen.

Urteil vom 11. März 2004 – I ZR 304/01
Karlsruhe, den 12. März 2004
 
Interneturteile der Pressekammer LG Hamburg
Verzeichnis
 324 O 3/06 "frankhager.de" gegen "sex-spider.de" - Erotik-Datenbank gewann
 324 O 944/05 NewAdMedia gegen H2 media factory GmbH (Netzwelt) - Opferdatenbank gewann
 324 O 740/05 Heise Zeitschriften-Verlag GmbH gegen Verlag Nutzwerk u.a.
 324 O 721/05 Haftung von Forenbetreibern
Universal Boards GmbH & Co. KG gegen Heise-Verlag - einstweilige Verfügung - Forenbetreiber Heise verlor Urteil
 324 O 417/05 Nutzwerk GmbH gegen Förderverein für eine freie informationelle Infrastruktur e.V. (FFII) - einstweilige Verfügung
 324 O 805/04 Journalist gegen Verlag in Hannover -> Ordungsmittelbeschluss - Verlag unterlag
 324 O 576/04 jur-abc -> Entscheidungsgründe - Berichterstattung verboten
 324 O 416/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I)-> Einstweilige Verfügung -> Klagebegehren -> Vergleich - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O xxx/04 Heise gegen René Holzer -> Berufungsbeschluss (7 U 112/05) - Heise-Verlag gewinnt
 324 O 375/04 Domainname Sartorius.at -> Urteil
 324 O 225/04 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II)-> einstweilige Verfügung 324 O 678/03 -> Urteil im Widerspruchsverfahren -> Urteil im Hauptverfahren -> Berufungsurteil - Berichtsertattung im Internet verboten
 324 O 678/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (II) - Nutzung eigener DDR-Erfahrungen und Anwalt als Wahrheitsverdreher zu sehen, verboten -> Einstweilige Verfügung
 324 O 620/03 Rechtsanwalt gegen Rolf Schälike (I) - Berichterstattung im Internet verboten. Siehe Haupsacheverfahren (Az. 324 O 416/04)
 324 O 72/02 Domainname verona.tv
 BGH, I ZR 304/01 Internet-Auktionshaus haftet auch bei Fremdversteigerungen für Markenverletzung - Urteil (pdf)
 OLG Rtck 2 U 69/01 Einstellen originaler Geschäftspost ins Internet - verboten
 324 O 469/96 Wiederholung untersagter Äußerung im Internet -> OrdnungsgeldbeschlussBeleidigungen dürfen im Internet auch in Form eines Berichts nicht widerholt werden
 324 O 469/96 Beleidigung von Rhemsa - verboten